Ankündigung eines Reisegewerbes

Öffentliche Ankündigungen des Reisegewerbes

Nach §56a Abs. 1 Satz 1 GewO müssen öffentliche Ankündigungen (z.B. Plakate, Anzeigen, Rundschreiben) einer reisegewerblichen Tätigkeit, die für Zwecke des Gewerbebetriebs (Beziehung zum Reisegewerbe) erlassen werden, den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen. Öffentlich ist eine Ankündigung, wenn sie sich an einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammengehaltenen Personenkreis richtet, also nicht nur an einen individuell begrenzten Personenkreis. Auf die Form der öffentlichen Ankündigung kommt es nicht an. Die geforderten Angaben müssen für jedermann gut sichtbar angebracht werden.

Verkaufsstellen usw.

Wird für den Betrieb des Reisegewerbes eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so müssen an dieser in einer für jedermann erkennbaren Weise die unter § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO angeführten Angaben mit Ausnahme der Anschrift angebracht sein. Der Begriff Verkaufsstelle ist weit auszulegen und umfasst selbst primitivste Verkaufseinrichtungen, wie z.B. einen Verkaufstisch im Straßenhandel. Andere Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind neben Verkaufseinrichtungen, die keine feste Stelle einnehmen (z.B. Kraftfahrzeuge, Handkarren, Koffer, Bauchläden) auch Einrichtungen zum Erbringen gewerblicher Leistungen oder für das Reisegewerbe nach §55 Abs. 1 Nr. 2 GewO.

Begriff des Reisegewerbes

Voraussetzungen

Nach der in § 55 Abs. 1 GewO (Legaldefinition) enthaltenen gesetzlichen Begriffsbestimmung ist Reisegewerbetreibender,

  • wer gewerbsmäßig
  • ohne vorhergehende Bestellung
  • außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung  (§ 4 Abs. 3GewO) oder ohne  eine solche zu haben
  • eine gewerbliche Tätigkeit der in § 55 Abs.1 Nr. 1 oder 2 GewO genannten Art ausübt.

Ein Reisegewerbe betreibt sonach nur, wer alle drei in § 55 Abs. 1 GewO genannte allgemeine Merkmale erfüllt und mindestens eine der Tätigkeiten des  § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GewO betreibt. Fehlt ein allgemeines Tätigkeitsmerkmal oder wird keine der Tätigkeiten des § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GewO ausgeübt, so liegt kein Reisegewerbe vor. Ferner gehört eine Tätigkeit nicht zum Reisegewerbe, wenn sie Marktverkehr im Sinne des Titels IV GewO ist.

Vereinfacht gesagt kommt beim Reisegewerbe der Unternehmer zum Kunden, beim stehenden Gewerbe dagegen tritt der Kunde an den Unternehmer heran.

Gewerbsmäßig

Reisegewerbetreibender ist der Gewerbetreibende selbst, nicht der (unselbstständige) Mitarbeiter als „Reisender“, der tatsächlich beim Kunden vorspricht.

Zum Begriff des Gewerbes siehe Kapitel „Begriff des Gewerbes“

Gewerbetreibender selbst kann somit

  • eine natürliche Person oder
  • eine juristische Person (einschließlich einer Handelsgesellschaft) sein.

Nähere Ausführungen zur Person des Gewerbetreibenden vgl. Checkliste „Anzeige eines stehenden Gewerbes“.

Erlaubnispflicht für den selbstständig Tätigen

Die unselbstständige Tätigkeit im Reisegewerbe ist nicht erlaubnispflichtig. Der Gewerbetreibende selbst muss eine Erlaubnis beantragen. Diese berechtigt ihn,

  • entweder selbst im Reisegewerbe tätig zu werden (also Kunden aufzusuchen) oder
  • einen „Reisenden“ an seiner Stelle im Reisegewerbe tätig werden zu lassen.

Ohne die Reisegewerbekarte des Gewerbetreibenden darf der „Reisende“ selbst nicht im Reisegewerbe tätig werden.

Sonderfall Schausteller

Diese Regelung gilt entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO auch für die dort genannten Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart.

Die im Wesentlichen übereinstimmenden Verwaltungsvorschriften der Bundesländer zum Reisegewerbe (ReisegewVwV) bzw. der Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses enthalten eine Definition des Schaustellerbegriffes.

