Notwendige Anmeldungen bei einer Unternehmensgründung

Die Mühlen der Bürokratie brauchen immer wieder frisches Futter. Daher sind in Deutschland eine Reihe von Genehmigungen und Anmeldungen nötig, wenn Sie ein Unternehmen gründen. Hier eine Übersicht über die wesentlichen Schritte.

Gewerbeanmeldung

Rechtsanwälte, Künstler oder Ärzte müssen sich nicht darum kümmern. Wie alle anderen Freiberufler unterliegen sie nicht der gesetzlichen Pflicht, ein Gewerbe anzumelden (Ausnahme: Sie arbeiten in einer Rechtsform, die eine Anmeldung nötig macht). Das gilt auch für Land- und Forstwirte. Alle anderen Unternehmer sind dazu verpflichtet, sich beim Gewerbeamt zu melden. Diese Behörde gibt auch eine Kopie der Anmeldung an die Industrie- und Handelskammer weiter, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzt.

Eine Mitgliedschaft in der örtlichen IHK ist Pflicht

Es gibt einen wichtigen Unterschied bei der Gewerbeanmeldung: Besteht "Erlaubnisfreiheit", bekommen Sie in wenigen Tagen vom Gewerbeamt eine Nachricht. Unterliegt Ihr Gewerbe einer "Erlaubnispflicht", geht es nicht so schnell. Dann ist Ihre persönliche Zuverlässigkeit zu prüfen, genauso wie Ihre finanziellen Grundlagen oder beruflichen Kompetenzen. Das geschieht, um Verbraucher zu schützen. Oft sind auch eine Reihe gesetzlicher Anforderungen im Spiel, zum Beispiel: Umwelt- und Denkmalschutz sowie der Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter.

Eintrag ins Handelsregister

Zwei Ausnahmen gibt es: Kleingewerbebetriebe und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) müssen nicht im Handelsregister eingetragen sein. Arbeiten Sie mit einer anderen Rechtsform, bleibt Ihnen der Gang zum Notar nicht erspart. Er meldet Ihr Unternehmen beim Handelregister, was der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr dient. Beim Handelsregister gibt es zwei Verzeichnisse: In der Abteilung A sind natürliche Personen und Personengesellschaften erfasst (eingetragene Kaufleute, OHG und KG). In der Abteilung B werden die Kapitalgesellschaften geführt (GmbH, AG).

Steuernummer beim Finanzamt

Ob Sie schon Gewinne machen, spielt keine Rolle. Das Finanzamt will wissen, dass es Sie gibt. Daher müssen Sie ihm die Aufnahme Ihres Geschäftes schriftlich mitteilen. Dann schickt Ihnen die Behörde eine Steuernummer – und einen Fragebogen, den Sie ausfüllen müssen. Die Steuernummer wird vom Finanzamt an jede steuerpflichtige, natürliche oder juristische Person vergeben. Sie ist eine eindeutige Nummer, unter der die Person bei den Finanzbehörden geführt wird.

Anmeldung bei den Sozialversicherungen

Haben Sie sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter? Dann müssen Sie sich bei den Trägern der Sozialversicherung melden, also bei der Agentur für Arbeit, den Krankenkassen und der Rentenversicherung. Diese Sozialversicherungsträger vergeben für Sie eine Betriebsnummer, die in die Versicherungsnachweise der Mitarbeiter einzutragen ist. Weiterhin erhalten Sie ein "Schlüsselverzeichnis", dem Sie entnehmen können, welche unterschiedlichen Formen versicherungspflichtiger Tätigkeiten existieren.

Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft

Eine weitere Sozialversicherung ist die Berufsgenossenschaft, die gesetzliche Unfallversicherung. Beschäftigen Sie Mitarbeiter, müssen Sie diese schriftlich der Berufsgenossenschaft melden – spätestens eine Woche, nachdem Sie mit Ihrem Unternehmen an den Start gegangen sind. Dazu fordern Sie einen Fragebogen bei der Berufsgenossenschaft an: Sie füllen ihn aus und senden ihn gemeinsam mit einer Kopie der Gewerbeanmeldung zurück.

Meldung bei der Handwerkskammer

Wer einen Handwerksbetrieb gründet, hat sich schriftlich bei der Handwerkskammer anzumelden. Dabei beschränkt sich der Meisterzwang auf 41 Handwerke, die einer Zulassungspflicht unterliegen. Für die übrigen 53 Handwerke reicht ein Gesellenbrief aus, um sich selbstständig zu machen. Das hat seit der Reform 2004 einen Boom ausgelöst: Die Zahl der Betriebe in zulassungsfreien Berufen hat sich mehr als verdoppelt (160.000), so der Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH).

Aufnahme in die Künstlersozialkasse

Wer sich als Künstler oder Publizist selbstständig macht, unterliegt der Sozialversicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse (KSK). Wenn Sie eine Staffelei aufbauen oder Filmkritiken schreiben, müssen Sie die Aufnahme in die KSK beantragen. Die Künstlersozialkasse gehört zu den gesetzlichen Sozialversicherungen und gewährt ihren Versicherten Zugang zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Dabei zahlen Künstler und Publizisten nur halbe Sozialversicherungsbeiträge – so wie Angestellte in einem Unternehmen.

Ein Beitrag von Ingo Leipner

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