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Nationale Schutzrechte
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- Produktpiraterie - Einführung
- Die Sicherung gewerblicher Schutzrechte
- Sanktionsmöglichkeiten gegen Plagiatoren
- Probleme aus rechtlicher Sicht
- Auswirkungen der Produkt- und Markenpiraterie
- Geeignete Maßnahmen gegen Produktpiraterie
- Schutzrechte auf nationaler Ebene
- Schutzrechte auf internationaler Ebene
- Die wichtigsten Gesetze
- Die wichtigsten Begriffe
- Markenpiraterie in China
Schutzreche auf nationaler Ebene
Gewerbliche Schutzrechte werden in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet.
Einen Überblick über die im Jahr 2004 in Deutschland angemeldeten Schutzrechte bietet nebenstehende Grafik.
1. Geschmacksmuster
Als Geschmacksmuster werden Design, Farbe und Form eines Produktes bezeichnet.
Aufgrund des im Jahr 2004 erlassene Geschmacksmusterreformgesetz kann man die gewerbliche Nutzung eines neuen, durch eine Eigenart gekennzeichneten Geschmacksmusters schützen lassen. Ein Geschmacksmuster kann noch bis zu ein Jahr, nachdem es auf den Markt gekommen ist, als Neuheit angemeldet werden (Neuheitsschonfrist).
Was kann geschützt werden?
Das Muster (Design) eines Erzeugnisses oder eines Teilerzeugnisses, das zu den "sichtbaren Erscheinungsmerkmalen" gehört, kann zu gewerblichen Zwecken als Geschmacksmuster eingetragen werden.
- Muster = Zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform, die durch Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, spezielle Werkstoffe oder Verzierungen gekennzeichnet ist.
- Erzeugnis = Industrielle oder handwerkliche Gegenstände inklusive Verpackung, Ausstattung, grafischen oder typografischen Symbole. Als Erzeugnis gelten auch Einzelteile, die noch zusammengebaut werden.
Voraussetzung ist, dass das Muster
- neu ist (d.h. inländischen Fachleuten unbekannt)
- eine Eigenart hat
- auf das ästhetische Empfinden des Menschen einwirkt
- eine handelbare, bewegliche Sache ist
Das Geschmacksmusterrecht sollte somit von Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Erzeugnisse durch ihr äußeres Erscheinungsbild auffallen und aufgrund dessen gekauft werden sollen. Dies sind z.B.: Haushaltsgeräte, Dekorationsgegenstände, Einrichtung, Schmuck, Muster auf Stoffen, Verpackungen, Elektrogeräte, Schreibwaren.
Anmeldung eines Geschmacksmusters
1. Der unterschriebene Antrag auf Eintragung in das Geschmacksmusterregister muss beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bei einer der folgenden Stellen eingereicht werden:
- Dienststelle Jena
- DPMA in München
- Technisches Informationszentrum Berlin
- Patentinformationszentren
2. Angaben über die Identität des Anmelders.
3. Eine Wiedergabe des Musters, die folgendermaßen aussehen muss:
- Mindestens eine graphische Darstellung (Photo, Strichzeichnung, usw.). Es ist ratsam, das Objekt aus verschiedenen Perspektiven abzubilden, da nur so alle schützenswerten Merkmale dokumentiert sind.
- Das Muster soll deutlich und vollständig wiedergegeben werden. Polaroidfotos sind nicht erlaubt.
4. Angaben über die Erzeugnisse, für die das Geschmacksmuster verwendet werden soll.
Das Geschmacksmusterrecht ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Die Neuartigkeit und Eigentümlichkeit wird erst dann geprüft, wenn es beispielsweise zu einem Rechtstreit mit einem anderen Schutzrechtsinhaber kommt.
Schutzdauer
- Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre.
- Die Schutzdauer ist in sog. Schutzperioden im Umfang von jeweils fünf Jahren gegliedert.
- Soll der Schutz nach 5, 10, 15 und 20 Jahren gewährleistet bleiben, muss am Ende der vorhergehenden Schutzperiode eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet werden.
Gebühren
- Anmeldegebühr: 7 Euro pro Geschmacksmuster
- Auslagenpauschale für die Bekanntmachungskosten: 12 Euro pro Geschmacksmuster
- Es sind Sammelanmeldungen von 3, 5, 20 und 60 Mustern möglich. Die Kosten pro Geschmacksmuster sinken dann.
