Rechtsformumwandlung, Rechtsformenoptimierung und Kombination von Rechtsformen
Umwandlungsformen - Unter einer Umwandlung versteht man im Gesellschaftsrecht die Umwandlung der Rechtsform einer Gesellschaft in eine andere Rechtsform.
Die Rechtsform, also die Form, in der ein Unternehmen nach außen auftritt und am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnimmt, bestimmt unter anderem Fragen der Haftung und der Rechte der Gesellschafter, der Geschäftsführung, der steuerlichen Behandlung sowie der Organisation des Unternehmens. Im Laufe der Zeit können sich Rahmenbedingungen einer Gesellschaft ändern, welche zu einer Anpassung der Rechtsform führen.
Dabei ist es grundsätzlich unbeachtlich, welche Form die Gesellschaft vor und welche nach der Umwandlung hat. Das heißt, dass sowohl die Umwandlung von einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft möglich ist, als auch der Wechsel von einer Kapitalgesellschaft zu einem Personenunternehmen.
Dies kann auf verschiedene Weise geschehen:
Veranschaulichung | Näheres | |
Spaltung | A => b+c | unter 2.) |
Fusion (Verschmelzung) | A + b => c | unter 3.) |
Vermögensübertragung | A$ => b$ + A | unter 2.) |
Formwechsel (Änderung der Rechtsform) | A-GbR => A-GmbH | unter 1.) |
Demnach sind grundsätzlich drei Möglichkeiten, die Rechtsform eines Unternehmens zu ändern, vorhanden: Der simple Wechsel der Rechtsform, während das Unternehmen an sich bestehen bleibt; die Spaltung des Unternehmens in mehrere Gesellschaften sowie der Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zu einer Gesellschaft. Die rechtliche Grundlage ist das Umwandlungsgesetz (UmwG).
1. Rechtsformwechsel
Unter einem Formwechsel versteht der Gesetzgeber einen Wechsel der Rechtsform eines Rechtsträgers (Gesellschaft) unter Wahrung der rechtlichen Identität und unter der grundsätzlichen Beibehaltung der bisherigen Mitgliedschaftsrechte. Das heißt, dass sich die Rechtsform zwar ändert, das Unternehmen aber in seinen Strukturen und seiner grundlegenden Organisation bestehen bleibt. Andere Unternehmen sind nicht beteiligt und Vermögen wird nicht übertragen.
Vor allem Personenhandelsgesellschaften können ihre Rechtsform sehr einfach wechseln. Die Veränderung der Haftungsbestimmungen der Gesellschafter reicht dazu aus.
Beispiel:
Eine oHG wird dadurch zu einer KG, dass mindestens einer der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nur noch beschränkt haften möchte und damit zum Kommanditisten wird. Umgekehrt wird eine KG zur oHG, wenn alle bislang beschränkt haftenden Kommanditisten künftig eine Vollhaftung übernehmen.
Der Wechsel von der Personen- zur Kapitalgesellschaft wird zum Beispiel vollzogen, wenn eine GbR durch eine Sachgründung die Umwandlung zur GmbH vornimmt.
Neben den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, die nachfolgend besprochen werden, müssen natürlich die Gründungsvoraussetzungen für die jeweils gewählte neue Rechtsform zum Zeitpunkt der Umwandlung vorliegen (zum Beispiel Mindestkapital, Gesellschafteranzahl etc.).
Durchführung eines Formwechsels nach dem Umwandlungsgesetz
Charakteristisch für den Formwechsel ist, dass es sich hier um einen rein gesellschaftsinternen Organisationsakt handelt, also lediglich ein sogenannter Umwandlungsbeschluss erfolgt. Das Umwandlungsgesetz sieht dafür die folgenden Schritte vor:
(1) Unterrichtung der Gesellschafter
Als Vertretungsorgan der Gesellschaft muss der Geschäftsführer den Rechtsformwechsel zur Beschlussfassung ankündigen. Die Gesellschafterversammlung muss den Beschluss fassen. Sollten Gesellschafter gegen die Umwandlung Widerspruch einlegen, muss die Gesellschaft diesen eine angemessene Barabfindung für ihre Anteile anbieten.
