<< Themensammlung Gründer und Familie
Recht auf Kindergartenplatz für selbstständige Mütter und Väter
Alle Kinder ab 1 Jahr haben einen Anspruch auf einen Platz in einer Betreuungseinrichtung und das ab August 2013. Alle sind informiert, aber viele werden leer ausgehen, es gibt nicht genug Plätze. Viele bekommen nur einen Platz, wenn eine Bestätigung vom Arbeitgeber vorliegt. Was können Selbstständige tun, um auch einen der begehrten Plätze zu ergattern
Bescheinigung über selbständige Tätigkeit für Kita
- Eigenbescheinigung: Sie können sich selbst eine Bescheinigung erstellen.
- Nachweise die Ihre Selbstständigkeit dokumentieren
Grundlagen des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz
Ab August haben alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung ( also Kita, Kindergarten, Krippe und Co.) oder einer Kindertagespflegeeinrichtung ( sprich Tagesmutter). Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Es ist auch nicht erforderlich das die Eltern beide berufstätig sind. Es gibt auch keine Anforderung an die Art der Berufstätigkeit.
Dieser Anspruch besteht bis zur Einschulung. Ab dem dritten Lebensjahr besteht nur noch ein Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung.
Anforderungen an den Betreuungsplatz
Der Rechtsanspruch auf einen Platz beschränkt sich auf zur Verfügung stehende Plätze. Es gibt keinen Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Einrichtung. Der angebotene Betreuungsplatz muss wohnortnah sein. Was das genau bedeutet und welche Wege zumutbar sind, werden wohl erst die Gerichte klären.
Die Betreuungszeit, die angeboten wird, soll sich nach dem individuellen Bedarf richten: Einmal der Bedarf der Eltern und zum anderen der mögliche Förderbedarf des Kindes. Es ist also in der Regel davon auszugehen, dass auch ein Ganztagesplatz zur Verfügung gestellt werden muss, wenn die berufliche Tätigkeit der Eltern dies erfordert.
Der Rechtsanspruch richtet sich auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Beide Betreuungsformen werden als gleichwertig und gleich geeignet betrachtet, wenn es sich um eine qualifizierte Tagespflegeperson handelt. Wie eine solche Qualifikation aussieht, muss noch gerichtlich geklärt werden.
Antrag auf Zuweisung des Kindergartenplatzes
Wie und wann der Antrag auf einen Betreuungsplatz gestellt werden muss, richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Kommune. Es gibt fortlaufende Einschreibungen, aber auch bestimmte Anmeldetermine. Informieren Sie sich rechtzeitig in Ihrer Gemeinde. Gibt es dazu keine Informationen, sollten Sie sich 3-6 Monate vorher um einen Platz bemühen, sonst könnte es den Eltern negativ angerechnet werden, da sie ihre Pflicht zur Schadensminderung verletzt haben. Mögliche Ersatzansprüche könnten entfallen.
Auch das Antragsverfahren ist sehr unterschiedlich geregelt. In einigen Gemeinden gibt es eine zentrale Anmeldung für alle Einrichtungen, in anderen Gemeinden muss die Anmeldung direkt in der jeweiligen Einrichtung erfolgen. Kann können unter Umständen auch mehrere Anmeldungen in unterschiedlichen Einrichtungen sinnvoll sein. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihren Wunscheinrichtungen, diese können am besten Auskunft geben.
Welche Unterlagen dazu notwendig sind, ist ebenfalls unterschiedliche geregelt. Oft wird ein Schreiben des Arbeitgebers gefordert um die Notwendigkeit für diesen Platz zu belegen. Für Selbstständige gibt es keine Angaben, es kann aber sinnvoll sein die Gewerbeanmeldung oder Ähnliches mitzubringen um die Notwendigkeit der Betreuung darzustellen. Vielleicht ist so ein besserer Platz auf der Warteliste möglich. Eigentlich ist der Rechtsanspruch nicht an einem Arbeitsplatz gekoppelt.
Antrag abgelehnt und dann?
Statt Betreuungsanspruch jetzt Kostenerstattungsanspruch
Kann eine Kommune keinen Platz anbieten, „verwandelt“ sich der Anspruch auf Betreuung und Bereitstellung eines Platzes in einen Kostenerstattungsanspruch.
Die Erziehungsberechtigten können dann die Betreuung selbst organisieren und Ersatz für die entstandenen Kosten verlangen. Kosten für eine selbst beschaffte adäquate Betreuung können aber nur unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden. Dafür müssen Eltern den Betreuungsbedarf rechtzeitig mitgeteilt haben und die Bedarfsdeckung muss unaufschiebbar sein. Ob die Bereitstellung des Platzes keinen Aufschub duldet, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Zudem sind die betroffenen Eltern verpflichtet, die Kosten zu begrenzen und wirtschaftlich zu handeln. Es besteht eine Pflicht zu wirtschaftlichem Handeln, also zur Kostenbegrenzung, wenn dies möglich und zumutbar ist. Aufwendungsersatz für sogenannte „Luxus-Kitas“ kommt nicht in Betracht. Bestimmte Beträge sind bei der Erstattung abzuziehen. Dazu gehören die sonst fällig werdenden Elternbeiträge und auch das Betreuungsgeld.
Auch Schadensersatz ist möglich
Wenn Eltern ein Schaden entsteht, weil ein benötigter Betreuungsplatz für unter Dreijährige fehlt, müssen Kommunen mit finanziellen Forderungen auf Schadenersatz rechnen. Allerdings sind diese Ansprüche nicht grenzenlos. Ob Haftungsansprüche tatsächlich bestehen und in welcher Höhe, hängt von einer Einzelfallprüfung ab. Wenn eine Arbeitsstelle nicht angetreten werden kann, weil der Rechtsanspruch auf eine Betreuung des Kindes nicht erfüllt werden kann, etwa nach der Elternzeit, so ist der Verdienstausfall zu ersetzen. Die Beweislast, also der Nachweis, dass eine Stelle tatsächlich hätte angetreten werden können, liegt bei den Erziehungsberechtigten.
Selbständige sollten für die Durchsetzung immer dokumentieren, welche Aufträge sie z.B. nicht annehmen konnten, weil keine Kinderbetreuung vorhanden ist oder in welchen verminderten Umfang die Selbständigkeit durchgeführt wurde. Dazu kann z.B. ein Vergleich der Einnahmen von Zeiten mit und ohne Kind gemacht werden.
Anspruch auf Betreuung bleibt weiter bestehen
Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz bleibt weiter bestehen und kann von der zuständigen Kommune auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden. Ob es dann eine Pflicht zum Wechsel der Einrichtung besteht, wenn das Kind bereits betreut wird, wird sicher noch gerichtlich entschieden.
Geklagt wird gegen die Kommune vor dem Verwaltungsgericht
Verklagt wird jeweils die Kommune vor dem Verwaltungsgericht. Da in einigen Regionen noch auf längere Zeit mit Problemen bei der Platzvergabe zu rechnen ist, kann der Abschluss einer Rechtschutzversicherung sinnvoll sein. Dies muss aber rechtzeitig vor der Klageerhebung erfolgen.