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Rechtsformwahl

Tipps zur Rechtsformwahl

Wie viel Kapital ist zur Gründung nötig? Wie fallen Entscheidungen? Wer trägt welches Risiko? Ob OHG, KG oder GmbH – mit der Wahl einer Rechtsform beantworten Sie diese Fragen. Dabei gibt es keinen "Königsweg", individuelle Lösungen sind nötig. Wenn Sie die folgenden 5 Fragen für sich beantwortet haben, sind die wichtigsten Faktoren für die Rechtsformwahl bereits entschieden.

Wie viel Startkapital wollen Sie bei der Gründung einsetzen?

Der finanzielle Aufwand einer Gründung fällt, je nach Rechtsform, sehr unterschiedlich aus: Gründen Sie eine Kapitalgesellschaft, müssen Sie ein Mindestkapital aufbringen – bei der GmbH sind es 25.000 Euro, bei einer AG 50.000 Euro. Eine Ausnahme stellt die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ("Mini-GmbH"): Bei dieser Einstiegsvariante in die GmbH reicht ein Euro als Startkapital aus. Die Gewinne dürfen jedoch nicht vollständig ausgeschüttet werden, da das Stammkapital einer GmbH "angespart" wird.

Bei einer Personengesellschaft müssen Sie kein Mindestkapital aufbringen, das gilt für das Einzelunternehmen, die GbR, die OHG und die KG sowie die Partnergesellschaft für Freiberufler. Wichtig: Wählen Sie Ihre Rechtsform mit einer langfristigen Perspektive – Umgründungen bringen neue Kosten mit sich.

Wie sieht es bei Ihnen mit der Haftung aus?

Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich wesentlich in der Haftungsfrage. Wenn Sie bereit sind, für Verbindlichkeiten auch mit Ihrem Privatvermögen zu haften, können Sie eine Personengesellschaft gründen. Dabei ist die KG eine spezielle Spielart der Personengesellschaft: Der Komplementär haftet auch mit seinem Privatvermögen, während die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Gesellschaftseinlagen haften.

Wollen Sie die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, wählen Sie die GmbH oder AG als Unternehmensform. Doch Banken verlangen dann oft persönliche Bürgschaften, wenn Sie einen Kredit brauchen. Ist Ihr Unternehmen eine Personengesellschaft, steigt dagegen aufgrund der persönlichen Haftung Ihre Kreditwürdigkeit.

Um die Rechtsform der Personengesellschaft trotzdem nutzen zu können, eine persönliche Haftung aber zu vermeiden, sind Kombinationen möglich, bei denen eine Kapitalgesellschaft die Rolle des Vollhaftenden übernimmt. Typisch ist die GmbH & Co. KG. Diese "Mischformen" sind jedoch rechtlich komplex und werden nur selten für neue Gründungen verwendet.

Wer soll Chef in Ihrem Unternehmen sein?

Wem Sie in Ihrem Unternehmen die Zügel in die Hand geben, hängt von der Rechtsform ab: In einer GbR liegt die Geschäftsführung in der Hand aller Gesellschafter (Gesamtvertretung). Ähnliches gilt für die OHG: Jeder der Gesellschafter kann im Namen der OHG handeln, sie sind alle für die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen zuständig. Anders sieht es bei der KG aus: Der Komplementär führt die Geschäfte der KG, die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung und Vertretung nach außen ausgeschlossen. Ihnen bleibt eine Kontrollfunktion, die mehr oder weniger stark ausgestaltet ist.

Bei den Kapitalgesellschaften steht das investierte Kapital im Vordergrund - nicht das persönliche Engagement der Gesellschafter. Daher können die Gesellschafter bei der GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die als leitende Angestellte tätig werden. Ihnen gegenüber hat die Gesellschafterversammlung der GmbH ein Weisungsrecht. Im Fall der AG übernimmt ein Vorstand die Geschäftsführung, seine Arbeit ist aber nicht an Weisungen der Aktionäre oder des Aufsichtsrats gebunden.

Um genaue Funktionen und Befugnisse einer Geschäftsführung festzulegen, ist der Gesellschaftsvertrag von großer Bedeutung. Viele Rechtsformen erlauben Abweichungen von der Norm. Beispielsweise können Prokuristen bestellt oder Aufgaben geteilt werden.

Wie wollen Sie mit dem Finanzamt umgehen?

Steuerliche Aspekte sind ein komplexes Thema, wenn Sie die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen finden wollen. Kalkulieren Sie mit Ihrem Steuerberater verschiedene Varianten durch, weil Sie eine Lösung brauchen, die auf Ihre Situation genau zugeschnitten ist. So fallen in der Startphase eines Unternehmens häufig Verluste an, die Sie je nach Rechtsform unterschiedlich geltend machen können: Haben Sie ein Einzelunternehmen oder eine GbR gegründet, können Sie Verluste aus der Anfangszeit nachträglich mit Einkünften aus dem letzten Jahr verrechnen, alte Steuern muss das Finanzamt erstatten (Verlustrücktrag).

Bei der GmbH ist das anders geregelt: Verluste aus der Startphase können Sie nicht auf der Stelle mit anderen Einkünften verrechnen. Sie liegen "auf Eis" und können erst beim Finanzamt geltend gemacht werden, wenn Sie mit ihrer GmbH im Folgejahr Gewinn machen.

Ebenfalls zu beachten sind Gewerbe- und Körperschaftssteuer. Generell gilt: Auf Erträge aus Personengesellschaften ist die Einkommenssteuer fällig, Gewinne aus Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftssteuer. Die Gewerbesteuersteuer fällt meist nur für die Kapitalgesellschaften an, da Personengesellschaften einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro haben.

Wie wollen Sie es mit der Buchhaltung halten?

Schreckgespenst Buchhaltung: Der Gesetzgeber verpflichtet eine Reihe von Unternehmen zu einer vollständigen doppelten Buchführung und zwar mit Jahresabschluss sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Dazu gehören alle Kaufleute: Das sind Unternehmer, die ein selbstständiges Handelsgewerbe betreiben; Einzelunternehmen; OHG und KG sowie alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Für Nicht-Kaufleute gilt die Buchhaltungspflicht, wenn der Gewinn aus einem Gewerbebetrieb über 50.000 Euro liegt oder der jährliche Umsatz über 500.000 Euro steigt. Außerdem sind Personengesellschaften oder Einzelunternehmen zur Buchhaltung verpflichtet, sobald sie sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen.

Freiberufler und Nicht-Kaufleute sind von der Buchhaltungspflicht befreit. Zu den Nicht-Kaufleuten zählen das Kleingewerbe und ein Handelsgewerbe, das einfach strukturierte, überschaubare und transparente Geschäftsbeziehungen aufweist. Auch Land- und Forstwirte gelten nicht als Kaufleute. Gehören Sie zu dieser Gruppe, legen Sie dem Finanzamt eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung vor: Sie ziehen von den gesamten Einnahmen eines Kalenderjahrs alle Ausgaben ab – und ermitteln so Ihren Gewinn.

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