Was ist die Vorsteuer?
Die Vorsteuer ist die im Voraus bezahlte Umsatzsteuer. Diese beträgt bis auf einige Ausnahmen 19%. Die Umsatzsteuer ist im Grunde ein durchlaufender Posten, der in letzter Konsequenz vom Endverbraucher getragen wird. Dennoch muss sie bei jedem Geschäftsfall, also auch beim B2B, angegeben und abgeführt werden. Da dies zu Liquiditätsproblemen führen kann, ist eine Vorsteuererstattung ein sinnvolles Mittel dem entgegen zu wirken.
Wer muss Vorsteuer zahlen?
Jeder Geschäftsprozess ist vorsteuerpflichtig. Ausgenommen sind nur bestimmte Berufsgruppen, hauptsächlich im medizinischen Bereich oder bei Versicherungen. Als Kleinunternehmer hat man bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze die Möglichkeit, sich von der Vorsteuer befreien zu lassen. Jedes Produkt oder Dienstleistung, welches mit einer Umsatzsteuer behaftet ist muss deshalb quittiert sein. Aus der Quittung geht die gezahlte Umsatzsteuer hervor.
Praxis der Vorsteuerrückerstattung
Als Unternehmer steht man zwischen Lieferant und Kunden. Waren und Dienstleistungen, die ein Kunde erhält, werden mit Umsatzsteuer bezahlt. Waren und Dienstleistungen, welche man beim Lieferanten einkauft, werden vom Unternehmer mit Vorsteuer bezahlt. Da immer mehr eingekauft als verkauft wurde, entsteht beim Unternehmer immer Überhang an gezahlter Umsatzsteuer Der Betrieb kann schließlich nicht mehr verkaufen, als er auf Lager hat. Diesen Überhang kann sich der Unternehmer durch Erstattung der Vorsteuer zurückzahlen lassen.
Hilfestellungen für Existenzgründer
Als Existenzgründer ist es in der Anfangszeit sinnvoll, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn die Umsätze bei Geschäftsbeginn nur überschaubare Beträge erwarten lassen. Die Grenze hierzu liegt immerhin bei 50.000 Euro im laufenden Geschäftsjahr - und 17.500 Euro im voran gegangenen Geschäftsjahr. Mit dieser Regelung kann der Geschäftserfolg von Seiten der Umsatzsteuer gefördert werden, hat aber nach dem zweiten Jahr sein Ende, sofern nicht wieder nur maximal 17.500 Euro umgesetzt wurden. Bei diesen geringen Umsätzen sollte man aber die Sinnhaftigkeit der Unternehmung überdenken. Bei gerade einmal knapp 1500 Euro Umsatz im Monat kann man kaum von einem wachstumsfähigen Engagement sprechen.
Notwendiger Papierkrieg
Wer als Existenzgründer diese Regelung nicht in Anspruch nehmen möchte oder aufgrund seiner Umsätze nicht in Anspruch nehmen kann, auf den kommt ein gewisser Verwaltungsaufwand zu: Die Umsatzsteuervoranmeldung muss in den ersten zwei Jahren nach Gründung monatlich erfolgen. Diese Regelung kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden. Dann wird aber eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der erwarteten Jahressteuer fällig, die schlimmstenfalls vom Finanzamt festgesetzt wird. In der Praxis ist heute nur noch der elektronische Weg via Elster statthaft.
Auch bei abgebrochener Gründung kein Geld verschenken
Gerade bei einer Existenzgründung hat man aber in der Regel am Anfang erhebliche Investitionskosten. Deshalb ist eine Vorsteuererstattung gerade in dieser Phase besonders wirkungsvoll, um liquide zu bleiben. Es kann aber auch passieren, dass eine Gründung zwar angeschoben, aber nicht realisiert wurde. Auch in diesem Fall kann man sich aber die Vorsteuer erstatten lassen. Plausibilität ist dabei für die Finanzverwaltung besonders wichtig: Kann der Gründungsaspirant nachweisen, dass die getätigten Investitionen, für die eine Vorsteuer gezahlt wurde, ausschließlich im Zusammenhang mit der geplanten Gründung standen, ist eine Rückerstattung möglich.
Hierbei sollte aber ein anderer Aspekt bedacht werden: Es ist grundsätzlich nicht sinnvoll, vor einer Gründung Investitionen zu tätigen. Bestenfalls die Kosten für einen Steuerberater und für Gründungsseminare könnten hier Sinn machen, da zu einem für den Businessplan auch eine gründliche Vorbereitung und Kalkulation gehören. Hier geht man sinnvollerweise folgendermaßen vor:
Sofern aus der Rechnung nicht hervorgeht, dass sie im Zusammenhang mit der Existenzgründung gestanden hat, (Beispielsweise ein kostenpflichtiges Gründungsseminar) ist der Grund auf der Rückseite zu notieren. Diese Rechnungen werden als Kopie mit der Steuererklärung eingereicht. Anlage G für Gewerbetreibende oder Anlage S für Freiberufler werden bearbeitet und darin die "vorweggenommene Betriebsausgaben" beantragt. Der Antrag auf die Vorsteuererstattung wird dann zusammen mit der Umsatzsteuererklärung eingereicht.
In Bezug auf Antragstellungen für Fördermittel der KfW sollte aber unbedingt beachtet werden: Erst alle Anträge bearbeiten und erst dann das Geschäft anmelden! Nach Gründung ist dies grundsätzlich nicht mehr möglich und man hat unter Umständen tausende von Euros verschenkt.