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Die Stiftung als Rechtsform

Allgemeines zur Stiftung

Eine Stiftung entsteht rechtlich gesehen durch die Übertragung eines gewissen Vermögens durch einen Stifter, der ein bestimmtes Ziel bzw. eine bestimmte Verwendung vorschreibt. Die gesetzliche Basis der rechtsfähigen Stiftung ist das BGB §§ 80-88 sowie die einzelnen Stiftungsgesetze der Länder.


Die Stiftung ist eine eigenständige juristische Person und hat keine Mitglieder. Sie ist demnach nur von dem gestifteten Vermögen abhängig und steht in keiner Verbindung zum Privatvermögen des Stifters. Das auf die Gesellschaft übertragene Vermögen verbleibt jedoch endgültig und unwiderruflich bei der Stiftung, wodurch auch das Verfügungsrecht des Stifters auf das Vermögen verloren geht.

Der wesentliche Unterschied der Stiftung zu anderen Rechtsformen ist deren Gemeinnützigkeit und damit verbunden die Tatsache, dass das Gesellschaftsvermögen, also jenes, welches vom Stifter übertragen wurde, nicht angetastet werden darf. Nur erwirtschaftetes Kapital darf eingesetzt werden. Mittlerweile gibt es verschiedene Ausprägungen von Stiftungen, welche vor allem zur Vermögensverwaltung genutzt werden. Besonders die Treuhand-Stiftung wird verstärkt verwendet.

Eine Stiftung ist so individuell wie die Zielsetzung ihrer Gründer. Aus diesem Grund kann der nachfolgende Text nur eine erste Orientierungshilfe darstellen, die weder den Gang zum Rechtsanwalt erspart, noch von einer umfassenden und kompetenten steuerrechtlichen Beratung entbindet.

Arten von Stiftungen

Prinzipiell lassen sich Stiftungen in gemeinnützige und nicht gemeinnützige unterscheiden. Nicht gemeinnützige werden vor allem verwendet, wenn private Motive verfolgt werden. Typisch ist der Erhalt des Familienvermögens oder die Versorgung von Angehörigen. In solchen Fällen können Stiftungen auch testamentarisch vollstreckt werden, d.h. erst mit dem Zeitpunkt des Eintretens des Testaments eingerichtet werden.

Die gemeinnützige Stiftung, welche die klassische Form der Stiftung ist, verpflichtet sich einem bestimmten Zweck, der der Allgemeinheit dienen soll. Dadurch wird die Stiftung als gemeinnützige Organisation anerkannt und profitiert von wesentlichen steuerlichen Vorteilen. Was genau unter „gemeinnützig“ verstanden wird, ist in der Abgabenordung (AO §§ 52-54) geregelt. Darunter fallen Bereiche wie z.B. Bildung, Wissenschaft, Erziehung, Sport oder Altenhilfe.

Natürlich ist die Wahl des Stiftungszweckes generell frei und sollte auch dem tatsächlichen Ziel des Stifters entsprechen. Der Stiftungszweck sollte eindeutig und klar formuliert werden, jedoch nicht allzu eng gefasst sein, da eine Änderung nach der Gründung der Stiftung nur sehr schwer möglich ist. Will die Stiftung jedoch von den steuerlichen Vorteilen einer gemeinnützigen Organisation profitieren, muss sie ein gemeinnütziges Anliegen formulieren, welches der Abgabenordnung entspricht. Da die Anforderungen sehr streng sind, machen vorherige Gespräche mit der Finanzbehörde oder mit Experten im Stiftungsrecht Sinn.

Rechtsformen

Da die Stiftung an sich keine eigene Rechtsform ist, muss sie in einer bestimmten Form auftreten.

