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Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

Bei den so genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten der §§55b Abs. 1 GewO hält der Gesetzgeber eine Reisegewerbekarte nicht für erforderlich und begnügt sich stattdessen mit der Untersagungsmöglichkeit des § 59 GewO und mit einer Anzeigepflicht nach Maßgabe des § 55 c GewO. Die Tätigkeiten sind aber Reisegewerbe und unterliegen den Vorschriften des Titels III GewO, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 55a stellt folgende Gruppen von der Reisegewerbekartenpflicht frei:

1. Reisegewerbetreibende, die „gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbieten“ (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO).

Beispiele: Feilbieten von Scherzartikeln bei Karnevalsumzügen, von Lebensmitteln bei Sportveranstaltungen, Schützenfesten usw. Feilhalten von Genussmitteln während einer Messe auf dem Messegelände außerhalb des im Rahmen des Messeverkehrs zulässigen Handverkaufs oder außerhalb des Messegeländes; dagegen gilt die Vorschrift nicht für den Warenverkauf im Rahmen des – dem Titel IV GewO unterliegenden – Messe- und Marktverkehrs, vgl. § 69 GewO.

Als „besonderer Anlass“ kann beispielsweise die Tradition des Christbaumverkaufs an Adventswochenenden angesehen werden.

Diese Tätigkeiten sind zwar reisegewerbekartenfrei, benötigen jedoch gem. § 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO einer Erlaubnis in Form eines Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde (zur Zuständigkeit siehe Kapitel „Allgemeines und Zuständigkeiten“). Wer bereits Inhaber einer Reisegewerbekarte ist, benötigt diese Erlaubnis nicht. Diese Erlaubnis ist für einen bestimmten Ort und Anlass, für bestimmte Waren und befristet zu erteilen. Sie muss aber nicht für jeden Beteiligten ausgestellt, sondern kann auch einem bestimmten Personenkreis gegeben werden. Der Kreis der Waren bemisst sich nach den Bedürfnissen der Besucher der Veranstaltung (auch Andenken, Postkarten, Druckschriften usw.). Ausgeschlossen sind natürlich diejenigen Waren, deren § 55c GewO. Feilbieten im Reisegewerbe verboten ist.

Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, in deren Bereich die Waren feilgeboten werden sollen. Besonders ist zu beachten, dass die Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der StVO oder eine landesrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.

Fehlt die Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO, dann ist der Reisegewerbetreibende durch diese Vorschrift nicht von der Reisegewerbekartenpflicht freigestellt. Wer im Rahmen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO ein Reisegewerbe ohne diese Erlaubnis, ohne Reisegewerbekarte und ohne sonstigen Befreiungsgrund ausübt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 GewO.

2. Wer „selbst gewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen (§ 55a Abs. 1 Nr. 2 GewO). Die Viehzucht fällt also nicht generell hierunter, auch die Jagd und Fischerei nicht.

3. Reisegewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassung ausüben, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt (§ 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO). Schausteller (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO) werden also nicht freigestellt. Für Selbständige, durch § 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO von der Reisegewerbekartenpflicht befreite Gewerbetreibende, besteht Anzeigepflicht nach § 55c GewO.

4. Inhaber von Erlaubnissen nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes und deren Beschäftigte für die Abgabe von Milch; bei dieser Tätigkeit dürfen auch Milcherzeugnisse (z.B. Butter, Käse) abgegeben werden (§ 55a Abs. 1 Nr. 5 GewO), ohne dass dadurch Reisegewerbekartenpflicht entsteht. Dagegen wird reisegewerbekartenpflichtig, wer andere Waren als Milch und Milcherzeugnisse anbietet (z.B. Backwaren).

5. Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne von § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen (§ 55a Abs. 1 Nr. 6 GewO).

6. Gewerbetreibende, die ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügen (§ 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO).
Nähere Ausführungen vgl. hierzu Kapitel „Erteilen der Reisegewerbekarte”).

7. Personen, die von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle (z.B. Anhänger) oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen (max. zweiwöchentlich) an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben (§ 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO). In diesen Fällen findet das Verbot des Feilbietens geistiger Getränke nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO keine Anwendung. Diese Reisegewerbekartenfreiheit ersetzt nicht straßen-, verkehrs- oder baurechtliche Genehmigungen. Für selbständige, durch § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO von der Reisegewerbekartenpflicht befreite Gewerbetreibende besteht Anzeigepflicht nach.

8. Personen, die Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbieten (§ 55a Abs. 1 Nr. 10 GewO). Wer also auf der Straße für Abonnements wirbt, bedarf der Reisegewerbekarte, da nur das Feilbieten, d.h. einschließlich Übergabe an Ort und Stelle, begünstigt ist, nicht das Aufsuchen von Bestellungen. Diese Reisegewerbekartenfreiheit ersetzt nicht straßen-, verkehrs-, polizei- oder baurechtliche Genehmigungen Für die Tätigkeit unter § 55a Abs. 1 Nr. 10 GewO besteht die Anzeigepflicht nach § 55c GewO. Die Weitergabe von Informationsbroschüren fällt nicht unter die Vorschrift des Reisegewerbes.

9. Personen, die an besonderen Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe teilnehmen, für die die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 55a Abs. 2 GewO auf Antrag Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zugelassen hat (z.B. nicht festgesetzte Privatmärkte).