2. Sonderfall: Urheberrecht
Das Urheberrecht (Copyright) ist im engeren Sinne kein gewerbliches Schutzrecht. Urheberrechtlich geschützt sind einerseits Erstveröffentlichung und Urheberbezeichnung. Andererseits bezieht sich der Schutz auch auf das Verwertungsrecht, das die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers sichert. Als Urheber kann man Nutzungsrechte in Form von Lizenzen weitergeben.Was wird geschützt?
- literarische Werke
- wissenschaftliche Werke (Pläne, Karten, Tabellen, plastische Darstellungen, Musikstücke, Filme, Werke der Tanzkunst)
- künstlerische Werke (Werke der aller bildenden Künste, Architekturen) handeln.
- außerdem sind alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms durch das Urheberrecht geschützt.
Bei allen Werken wird jeweils die individuelle Darstellungsweise geschützt und nicht der Inhalt (z.B. wissenschaftlicher oder technischer Werke).
Voraussetzung für die Gewährung des Urheberrechts ist, dass das Werk eine „persönliche geistige Schöpfung“ des Urhebers ist, d.h. eine Neuheit. Der Unterschied zum Geschmacksmuster besteht darin, dass beim Urheberrecht höhere Anforderungen an die ästhetische Gestaltung gestellt werden.
Urheberrechtlicher Schutz
Das Urheberrecht muss nicht extra angemeldet werden, es entsteht automatisch nach Schaffung des Werkes. Deshalb gibt es auch kein Urheberrechtsregister.
Dadurch kann es zu sog. „Doppelschöpfungen“ kommen. Die Beweislast liegt dann beim potentiellen Nachahmer, der beweisen muss, dass auch er selbst der Schöpfer des vermeintlichen Plagiats ist. Es ist daher ratsam, Werke als Geschmacksmuster im Geschmacksmusterregister des DPMA eintragen zu lassen, wenn dies möglich ist. Auf diese Art können langwierige Prozesse vermieden werden.
Das Urheberrecht ist ein ungeprüftes und unregistriertes Schutzrecht. Geschützte Werke können mit dem Copyrightzeichen © markiert werden. Die Kennzeichnung allein bestätigt nicht die Schutzfähigkeit des Werkes.
Das Urheberrecht bietet bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Schutz.
3. Patent
Wer Patentschutz auf ein Produkt angemeldet hat, darf anderen verbieten die Erfindung unerlaubt zu verwenden. Diese Regelung gilt aber nur für den gewerblichen Gebrauch. Den privaten Gebrauch der Erfindung kann man mit Hilfe des Patentschutzes nicht verbieten.
Was kann patentiert werden?
Voraussetzungen, Verfahren und Produkte anzumelden:
- Hervorgehen aus erfinderischer Tätigkeit
- Neuheit
- Verwendung zu gewerblichen Zwecken
Erfindungen aus den folgenden Bereichen können patentiert werden:
- Technische Gegenstände (z.B. Geräte, Maschinen)
- Chemische Erzeugnisse (z.B. Kunststoffe, Dünger, Medikamente, Farben)
- Technische oder chemische Verfahren (z.B. Arbeitsverfahren, Anwendungsverfahren)
- Erfindungen aus biologischem Material
Ansprüche eines Patentinhabers:
- Zivilrecht: Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche
- strafrechtliche Sanktionen
- Anspruch auf Vernichtung der Plagiate und Mittel zu deren Herstellung
- Auskunftsansprüche über Herkunft und Vertriebsweg
Patentanmeldung: Notwendige Unterlagen
1. Antragsformular auf Erteilung eines Patents
2. Technische Beschreibung:
- Stand der Technik
- Aufbau und Vorteile der Erfindung
- evtl. technische Zeichnungen
3. Patentansprüche: Formulierung, was als Patent geschützt werden soll.
4. Formular zur Erfinderbenennung
5. Zusammenfassung
Das Patent ist ein geprüftes – und somit starkes - Schutzrecht. Bis spätestens sieben Jahre nach der Anmeldung muss ein Antrag auf Prüfung gestellt werden. Bei dieser Prüfung wird untersucht, ob die Erfindung patentwürdig ist. Fällt die Prüfung positiv aus, erhält der Anmelder das Patent und dieses wird in einer Patentschrift veröffentlicht.