  • Üblich ist die Stiftung des bürgerlichen Rechts. Diese Grundform der Stiftung ist gut angesehen und wird am häufigsten gewählt. Entscheidend ist hier, dass der Stiftungszweck nicht mehr verändert werden kann.
  • Im Gegensatz dazu ist die Stiftungs-GmbH flexibler. Dadurch, dass das BGB-Recht hier nicht einschlägig ist, ist eine Änderung der Satzung einfacher. Für die Gründung einer Stiftungs-GmbH genügt das hierfür gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital von 25.000 Euro. Die Gründungsmodalitäten entsprechen den normalen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Eine Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht ist nicht erforderlich, da auch keine Privilegierung der Stiftung im Verhältnis zu einer "normalen" GmbH eintritt.
  • Auch bei einem Stiftungs-Verein erfolgt die Gründung nach den für alle Vereine geltenden Rechtsvorschriften. Das heißt, dass zwar kein Mindestkapital vorgeschrieben ist, allerdings eine Mindestgründerzahl von sieben Personen. Eine staatliche Aufsicht findet in reduziertem Umfang statt. Für einen Verein ist nicht die Stiftungsaufsicht, sondern das Finanzamt zuständig. Der Vorteil eines Stiftungs-Vereins besteht darin, durch Mitgliedschaften einen größeren Personenkreis dauerhaft dem Stiftungszweck verpflichten zu können. Allerdings birgt dies auch die Gefahr, dass es durch wechselnde Mitglieder zu einer Fremdübernahme kommen kann, da die Beschlussfassung mehrheitlich durch die Mitgliederversammlung erfolgt. Hierdurch kann auch der ursprüngliche Stiftungszweck gefährdet werden.
  • Die immer beliebtere Treuhand-Stiftung (auch unselbstständige oder fiduziarische Stiftung) kann als "kleine Lösung" ohne behördliches Genehmigungsverfahren schon mit einem geringen Kapitalbetrag aber allen steuerlichen Vergünstigungen gegründet werden. Eine Aufsicht erfolgt in reduziertem Umfang durch das zuständige Finanzamt.
    Vorteil
    der Treuhand-Stiftung ist, dass einzelne Aufgaben, aber auch die gesamte Verwaltung auf den Treuhänder übertragen werden kann, was Verwaltungskosten spart. Allerdings besitzt die Treuhandstiftung selbst keine Rechtspersönlichkeit, kann also selbst keine Rechte und Pflichten ausüben. Ihr Vermögen ist daher Eigentum des Treuhänders. Er verwaltetet es als "abgetrenntes Sondervermögen", also getrennt von seinem Privatvermögen.
    Für eine operative Stiftungstätigkeit kommt eine solche Rechtsform jedoch eher nicht in Betracht, da sie selbst nicht wirksam am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmen kann.

Errichtung

Grundlage für die Errichtung einer Stiftung ist eine schriftliche Willenserklärung des Stifters, aus dem der Wille hervorgeht, eine Stiftung errichten zu wollen. Dieses Dokument nennt man Stiftungsgeschäft.

Folgende Regelungen müssen enthalten sein:

  • Name und Sitz der Stiftung

  • Stiftungszweck

  • Stiftungsvermögen

  • Errichtungszeitpunkt (zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung)

 Neben dem Stiftungsgeschäft muss sich die Stiftung eine Satzung geben. In ihr sind alle grundlegenden Arbeits- und Verfahrensweisen sowie Bestimmungen der Stiftung aufgeführt. Sie enthält neben den Inhalten des Stiftungsgeschäfts außerdem:

  • Name, Rechtsform, Sitz
  • Geschäftsjahr
  • Hinweis auf Gemeinnützigkeit im Sinne der AbgabenordnungVerwendung der Vermögenserträge und sonstiger Zuwendungen
  • Organe der Stiftung und deren Aufgaben
  • Regelungen zur Zweckänderung, -erweiterung, Auflösung
  • Stiftungsaufsicht

Für das Stiftungsvermögen gibt es prinzipiell keine Mindestgrenze. Doch muss die Stiftung mit einem Vermögen ausgestattet werden, das eine "dauerhafte und nachhaltige Zweckerfüllung" durch die Erträge des Vermögens gewährleistet.
Die Stiftungsbehörden in den Ländern fordern daher unterschiedliche Mindestvermögen. Dieses liegt meist zwischen 25.000 und 50.000 Euro.

Auch die Geschäftsführung der Stiftung muss in der Satzung festgelegt werden. Bei rechtsfähigen Stiftungen übernimmt dies der Vorstand. Daneben können noch weitere Organe gebildet werden, wie z.B. ein Aufsichtsrat oder ein Kuratorium.

Die Stiftungssatzung ist zusammen mit dem Stiftungsgeschäft und gegebenenfalls weiteren Unterlagen der zuständigen Stiftungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Erst mit erfolgter staatlicher Anerkennung erlangt die Stiftung den Status einer juristischen Person und wird rechtsfähig.

Nach erfolgter Anerkennung durch die Stiftungsbehörde muss die Stiftung einen Freistellungsbescheid beim Finanzamt beantragen, um die Gemeinnützigkeit nachzuweisen.

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