Bei der Tätigkeit des Schaustellers sind vor allem die technisch sehr komplizierten und aufwendigen Anlagen (Karussells, Zirkusse, Achterbahnen usw.) im Vordergrund zu sehen. Für deren Sicherheit ist der Betriebsinhaber verantwortlich, der auch dann eine Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte benötigt, wenn er selbst nicht oder nicht ständig bei den genannten Veranstaltungen tätig ist. Seine ihn dort vertretenden Familienangehörigen oder Mitarbeiter benötigen dann keine eigenen Reisegewerbekarten, sie müssen lediglich eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte des Betriebsinhabers bei seiner Abwesenheit mit sich führen und den zuständigen Behörden bzw. Beamten vorzeigen (§ 60 c GewO).

Untersagung der unselbstständigen Tätigkeit

Weil der vor Ort tätige Reisegewerbetreibende nun keiner Reisegewerbekarte mehr bedarf und somit seine Zuverlässigkeit nicht mehr geprüft werden kann, ist das Gewerbeamt berechtigt, dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person zu untersagen, wenn diese unzuverlässig ist.

Beispiel: Der Lesezirkel „Regenbogen“ beschäftigt den Angestellten D, der an den Haustüren klingelt, um Zeitschriftenabos zu verkaufen. D versucht mit Gewalt, einen Kunden zur Unterschrift unter ein Abo zu bewegen.

Nach §60 GewO müssen nun

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  • der Angestellte D die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Ist das Gewerbeamt in der Lage nachzuweisen, dass D tatsächlich so wie beschrieben gehandelt hat, kann (also nach Ermessen!) es den Gewerbetreibenden „Regenbogen“ die Weiterbeschäftigung des Angestellten D untersagen. Die Untersagung ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (z.B. durch Androhen eines Zwangsgeldes).

Hinweis: Die beharrliche Weigerung von „Regenbogen“ den D zu entlassen, kann als mangelnde Zuverlässigkeit ausgelegt werden.

Außerhalb der gewerblichen Niederlassung

Für das Reisegewerbe ist weiter erforderlich, dass die Handlungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO entweder von Personen ohne gewerbliche Niederlassung oder jedenfalls außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Tätigen vorgenommen werden. Bei Arbeitnehmern kommt es auf die gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers an. Die Unterhaltung eines Wanderlagers begründet keine solche Niederlassung.

Hat der Reisegewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung, dann folgt hieraus, dass er außer dem Reisegewerbe auch stehendes Gewerbe betreibt.

Das Reisegewerbe wird jedoch nur ausgeübt, wenn er ohne vorherige Bestellung außerhalb des stehenden Gewebes tätig wird. Der Begriff der „gewerblichen Niederlassung“ ist in § 4 Abs. 3 GewO näher umschrieben. Bei mobilen Verkaufsständen ist dann ein Reisegewerbe anzunehmen, wenn der Standort der Verkaufsstätte in gewissen zeitlichen Abständen wechselt (z.B. mobile Eisverkäufer).

Ohne vorhergehende Bestellung

Wer an den Kunden auf dessen Veranlassung herantritt, wird grundsätzlich nicht im Reisegewerbe tätig. Eine das Reisegewerbe ausschließende vorhergehende Bestellung liegt aber nur vor, soweit der Aufgesuchte die Waren oder Leistungen, für die er sich interessiert, der Art und Qualität nach hinreichend bestimmt hat und Zeit und Ort des Erscheinens des Bestellten nicht völlig unbestimmt bleiben (Stichwort: Überrumpelung). Die bloße Aufforderung des Bestellers, ihn zu besuchen und Waren mitzubringen, genügt für den Ausschluss des Reisegewerbes nicht.

Andererseits fordert der Begriff der vorhergehenden Bestellung aber auch nicht, dass der Besteller dem Bestellten gegenüber eine Bindung zum Geschäftsabschluss eingeht. Die vorhergehende Bestellung kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige Handlung erfolgen.

Keine das Reisegewerbe ausschließende vorhergehende Bestellung ist die sog. provozierte Bestellung, die dem Bestellten zuzurechnen ist.

Beispiel: Der Bestellte hat den Kunden fernmündlich veranlasst, ihn zu einem Besuch aufzufordern oder doch wenigstens damit einverstanden zu sein. Dies ist ein Reisegewerbe! Dagegen dürfte eine echte vorhergehende Bestellung anzunehmen sein, wenn der Gewerbetreibende etwa auf Grund von Postwurfsendungen mit Antwortkarten zum Besuch aufgefordert wird. In solchen Fällen überrumpelt er den Kunden nicht. Dessen mit dem Abschicken der Einladung entwickelte Initiative steht dem besonderen Schutz durch Titel III entgegen.

