Wachstumschancengesetz: Gründerunterstützung durch Bürokratieabbau und Finanzierungshilfen
Der Gesetzgeber hat das sogenannte Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 verabschiedet. Hierdurch entstehen einige Änderungen für Unternehmen, sodass sich Firmen intensiv mit den neuen Rahmenbedingungen auseinandersetzen sollten. Dabei spielt das neue Gesetz vorwiegend für Gründer eine große Rolle, da diese von Finanzierungshilfen und einem Abbau an Bürokratie profitieren können.
Diese Auswirkungen hat das Wachstumschancengesetz auf Gründer
Gründer stehen in der Regel vor großen Herausforderungen, da sie ihr Unternehmen von Grund auf aufbauen müssen, hierfür allerdings nur begrenzte Ressourcen bereitstehen. Der Mangel an Zeit und finanziellen Mitteln hat dabei schon viele Unternehmensgründungen zum Scheitern bewegt. Daher hat der Gesetzgeber im Rahmen des Wachstumschancengesetzes einige gesetzliche Änderungen vorgenommen, die Gründern und kleinen Unternehmen unter die Arme greifen sollen. Hierbei ist vordergründig der Abbau an Bürokratie zu nennen, sodass sich Gründer wieder auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können, anstatt sich mit zahlreichen bürokratischen Herausforderungen herumzuschlagen.
Pflicht zur Integration von E-Rechnungen in betriebliche Prozesse
Unternehmen sind dazu verpflichtet, Buch zu führen und Rechnungen an Kunden und Geschäftspartner auszustellen, damit eine Dokumentation sämtlicher finanzieller Transaktionen gewährleistet ist. In der Vergangenheit wurden Rechnungen in der Regel per Brief und auf Papier verschickt. Dies ist allerdings nicht mehr zeitgemäß, sodass eine wichtige Änderung darin besteht, dass Unternehmen ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen zur Abrechnung von erbrachten Leistungen verwenden. Dies gilt für alle Unternehmen, die Umsätze im B2B-Bereich erwirtschaften, sodass auch kleine sowie neu gegründete Unternehmen von dieser Pflicht betroffen sind. Die Anzahl an Mitarbeitern und die Größe des Betriebs spielen hierbei keinerlei Rolle.
Auf diese Weise möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Unternehmen ihre Geschäftsprozesse an das digitale Zeitalter anpassen und Deutschland als Wirtschaftsstandort stärken. Dabei bringt die Umstellung auf elektronische Rechnungen vielfältige Vorteile mit sich, darunter:
- deutliche Kosteneinsparungen
- Beschleunigung von Prozessen
- einfachere Verwaltung und Archivierung
- Reduzierung der Fehleranfälligkeit
Dementsprechend können Gründer durch die Einführung von E-Rechnungen die Effizienz innerhalb des Betriebs erhöhen, sodass ein höherer Umsatz bei gleichzeitig geringeren Kosten generiert wird. Dabei haben sie einen Vorteil gegenüber großen Unternehmen, die typischerweise von starren Prozessen geprägt sind und denen eine Umstellung aller Voraussicht nach schwerer fallen wird.
Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei einer auf elektronischem Wege versandten Rechnung nicht automatisch um eine E-Rechnung handelt, welche die strengen Kriterien des Gesetzgebers erfüllt. Es ist daher empfehlenswert, auf ein Rechnungsformat zu setzen, das sämtlichen Anforderungen des Gesetzgebers entspricht. Hierzu zählt neben ZUGFeRD auch die XRechnung. Dabei handelt es sich um ein Datenmodell, das auf XML basiert und die von der EU eingeführte Richtlinie 2014/55/EU erfüllt. Es ist daher empfehlenswert, die XRechnung in die eigenen betrieblichen Prozesse zu integrieren, damit es bei der Rechnungsstellung zu keinen rechtlichen Problemen kommt.
Wegfall der Umsatzsteuererklärung bei Kleinunternehmern
Kleinunternehmer profitieren durch die Einführung des Wachstumschancengesetzes dahingehend, dass keine Umsatzsteuererklärung mehr beim Finanzamt eingereicht werden muss. Die Besonderheit der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss – hierdurch soll der bürokratische und finanzielle Aufwand für kleine Unternehmen gering gehalten werden. Trotzdem mussten Kleinunternehmer bislang eine jährliche Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dies galt der Kontrolle, hat allerdings den Aufwand für kleine Betriebe entsprechend erhöht. Daher fällt die jährliche Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer weg und diese muss nur noch abgegeben werden, wenn es zur Anforderung durch das Finanzamt kommt.
Ist-Besteuerung: Anhebung der Umsatzgrenze
Die Besonderheit der Ist-Besteuerung besteht darin, dass die Abführung der Umsatzsteuer erst erforderlich ist, wenn der jeweilige Kunde die Rechnung beglichen hat. Bei der Soll-Besteuerung hingegen muss die anfallende Steuer direkt nach Erbringung der Leistung an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Dies wirkt sich negativ auf die Liquiditätssituation von Unternehmen aus, wenn der Kunde den Rechnungsbetrag erst später begleicht. Das wiederum ist vorwiegend für Gründer und kleine Unternehmen nachteilig, die über begrenzte finanzielle Ressourcen verfügen.
Daher ist die Anhebung der Umsatzsteuer bei der Ist-Besteuerung von Vorteil für einige Unternehmen, die hierdurch weiterhin von den steuerlichen Vorteilen profitieren. In der Vergangenheit durften ausschließlich Unternehmen die Ist-Besteuerung anwenden, die einen jährlichen Umsatz in Höhe von maximal 600.000 Euro generiert haben. Diese Grenze wird im Rahmen des Wachstumschancengesetzes auf 800.000 Euro angehoben.
Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen
Das Wachstumschancengesetz bringt weiterhin einige Änderungen bezüglich der Abschreibungsmöglichkeiten von Betrieben mit sich. Wenn Gründer Fahrzeuge, Computer oder Maschinen für die eigene Firma anschaffen, haben sie die Möglichkeit, von der degressiven Abschreibung Gebrauch zu machen. Hierbei handelt es sich um eine Abschreibungsmethode, bei der zu Beginn ein höherer Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden kann, wobei die abzuschreibenden Beträge in den Folgejahren entsprechend niedriger ausfallen. Dies führt zu einer hohen steuerlichen Entlastung und ist daher im Vergleich zur linearen Abschreibung ein großer Vorteil.
Diese Anpassung kann eine entscheidende Finanzierungshilfe für Gründer darstellen, da die Anfangskosten in steuerlicher Hinsicht entsprechend niedriger ausfallen. Zudem dürfen kleine Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % ansetzen. Zuvor lag die Sonderabschreibung bei lediglich 20 %.