<< Themensammlung Limited (Ltd.)
Limited vs. GmbH
Das britische Gesellschaftsrecht ist geregelt im Companies Act.
Es gilt für die Limited Company (LTD) und die Public Limited Company (PLC). Spezielle Rechtsformgesetze (GmbH- bzw. Aktiengesetz) sind unbekannt. Nutzt man die Gesellschafteranzahl als Vergleichskriterium lassen sich die britischen und deutschen Kapitalgesellschaften wie folgt nebeneinander stellen:
- begrenzte Gesellschafteranzahl
britische Rechtsform: LTD --> deutsche Rechtsform: GmbH, kleine AG - unbegrenzte Gesellschafteranzahl
britische Rechtsform: PLC --> deutsche Rechtsform: große AG
Seit dem richtungweisenden Urteil des EuGH vom 05.11.2002 (Überseering) kann mit britischen Gesellschaftsformen in jedem Land der Europäischen Union gearbeitet werden. Die britische PLC entspricht im Wesentlichen einer deutschen Aktiengesellschaft. Es macht daher nur in Einzelfällen Sinn, mit dieser Gesellschaftsform außerhalb der britischen Inseln zu arbeiten. Der Einsatz der britischen Limited dagegen schließt eine Lücke, die das deutsche Gesellschaftsrecht gelassen hat denn sie bietet die volle Haftungsbegrenzung auch für Kleinunternehmer.
Vorteile der Limited Company
- Preiswert
Geringe Gründungskosten, keine Beurkundungskosten
- Schnell
Kurzer Gründungsprozess
Keine IHK-Genehmigung für Firmennamen nötig
- Flexibel
Kapitalausstattung ist frei wählbar
Änderungen sind innerhalb einer Woche eingetragen
Freie Übertragung der Shares (Aktien)
- Sicher
Kapital beschränkt
Haftung der Gesellschafter ist, analog zur deutschen GmbH/AG, auf das noch nicht eingezahlte Kapital beschränkt
Nachteile der Limited Company
- Entstehung zusätzlicher Kosten bei deutschen Gerichtsverfahren möglich, wenn englische Rechtsgutachten eingeholt werden müssen
- Rechtsunsicherheit möglich, wenn unklar ist, ob englisches oder deutsches Recht angewendet werden muss
- Keine Rechtssicherheit bei Insolvenz: Ist eine Limited in Deutschland registriert und hat sie die Geschäfte in Deutschland getätigt, so wird die Insolvenz in Deutschland beantragt und nach deutschem Recht durchgeführt. Die Haftung beschränkt sich auf das Stammkapital der Gesellschaft. Wie bei der GmbH haftet der Geschäftsführer persönlich für einige Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
- Mögliche Folgekosten durch einen Bürositz in Großbritannien
Vorteile der Ltd. & Co. KG
- volle Haftungsbeschränkung
Bei der Ltd. & Co.KG wird die Haftungsbegrenzung durch die Limited Company übernommen
- geringer Kapitalbedarf
Es muss kein Stammkapital von mindestens 25.000€ wie bei einer GmbH oder GmbH & Co. KG in bar vorgehalten werden, das erforderliche Kapital bringt der Unternehmer als Kommanditeinlage ein
- einfache Handhabung
Gründung oder Kauf einer Ltd. & Co. KG kann in Deutschland erledigt werden
Es muss nur eine deutsche und keine englische Bilanz erstellt werden
Wenn die Limited eine sogenannte „non trading company“ ist werden Steuern nur an den deutschen Fiskus gezahlt
Änderungen der Limited Company können kostengünstig ohne Notar und einfach per Post erfolgen
- einfach erfüllbare Berichtspflichten und geringere Folgekosten
Als „non trading company“ hat die Limited Company ausschließlich die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters und damit vereinfachte Berichtspflichten
Die jährlichen Folgekosten der Limited Company sind im Vergleich zu einer Komplementär-GmbH minimal
- steuerliche Verlustrechnung
Verluste aus der Anlaufphase können jährlich mit den anderen positiven Einkünften des Gesellschafters verrechnet werden, was zu Steuererstattungen führen kann
- Einsatzbereiche
Existenzgründungen mit geringem Kapitalbedarf
Umwandlung von bestehenden Einzelunternehmungen, Gesellschaften bürgerlichen rechts (GbR), Kommanditgesellschaften (KGs) und offenen Handelsgesellschaften (OHGs)
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