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Marktveranstaltung Entgeltforderungen an Teilnehmer

Vergütung bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten

Bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten darf eine Vergütung für Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen/-leistungen einschließlich der Abfallbeseitigung gefordert werden. Bei Volksfesten und Jahrmärkten auch für Werbungskosten.

Gemäß § 71 Satz 1 GewO darf der Veranstalter bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur von den Ausstellern oder Anbietern, nicht aber von den Besuchern, etwa in Form eines Eintrittsgelds, fordern.

Umfang der Vergütung

Die Vergütung darf im Übrigen auch nicht etwa für allgemeine Verwaltungskosten, sondern nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen, also Strom- und Wasserbezug und Entsorgung von Abwasser sowie der Abfallbeseitigung gefordert werden. Daneben kann der Veranstalter bei Volkfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für Werbung verlangen (§ 71 Satz 2 GewO).

Vergütung bei Messen, Ausstellungen, Groß- und Spezialmärkten

  • Vergütung von Ausstellern und Besuchern: Bei Messen, Ausstellungen, Groß- und Spezialmärkten kann der Veranstalter sowohl von Ausstellern und Anbietern als auch von Besuchern ein Entgelt fordern, da in § 71 diesbezüglich keine einschränkende Regelung getroffen wurde.
  • Benutzungsgebühren durch die Gemeinden und Gemeindeverbände: Sofern eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Veranstalter ist, kann die Erhebung von Benutzungsgebühren, sofern das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt wird, entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen nach dem kommunalen Abgabenrecht erfolgen. Regeln diese die Benutzung privatrechtlich, so kann ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden.

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des Titels IV der GewO sind gemäß § 146 Abs. 2 Nr. 4 bis 11 GewO Ordnungswidrigkeiten. Straftatbestände wurden nicht normiert. Die maximale Höhe einer Geldbuße ist in § 146 Abs. 3 GewO festgelegt.

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