Bis zu drei Monate nach Erteilung des Patents kann Einspruch dagegen erhoben werden. Sowohl derjenige, der Einspruch erhoben hat, als auch der Patentanmelder können gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundespatentgericht einreichen.
Schutzdauer
Die Schutzdauer für ein Patent beträgt maximal 20 Jahre. Ab dem dritten Jahr nach der Anmeldung ist eine jährliche Verlängerung nötig. Dazu muss eine Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des Patentschutzes gezahlt werden.
Gebühr
- Anmeldegebühr: 60 Euro (bei elektronischer Anmeldung: 50 Euro)
- Prüfungsgebühr: 350 Euro
- Jahresgebühr ab dem dritten (70 Euro) bis zum 20. Schutzjahr (1.940 Euro)
4. Gebrauchsmusterschutz
Der Gebrauchsmusterschutz wird oft als der kleine Bruder des Patentschutzes bezeichnet, weil es bei diesen beiden Schutzrechten Überschneidungen bezüglich der schutzwürdigen Erfindungen gibt. Vom Gebrauchsmusterschutz sind allerdings im Gegensatz zum Patent technische und chemische Verfahren ausgenommen.
Darüber hinaus ist die Schutzfrist von Gebrauchsmustern kürzer als die von Patenten. Außerdem werden Gebrauchsmuster erst dann einer Prüfung unterzogen, wenn ein Antrag auf Löschung gestellt wurde. Der „kleine Bruder“ bietet somit insgesamt einen schwächeren Schutz als das starke Patent.
Vorteil des Gebrauchsmusterschutzes ist die schnellere und kostengünstigere Registrierung: Eine Patentanmeldung dauert mindestens zwei bis zweieinhalb Jahre, eine Gebrauchsmusteranmeldung nur drei bis vier Monate.
Was kann als Gebrauchsmuster geschützt werden?
Technische Erfindungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie beruht auf einem erfinderischen Schritt.
- sie sind dneu.
- sie sind gewerblich verwertbar.
Beispiele für mögliche Gebrauchsmuster:
- Arbeitsgeräte
- Maschinen
- Werkzeug
- Nahrungsmittel
- Arzneimittel
- Genussmittel
- chemische und biologische Materialien
Notwendige Unterlagen zur Anmeldung eines Gebrauchsmusters:
1. Antragsformular auf Erteilung eines Gebrauchsmusters
2. Technische Beschreibung bestehend aus:
- Stand der Technik
- Aufbau und Vorteile der Erfindung
- evtl. technische Zeichnungen beigefügt werden.
- Schutzansprüche: Es muss genau formuliert werden, was konkret als Gebrauchsmuster geschützt werden soll
Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Das DPMA prüft nach Anmeldung nur, ob die Erfindung als Gebrauchsmuster geschützt werden kann und sie wird einer Plausibilitätskontrolle unterzogen. Daraufhin wird das Gebrauchsmuster registriert.
Eventuelle Überschneidungen mit bereits eingetragenen Gebrauchsmustern sind also möglich. Sie werden erst dann geprüft, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Vorbeugen kann man dem, wenn man beim DPMA einen Rechercheantrag stellt. Die Recherche kostet 250 Euro.
Schutzdauer
Ein Gebrauchsmuster kann bis zu zehn Jahre geschützt werden. Ab dem vierten Jahr werden allerdings Verlängerungsgebühren fällig.
Gebühren
Anmeldegebühr: 40 Euro
Verlängerungsgebühr: gestaffelt von 210 Euro im vierten bis 530 Euro im sechsten Jahr
- evtl. Recherchegebühr: 250 Euro
5. Topographien
Topographien sind "dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitern", d.h. sie bilden die Oberflächenstruktur von Mikrochips.
Welche Voraussetzungen müssen für den Hableiterschutz erfüllt werden?
Das Schutzrecht wird nur dann gewährt, wenn die angemeldete Topographie durch "Eigenart" gekennzeichnet ist. Sie muss aus geistiger Arbeit hervorgegangen sein und darf nicht einfach Bekanntes nachbilden.
