Die gemeinnützige Stiftung zeichnet sich durch die Verfolgung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken aus. Auf Grundlage der Verfolgung dieser Zwecke unterscheidet sich die gemeinnützige Stiftung gegenüber anderen Stiftungen dadurch, dass ihr eine Steuerbefreiung gewährt wird. § 55 AO bringt dies zum Ausdruck, indem er eine „selbstlose“ Verwirklichung der genannten Zwecke voraussetzt. Die Voraussetzung einer solchen Verwirklichung ist, dass eine Stiftung damit in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen darf, insbesondere müssen nicht erwünschte Wettbewerbsvorteile des Betriebs der gemeinnützigen Stiftung gegenüber anderen Betrieben vermieden werden. Zum Beispiel darf ein Café in einem durch einen Kulturverein betriebenen Museum keine Wettbewerbsvorteile gegenüber vergleichbaren Cafés im Umkreis haben. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftungen wird daher regelmäßig durch die jeweiligen Steuergesetze aufgehoben, wenn die Stiftung einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, die die Besteuerungsgrenze von 35.000,- Euro einschließlich Umsatzsteuer überschreiten, gemäß § 64 Abs. 3 AO.
Das Pendant zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildet der Zweckbetrieb. Beim Zweckbetrieb bleibt die Steuerbefreiung der gemeinnützigen Stiftung erhalten. Dazu muss der Betrieb jedoch als Zweckbetrieb der gemeinnützigen Stiftung definiert sein und den von der Stiftungssatzung vorgegebenen Stiftungszweck verwirklichen. Als Beispiel kann das oben genannte vom Kulturverein betriebene Museum aufgegriffen werden. In der Regel verlangt ein Museum Eintrittsgelder von seinen Besuchern, dabei handelt es als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Meist wird aber die Verwirklichung des durch die Satzung festgelegten kulturellen Stiftungszwecks ohne die Erhebung von Eintrittsgeldern kaum möglich sein, sodass der genannte Wettbewerbsschutz hinter den Allgemeininteressen der Öffentlichkeit zurück tritt. Das Museum als solches ist daher ein Zweckbetrieb.
Ob der für die Stiftung entscheidende Wegfall der Steuerbefreiung im Einzelfall tatsächlich stattfindet, hängt entscheidend von der Abgrenzung des Betriebes als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb der Stiftung ab.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gemäß § 14 Satz 1 AO eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus geht. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Absicht, Gewinn zu erzielen nicht erforderlich.
Die prägenden Merkmale des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind abschließend in der genannten Definition aufgezählt. Fehlt nur eines dieser Merkmale, ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht gegeben. Unter der Tätigkeit wird hierbei jedes aktive Tun, Dulden oder Unterlassen verstanden. Die Selbstständigkeit grenzt den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von der unselbstständigen Arbeit ab (Hüttemann, § 6 Rn. 99). Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, d.h. wenn die Mehrzahl von Tätigkeiten regelmäßig von dem Entschluss getragen sind, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen und sie dann auch tatsächlich wiederholt werden. Unter Einnahmen werden alle Zuflüsse in Geld und Zahlungsmittel, mithin auch Schecks, Gutschriften etc. verstanden. Andere wirtschaftliche Vorteile sind rechtliche oder wirtschaftliche Positionen, denen im Geschäftsverkehr ein Wert beigelegt wird (Hüttemann, § 6 Rn.109). Das in dem Beispiel dargestellte im Museum betriebene Café stellt durch den täglichen Kaffee- gegebenenfalls Kuchenverkauf eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit dar durch die fortlaufend Einnahmen erzielt werden.
Beispiel für einen Geschäftsbetrieb
Weitere Beispiele für das Vorliegen eines steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs – soweit die Besteuerungsgrenze gemäß § 64 Abs. 3 AO in Höhe von 35.000,- Euro brutto überschritten wird, sind:
- selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätten,
- Bildungsreisen, wenn sie nicht Gegenstand der Bildungsarbeit des Vereins sind,
- Betrieb einer Photovoltaikanlage, soweit diese nicht nur zu Lehr- oder Demonstrationszwecken genutzt wird,
- Verkauf von Vereinszeitschriften an Nichtmitglieder,
- gesellige Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld verlangt wird, z. B. Benefizveranstaltungen,
- grundsätzlich die Vermietung von Räumlichkeiten mit wesentlichen Nebenleistungen,
- die Beteiligung an steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften mit entscheidendem Einfluss auf die laufende Geschäftsführung, wobei nach Auskunft der Finanzverwaltung die Mehrheit der Stimmrechte ausreichend sei,
- Betriebsaufspaltung,
- laufende kurzfristige Vermietung von Inventar, Sportgeräten, Kegelbahnen, Tennishallen etc. sowie sonstige Sportanlagen an Nichtmitglieder,
- aktives Sponsoring.
Sponsoring keine wirtschaftliche Betätigung
Zum Sponsoring sind jedoch einige Abgrenzungen vorzunehmen:
Es liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zur Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist (AEAO 2012 zu § 64 Abs. 1 Nr. 9 AO).
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist.
Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen.
Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO ist daher lediglich in Höhe von zehn v.H. der Einnahmen, nicht aber in Höhe von einem Drittel des daraus erzielten Überschusses möglich (AEAO 2012, wie vor).
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Körperschaft dem Sponsor das Recht einräumt, in einem von ihr herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Veranstaltungen der Körperschaft deren Mitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2007-I R 42/06 -, BStBl 2008 II, Seite 949, AEAO 2012 zu § 64 Abs. 1 AO Nr. 10).
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb im Rahmen des Beispielkatalogs der §§ 65 – 68 AO sein. Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zuzurechnen (wie vor).
Checkliste:
- Nachhaltige Tätigkeit auf Wiederholung ausgerichtet?
- Erzielung einer selbständigen Erwerbsquelle?
- Erzielung anderer wirtschaftlicher Vorteile?
- Geht die Tätigkeit über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus?