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Einmalige und laufende Verpflichtungen eines Gründers

Einmalige Verpflichtungen

a. Die Gewerbeanmeldung
Die Eröffnung eines Gewerbebetriebs ist bei der örtlich zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. In der Regel ist dies das Gewerbeamt, das Ordnungsamt oder das Bürgermeisteramt, je nach Situation des einzelnen Bundeslandes. Die Anmeldung erfolgt auf bundeseinheitlichen Formularen, die bei der entsprechenden Behörde erhältlich sind. Eine Durchschrift der Gewerbeanzeige geht automatisch an das Finanzamt, das Gewerbeaufsichtsamt, das Statistische Landesamt, die Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer.


b. Information des Finanzamtes
Keine Gewerbeanmeldungspflicht besteht dagegen für die Eröffnung eines freiberuflichen Büros, weil dieses nicht zu den Gewerbebetrieben zählt. Allerdings sind die freiberuflich tätigen Gründer verpflichtet, das Finanzamt über den Beginn der Tätigkeit zu informieren. Darüber hinaus müssen Freiberufler regelmäßig vor der Niederlassung eine entsprechende Zulassung bei der für sie zuständigen Berufskammer beantragen.

Das Finanzamt wird aufgrund der Anmeldung in der Regel einen Fragenbogen bezüglich der Aufnahme der Tätigkeit zusenden. Darin geht es unter anderem darum, das voraussichtliche Ergebnis (Gewinn oder Verlust) der Anfangsjahre anzugeben. Diese Angabe dient insbesondere dazu, seitens des Finanzamtes gegebenenfalls Steuervorauszahlungen festsetzen zu können.


c. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
In einigen Fällen reicht schließlich die Anzeige alleine nicht aus und es bedarf einer Gewerbeerlaubnis. Welche Gewerbe das im Einzelnen sind, ergibt sich aus der Gewerbeordnung. Grundsätzlich betrifft dies Tätigkeiten, die gewisse Risiken für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit sich bringen, wie beispielsweise Spielsalons. Bei weitergehenden Fragen ist gegebenenfalls der fachkundige Rat eines Rechtsanwaltes hilfreich.

d. Handelsregister und Partnerschaftsregister
Sofern das Unternehmen kaufmännisch tätig ist, muss der Gewerbebetrieb zum Handelsregister angemeldet werden, das bei den örtlich zuständigen Amtsgerichten untergebracht ist. Für Freiberufler, die eine Partnerschaft gründen wollen, gilt Entsprechendes für das Partnerschaftsregister

Laufende Verpflichtungen

a. Umsatzsteuervoranmeldungen
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist in der Regel monatlich einzureichen. Neu gegründete Unternehmen müssen in den ersten zwei Geschäftsjahren immer monatliche Voranmeldungen abgeben. Liegt die Vorjahresumsatzsteuerlast unter 1.000 Euro, müssen keine Voranmeldungen abgegeben werden, liegt die Last zwischen 1.000 Euro und 7.500 Euro, reicht eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung, liegt die Last höher, erfolgt eine monatliche Anmeldung (Stand: 2012).Das Finanzamt teilt dem Unternehmer mit welche Anmeldungszeiträume er zu melden hat. Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt dann online direkt beim Finanzamt.

 Als Grundsatz muss man sich nur merken, dass die Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt) für den Unternehmer in aller Regel keine Belastung darstellt, sondern als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Nur den Endverbraucher soll die UsSt. wirtschaftlich belasten.

b. Abgabe der jährlichen Steuererklärungen
Die Steuererklärungen sind grundsätzlich zum 31. Mai des Folgejahres nach Ablauf des Geschäftsjahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Sofern man mittels eines Steuerberaters beraten wird, geht die Abgabefrist grundsätzlich bis zum 30. September des Folgejahres. Diese Frist kann darüber hinaus bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres verlängert werden. 

c. Steuervorauszahlungen
Sofern das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet und diese die oben genannten Freibeträge übersteigt, hat der Gründer spätestens nach ca. eineinhalb bis zwei Jahren seit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit Steuervorauszahlungen zu leisten. Je nach Rechtsform des Unternehmens sind dies Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und/ oder Körperschaftsteuer. Diese Vorauszahlungen werden vom Finanzamt festgesetzt und sind vierteljährlich zu entrichten. Zahlungstermine für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Bezüglich der Gewerbesteuer sind Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August sowie 15. November an die Gemeinde(n) zu leisten.

Da man die Einkommensteuererklärung erst zum 28. Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt einreichen kann – selbstverständlich jedoch auch bereits früher -, lebt der Gründer häufig in dem "angenehmen Zustand", dass er ungefähr eineinhalb bis zwei Jahre ab Beginn seiner Selbstständigkeit keine Steuer bezahlt. Sofern Vorauszahlungen erst im zweiten Jahr der Selbstständigkeit festgesetzt werden, ist darauf zu achten, dass man für die möglichen Steuernachzahlungen des ersten Jahres zuzüglich den genannten Vorauszahlungen entsprechend Rücklagen bildet. Dies ist insbesondere wichtig bei unerwartet hohen Einnahmen des ersten Jahres. Hier gilt es, die Einnahmen tatsächlich zum Teil zurückzulegen und nicht vollständig zu konsumieren!

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