(2) Umwandlungsbeschluss
Der Umwandlungsbeschluss muss mit einer Mehrheit der Gesellschafter gefasst werden. Die rechtlichen Bestimmungen über die notwendigen Mehrheitsverhältnisse sind je nach Umwandlung unterschiedlich.
Zum Beispiel ist bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft zu einer Personengesellschaft ein einstimmiger Beschluss zwingend erforderlich. In diesem Fall wären Abfindungsangebote nicht Bestandteil des Beschlusses.
Unabhängig davon muss der notariell zu beurkundende Umwandlungsbeschluss u.a. folgende Angaben enthalten:
- die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erhalten soll
- den Namen oder die Firma des Rechtsträgers in seiner neuen Form
- die Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber (Gesellschafter)
- Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, die Gesellschafter durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen
- die Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte gewährt werden sollen
- die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und deren Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen
Der Entwurf dieses Beschlusses muss spätestens einen Monat vor dem Tag, an dem die Anteilsinhaber über ihn abstimmen sollen, dem zuständigen Betriebsrat zugeleitet werden.
(3) Umwandlungsbericht
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, einen ausführlichen Bericht zu erstellen, in dem der Formwechsel und vor allem die künftige Beteiligung der Gesellschafter rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (§ 192 UmwG).
(4) Anmeldung des Formwechsels
Gemäß § 198 UmwG muss die neue Rechtsform zum jeweils übergeordneten Register (meist Handelsregister) angemeldet werden.
War die alte Gesellschaft als rechtsformwechselnder Rechtsträger nicht in einem Register einzutragen, muss die neue Gesellschaft neu angemeldet werden. Entsprechendes gilt, wenn sich durch den Formwechsel die Art des Registers ändert (zum Beispiel vom Handelsregister in das Partnerschaftsregister) oder mit dem Formwechsel eine Sitzverlegung und damit ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit verbunden ist.
Durch die Eintragung durch das Registergericht besteht der formwechselnde Rechtsträger in der neuen Rechtsform weiter.
(7) Umgang mit bestehenden Verbindlichkeiten und Verträgen
Grundsätzlich ist es nicht möglich, sich durch den Wechsel der Rechtsform aus bestehenden Verträgen zu lösen oder der Geltendmachung von Verbindlichkeiten zu entgehen. Wird durch die Rechtsform eine Haftungsbeschränkung aufgenommen, so gilt diese aus nachvollziehbaren Gründen nur dann für Altverträge, wenn sie einvernehmlich mit dem jeweiligen Vertragspartner abgeändert werden.
(8) Steuerliche Grundregeln für den Formwechsel
Steuerrechtliche Konsequenzen hat eine Umwandlung nur, wenn eine Personen- zu einer Kapitalgesellschaft wird, oder eine Kapital- zu einer Personengesellschaft.
Beim Wechsel aus einer Personengesellschaft in eine Körperschaftsform ist die sogenannte Buchwertverknüpfung möglich. Darunter versteht man die Übertragung der Vermögens- und Schuldposten aus der Schlussbilanz Personengesellschaft in die Eröffnungsbilanz (Übernahmebilanz) der neuen Gesellschaft zu unveränderten Werten (also ohne Auflösung stiller Reserven und den daraus resultierenden Steuerfolgen).
Im diesem Fall entsteht für den Gesellschafter kein Gewinn, seine eingebrachten Anteile gelten als "einbringungsgeborene Anteile" (§ 21 UmwStG) und bleiben steuerverhaftet. Der aus einem solchen Vorgang später entstehende Gewinn bleibt also steuerpflichtig. Werden dagegen die stillen Reserven aufgelöst (Teilwertansatz), so ist der sich dabei ergebende Veräußerungsgewinn nach den Voraussetzungen des § 34 EStG steuerlich begünstigt und zudem gewerbesteuerfrei.
Erfolgt dagegen der Formwechsel von der Kapitalgesellschaft hin zur Personengesellschaft, erlaubt das UmwStG gleichfalls die Buchwertverknüpfung, sodass in der alten Kapitalgesellschaft kein steuerpflichtiger Schlussgewinn entsteht. Die Gesellschafter der alten Kapitalgesellschaft als Gesellschafter der neuen Personengesellschaft erzielen dagegen meist aus der Differenz von Buchwert des Anteils der Kapitalgesellschaft und dem Wert, mit dem die Anteile an dieser Gesellschaft steuerlich anzusetzen wären.
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