Sonderfall „Hauspartys“

Eine spezielle Situation hat sich bei den sog. „Haus-Partys“ (z.B. Tupperware, Bettwäsche, Kosmetik, Kochtöpfe) ergeben. Dieses „Partys“ beruhen darauf, dass die Kundinnen sich zu einer Verkaufsvorstellung in der Wohnung einer Gastgeberin (Heimvorführung) begeben, nachdem sie gegenüber der Gastgeberin ihr Interesse an einer solchen Veranstaltung erklärt haben, die Gastgeberin dies anhand einer Gästeliste der Beraterin mitgeteilt und die Beraterin daraufhin entsprechende Einladungen versandt hat. In einer speziell auf diesen Fall abgestellten Entscheidung hat der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 29.4.1997, GewArch. 1997 S. 333) eine vorhergehende Bestellung angenommen und die Reisegewerbekartenpflicht verneint, dies im Gegensatz zu der überwiegenden Literaturmeinung.

Besondere Merkmale

Für den Begriff des Reisegewerbes muss zu den geschilderten allgemeinen Merkmalen mindestens eine der unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO aufgeführten Tätigkeiten hinzutreten:

  • Feilbieten (= Feilhalten) von Waren (§55 Abs. 1 Nr. 1 GewO)
    • Die Ware wird mitgeführt und steht zur sofortigen Übergabe im Falle des Kaufabschlusses bereit. Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, nicht aber z.B. Immobilien.
  • Aufsuchen von Warenbestellungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO)
    • Hierzu gehört jede Tätigkeit, die darauf abzielt, einen festen Auftrag auf künftige Lieferung einer bestimmten Ware zu erhalten. Der Reisegewerbetreibende braucht nicht über die Auftragsbedingungen zu verhandeln; Aufsuchen von Warenbestellungen ist schon die solche Bestellungen anbahnende vermittelnde Tätigkeit. Das „Feilbieten von Waren“ und das „Aufsuchen von Warenbestellungen“ werden im Gesetz auch als „vertreiben“ definiert. In aller Regel fällt auch der Verkauf (Bestellung) von Presserzeugnissen hierunter.
    • Die Auslieferung bestellter Waren ist grundsätzlich nicht Reisegewerbe. Sie kann sich allerdings als unselbständiger Annex des Reisegewerbes darstellen.
  • Ankauf von Waren (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO)
    • Auch der Ankauf von Waren fällt unter das Reisegewerbe und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er etwa zum Zwecke des Wiederverkaufs oder zur Be- oder Verarbeitung im eigenen Betrieb stattfindet.
  • Anbieten gewerblicher Leistungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO)
    • Hier macht der Reisegewerbetreibende einzelnen Personen oder dem Publikum seine Bereitschaft zur sofortigen gewerblichen Leistung erkennbar (z.B. Fotografen, Scherenschleifer, Bettfedernreiniger, pendelnde Abschleppdienste).
  • Aufsuchen von Bestellungen auf gewerbliche Leistungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO)
    • Beim Aufsuchen von Bestellungen wird die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht (z.B. handwerkliche Arbeiten). Wie beim Aufsuchen von Warenbestellungen bleibt dann jeweils zu prüfen, in welcher Betriebsform diese spätere Leistungserbringung geschieht. Die nachträgliche Ausführung eines Auftrages wird nicht von dem Begriff des Aufsuchens von Bestellungen umfasst.
  • Unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO)
    • Praktisch geht es hierbei vor allem um Vergnügungen, die Schausteller auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen anbieten (z.B. Achterbahn, Karussell, Bungee-Jumping). Unter den Begriff der unterhaltenden Tätigkeiten i. S. dieser Vorschrift fällt auch die Veranstaltung von Spielen nach § 60 a Abs. 2 GewO; für die Aufstellung dieser Waren- oder Unterhaltungsspielgeräte benötigt der Betriebsinhaber (Aufsteller) eine Reisegewerbekarte auch dann, wenn er oder sein Personal sich nicht bei den betreffenden Geräten befinden (z.B. Aufstellung im Bierzelt), weil Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO nicht „in eigener Person“ ausgeübt werden müssen. Pflichtig ist der Schausteller/Betriebsinhaber.

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