Notwendige Unterlagen zur Anmeldung:
1. Antragsformular
2. Technische Beschreibung bestehend aus:
- Zeichnungen
- Fotografien
- erläuternde Beschreibung
- Chips
- Bildplatten
- Ausdrucke der Daten
Es handelt sich auch hier um ein ungeprüftes Schutzrecht: Die Topographie wird erst dann auf ihre Schutzfähigkeit geprüft, wenn ein konkreter Antrag auf Löschung gestellt wurde.
Schutzdauer
Die Schutzdauer für eine Topographie beträgt maximal 10 Jahre.
Gebühren
Für die Anmeldung eines Mikrochips (Topographie) müssen 300 Euro gezahlt werden. Die Anmeldung in elektronischer Form kostet 290 Euro.
6. Markenschutz
Markenschutz ist ein wirksames rechtliches Mittel gegen Markenpiraterie. Werden Markenrechte verletzt, können Schadensersatzforderungen, Unterlassungsklagen und das Recht auf Vernichtung der Ware geltend gemacht werden.
Was kann als Marke geschützt werden?
Geschäftliche Bezeichnungen können als Marke geschützt werden. Dies können Unternehmenskennzeichen und Werktitel sein:
- Unternehmenskennzeichnen: Firmenname oder eine besondere Bezeichnung der Firma
- Werktitel: Namen oder besondere Bezeichnungen von Werken (Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken)
Auf welche Art und Weise können Marken geschützt werden?
Der Markenschutz kann auf folgenden Wegen erreicht werden:
a. Eintrag ins Markenregister
Ist die Marke eingetragen, dann kann sie mit folgendem Zusatz entsprechend gekennzeichnet werden: ®.
b. Durch Benutzung
Der Markenschutz entsteht in diesem Fall dann, wenn die Marke die sog. „Verkehrsgeltung“ erworben hat. Dazu muss das anmeldende Unternehmen den Nachweis erbringen, dass das Zeichen schon in den relevanten Verkehrskreisen, z.B. bei Händlern, Herstellern und Verbrauchern, bekannt ist.
Der Nachweis ist schwierig und gelingt nur in Fällen, in denen der Bekanntheitsgrad des Zeichens in ganz Deutschland gegeben ist und die Marke dem entsprechenden Unternehmen zugeordnet wird.
Eine Marke ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Der Antrag wird nur auf seine formale Richtigkeit und auf die Schutzfähigkeit des Zeichens als Marke überprüft. Erst wenn ein Antrag auf Löschung gestellt wurde, wird die eingetragene Marke auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft.
Es besteht die Möglichkeit, in der Online-Suchmaschine des DPMA nach bereits eingetragenen Marken zu suchen, um eventuellen Überschneidungen vorzubeugen. Hier können sich auch Markenrechtsinhaber informieren, ob dort ihre Schutzrechte durch neu eingetragene Marken verletzt werden. Ist dies der Fall, kann ein Antrag auf Löschung (kostenpflichtig) beim zuständigen Landgericht gestellt werden.
Die Marke muss innerhalb von fünf Jahren nach Registrierung gewerblich genutzt werden. Geschieht dies nicht, verliert das Schutzrecht seine Wirkung.
Schutzdauer
Nach Eintragung ins Markenregister ist die Marke für zehn Jahre geschützt. Sie kann gegen eine Gebühr unbegrenzt oft für jeweils weitere zehn Jahre gesichert werden.
Gebühr
- Anmeldegebühr: 300 Euro (enthält die Eintragung in drei Waren- oder Dienstleistungsklassen)
- Jeder weitere Eintrag in eine Waren- oder Dienstleistungsklasse: 100 Euro
- Kosten für eine beschleunigte Anmeldung: 200 Euro
- Verlängerungsgebühr: 750 Euro
7. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Wettbewerbsrecht)
Wurden keine Schutzrechte auf Produkte, Verfahren oder Marken angemeldet, dann gibt es die Möglichkeit in bestimmten Fällen mit Hilfe des "Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb" (UWG) gegen Plagiatoren vorzugehen.
Voraussetzungen sind, dass der Fälscher mit seinen Produkten in Wettbewerb mit dem Originalhersteller tritt, Nachahmungen produziert, die die Eigenart des Originals vorweisen und wettbewerbswidriges Verhalten an den Tag legt, d.h. "gegen die guten Sitten des redlichen Wettbewerbs" verstößt.