Eine Corporation in Deutschland
Zweigniederlassung, Gewerbeanmeldung, IHK
Wird eine Corporation geschäftlich in Deutschland tätig, so betreibt sie eine selbstständige Niederlassung, die mithilfe eines Notars in das Handelsregister einzutragen ist. Die Eintragung kann zwischen drei bis acht Wochen dauern.
Sofern der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf - bspw. durch eine Handwerksrolleneintragung, eine Maklererlaubnis oder eine Gaststättenerlaubnis - so ist diese ebenfalls nachzuweisen.
Die Anmeldung hat neben Anschrift und Gegenstand der Zweigniederlassung Folgendes zu enthalten:
- Register, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht
- Rechtsform der Gesellschaft
- Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten
- Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt
- öffentlich beglaubigte Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung
- Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder
Außerdem muss die Zweigniederlassung als Gewerbe angemeldet werden und unterliegt der Pflichtmitgliedschaft ini der IHK.
Durch die Eintragung entstehen neben den Gründungskosten weitere zu berücksichtigende Kosten.
Anwendbares Recht
Als in Deutschland tätige Kapitalgesellschaft unterliegt die Corporation hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit deutschem Recht. Werden Arbeitnehmer beschäftigt, so gilt für diese grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht.
Hinsichtlich aller Fragen, die das Innenverhältnis der Corporation betreffen (zum Beispiel Fragen der Gesellschafter zueinander, Dividendenausschüttungen, Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern etc.), ist nicht das deutsche Recht anwendbar, sondern das des US-amerikanischen (Bundes-) staates.
Steuerrecht
Corporations mit Sitz in den Vereinigten Staaten sind als Kapitalgesellschaften mit ihrem Welteinkommen in den USA unbeschränkt steuerpflichtig. Außerdem unterliegen sie dem deutschen Steuerrecht, sofern sie in Deutschland geschäftlich tätig sind, denn die Steuerpflicht erwächst am Ort der Leistungserbringung. Entscheidend ist hierbei der Begriff der Betriebsstätte.
Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine so genannte Betriebstätte (un-/ selbstständige Zweigniederlassung als Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte oder ähnliches) oder ist für den Gewerbebetrieb ein ständiger Vertreter bestellt, so müssen die Gewinne dieser Betriebsstätte in Deutschland versteuert werden. Es liegt die sogenannte "beschränkte Steuerpflicht" in Deutschland vor (vergleiche § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz – KStG). Die Steuern, die dabei anfallen, hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab. Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden deutschen Rechtsform zahlen müsste.
Sofern es sich um eine reine Geschäftstätigkeit außerhalb der USA handelt, etwa in Deutschland, fällt beispielsweise im US-Bundesstaat Florida nur eine geringe jährliche Pauschalbesteuerung (Annual Fee, derzeit 150 US-Dollar) an. Diese Pauschalsteuer variiert aber teilweise erheblich von US-Bundesstaat zu Bundesstaat. In diesen Fällen ist nur eine Jahresmeldung (Annual Report) in den USA abzugeben. Dieser Service wird meistens auch von den spezialisierten Dienstleistern mit angeboten.
Im Einzelnen
Schlagworte zu diesem Artikel