Aufsuchen von Geschäftsbetrieben nach § 55b Abs. 1 GewO

§ 55b Abs. 1 GewO befreit Reisegewerbetreibende von der Reisegewerbekartenpflicht, soweit sie andere Personen im Rahmen von deren „Geschäftsbetrieb“ aufsuchen (vor allem Gewerbetreibende, unselbständige Handels- und sonstige Firmenvertreter). Zu den Geschäftsbetrieben im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht nur Gewerbebetriebe, sondern z.B. auch landwirtschaftliche Betriebe, Betriebe der freien Berufe, Behörden, also alles, was nicht zur Privatsphäre gehört.

Tätigkeit mit Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO)

Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Inland geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte für Zwecke des Gewerbebetriebs in anderen Staaten auszustellen. Für die Ausstellung ist der bei der Bundesdruckerei zu beziehende Vordruck zu verwenden. Bei Aushändigung der Gewerbelegitimationskarte ist darauf hinzuweisen, dass für ihre Anerkennung im Ausland keine Gewähr übernommen werden kann. Örtlich zuständig für die Erteilung der Gewerbelegitimationskarte ist die Behörde, in deren Bezirk sich der Unternehmenssitz befindet (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sowie der Zuständigkeitsverordnungen der Länder). Die Gewerbelegitimationskarte befreit jedoch nicht von der Reisegewerbekartenpflicht im Inland.

Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 55c GewO

Anzeige der Tätigkeit im Reisegewerbe

Wer als selbstständiger Reisegewerbetreibender nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 GewO keine Reisegewerbekarte braucht, unterliegt nach § 55c GewO einer dem § 14 GewO entsprechenden Anzeigepflicht (Beginn, Verlegung, Wechsel des Gegenstandes, Ende der Tätigkeit im Reisegewerbe). Wer die Anzeigepflicht nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 Abs. 3 Nr. 1 GewO.

Die Vorschrift ist für die Ordnungsbehörden deshalb von größtem Interesse, weil die Gewerbeämter, bei denen die Anzeige zu erstatten ist, nach § 14 GewO und nach § 55c GewO nicht immer identisch sind. Örtlich zuständig ist zum Erteilen der Reisegewerbekarte das Gewerbeamt des Wohnsitzes des Reisegewerbetreibenden oder, falls ein Wohnsitz fehlt, die Behörde des Aufenthaltsorts. Demgegenüber ist ein Gewerbe am Ort der Niederlassung anzuzeigen. Die Anlagen 1 bis 3 zu § 14 Abs. 4. V. m. § 55c GewO sehen für die Anzeigen nach § 55c und nach § 14 GewO die gleichen Formulare vor. Da außer § 14 Abs. 1 GewO auch § 15 Abs. 1 GewO entsprechend gilt, ist dem Anzeigenden binnen drei Tagen eine Empfangsbescheinigung auszustellen.

Die Anzeigepflicht nach § 55c GewO entfällt, soweit der Gewerbetreibende sein Gewerbe bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO anzumelden hat.

Bei der Entgegennahme von Gewerbeanmeldungen von Handelsvertretern ist Folgendes zu beachten: Personen, die i. S. des § 55b GewO andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs (also nicht Privatpersonen) aufsuchen, werden in aller Regel zumindest nicht ausschließlich „ohne vorhergehende Bestellung“ i. S. des § 55 Abs. 1 GewO tätig. Denn gerade bei Geschäftsleuten bzw. bei Unternehmen bringen unvorbereitete Erst-Besuche von Handelsvertretern wenig Erfolg. Vielfach gehen daher bereits solchen Besuchen erst entsprechende Werbemaßnahmen (des betreffenden Handelsvertreters bzw. der von im vertretenen Unternehmen) und anschließende Aufforderungen zu einem Vertreterbesuch voraus.

Insbesondere aber erhalten i. S. des § 55b GewO tätige Handelsvertreter nach einer (möglicherweise im Reisegewerbe) angeknüpften Geschäftsverbindung erfahrungsgemäß wohl in der Regel – auch ohne vorherige unangemeldete Besuche – später noch weitere schriftliche oder telefonische Bestellungen (etwa nur Bitten um einen erneuten Besuch, bei dem Liefermöglichkeiten und -konditionen besprochen werden sollen oder aber auch schon „feste“ Aufträge), deren Ausführung dann nicht dem Reisegewerbe, sondern dem stehenden Gewerbe mit der Folge einer Anzeigepflicht nach § 14 GewO zugerechnet werden kann.

Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 59 GewO

Verhinderung der Gewerbeausübung

Soweit nach § 55a oder § 55b GewO eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Ausübung des Reisegewerbes durch Verwaltungsakt untersagt werden, wenn die Voraussetzung des § 57 GewO (Unzuverlässigkeit) vorliegt. Die Untersagung kann sich unter Umständen auch auf andere als die bisher ausgeübten Tätigkeiten erstrecken.

Die Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Länder.
Siehe hierzu Kapitel „Allgemeines und Zuständigkeiten“.

Zur Auskunft und Nachschau vgl. § 29 GewO i. V. m. § 61a Abs. 1 GewO. Verstöße gegen eine vollziehbare Untersagungsverfügung können als Ordnungswidrigkeit nach § 145 Abs. 1 Nr. 3 GewO und unter den Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 oder 2 GewO sogar als Straftat geahndet werden. Die Fortführung des Reisegewerbes trotz Untersagung kann nach § 60d GewO verhindert werden.

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