Was beinhaltet das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)? Das 3-Schichten-Modelleinfach erklärt:

Rürups Erfindung: Vom 3-Säulen-Modell zum 3-Schichten-Modell

Die von der Rürup-Kommission entwickelte Idee des 3-Schichten-Modells wurde vom Gesetzgeber unverändert übernommen und ist der zentrale Leitgedanken des AltEinkG und somit auch der Schlüssel zum Verständnis der Neuregelungen.

Dem 3-Schichten-Modell selbst liegt die Idee zu Grunde, Versorgungsformen der Altersvorsorge so in Gruppen einzuteilen, dass sie innerhalb der Gruppen steuerlich gleich behandelt werden.

Der Schichtbegriff selbst leitet sich vom verbildlichten Aufbau der persönlichen Vorsorge als Kuchen ab:

  • 1. Schicht der Teig (meist ohne nennenswerten Eigengeschmack und sehr einheitlich), die Basis der Backkunst.
  • Als 2. Schicht die Füllung, die sehr unterschiedlich sein kann und schon eher dem individuellen Geschmack folgt.
  • Schließlich die 3. Schicht, so zu sagen das Sahnehäubchen oben auf, welches ganz individuell positioniert und dimensioniert werden kann.

1. Schicht: Basisversorgung  

Zur Basisversorgung gehören Versicherungsformen, bei denen die - in der Regel durch Beitragszahlung - erworbenen Ansprüche nicht vererblich, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind.

Die Leistung erfolgt in Form einer monatlichen Altersrente. Absicherungen für den Fall der Erwerbsminderung oder für Hinterbliebene sind grundsätzlich möglich, in manchen Versicherungsformen sogar obligatorisch (z.B. Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung).

Die Basisversorgung ist somit in ihrer Gestaltung sehr eng an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnt.


Versicherungsformen der Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, n.F.)

  • Gesetzliche Renteversicherung (Renteversicherung der Arbeiter und Angestellten, Knappschaft, Seekasse, Künstlersozialversicherung, Alterssicherung der Landwirte).
  • Beamtenversorgung
  • Berufsständische Versorgungseinrichtungen (z.B. Versorgungswerke der Kammerberufe), sofern sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen
  • Private Leibrentenversicherung gemäß § 10 ABS. 1 Nr. 2b EStG, n.F., (sog. „Rürup-Rente“)

Die Beitragsaufwendungen für die Versicherungsformen der Basisversorgung sind ab 2005 in begrenztem Umfang steuermindernd. Die Leistungen aus der Basisversorgung sind in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen (nachgelagerte Besteuerung).

2. Schicht: Zusatzversorgung

Zur Zusatzversorgung gehören Versicherungsformen, die sich gegenüber den Versicherungsformen der Basisversorgung wesentlich durch eine größere Flexibilität in der Leistungsgestaltung abheben. Beispiele der größeren Flexibilität gegenüber der Basisversorgung sind die Kapitaloption bei Riester (auch wenn dies natürlich eine schädliche Verwendung bedeutet) oder der umfassendere Hinterbliebenenbegriff der betrieblichen Altersvorsorge.

Versicherungsformen der Zusatzversorgung

  • Betriebliche Altersvorsorge, z.B. Pensionskasse und Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG)
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, z.B. Versorgungsanstalt Bund und Länder (VBL), (§ 40b EStG n.F.)
  • Riester-Rente (§§ 10a und 79 ff. EStG

Die Beitragsaufwendungen für die Versicherungsformen der Zusatzversorgung sind in beschränktem Umfang steuermindernd (Riester: Die Riester-Treppe bleibt unverändert. bAV: Die bekannten Grenzen werden nur geringfügig modifizier). Die Leistungen sind wie bei der Basisversorgung in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen.

3. Schicht: Kapitalanlageprodukte

Zu den Kapitalanlageprodukten gehören alle Versicherungsformen und Produkte, die zwar prinzipiell der Altersvorsorge dienen können, die aber sehr flexibel sind (Laufzeiten, Liquidität, Leistungsformen) und bei denen daher nach Ansicht des Gesetzgebers der Charakter einer Kapitalanlage überwiegt. Versicherungsformen und Produkte der kapitalanlage sind:

  • Lebensversicherung
  • Aufgeschobene Leibrentenversicherung
  • Fondsgebundene Lebensversicherungen
  • Bank- und Investment-Sparpläne
  • Immobilien

Versicherungsformen der 3. Schicht werden im Prinzip nicht steuerlich gefördert. Im Gegensatz zu den Vorsorgeprodukten aus Schicht 1 können die Leistungen – Verträge oder Anlagen – vererbt, verkauft, beliehen oder übertragen werden. Ein zusätzlicher Vorteil ist, dass bei einer privaten Rentenversicherung die während der gesamten Ansparphase angesammelten Erträge steuerfrei sind.

Die Rentenzahlungen werden nur mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Renteneintrittsalter und bleibt dann lebenslang gleich. So sind z. B. beim Rentenbeginnalter von 65 Jahren zurzeit 82 Prozent der gezahlten Renten steuerfrei. Ein weiterer Vorteil der Anlageformen der dritten Schicht liegt darin, dass statt der lebenslangen Rente auch eine Kapitalauszahlung möglich ist.

Überblick zur steuerlichen Behandlung der verschiedenen Schichten (ohne Übergangsregelungen)

  Erwerbsphase Renten-/Leistungsphase
1. Schicht

(z.B. GRV "Rürup-Rente")
Beitragsaufwand bis 20.000 Euro p.a. sind Sonderausgaben (§ 10 Abs. 3 EStG n.F.) Nachgelagerte Besteuerung (§ 22 Nr. 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG n.F. und § 19 Abs 2 EStG n.F.)
2. Schicht

(z.B. Riester-Rente, bAV)
Beitragsaufwand steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 63 EStG n.F. oder § 40b EStG n.F.9 oder Sonderausgabenabzug (§10 a) EStG Nachgelagerte Besteuerung (§22 Nr. 5 EStG n.F.)
3. Schicht

(z.B. Lebensversicherung)
Beitragsaufwand aus Nettoeinkommen, keine steuerliche Förderung Besteuerung des Ertrags, z.B. durch Ertragsanteilsbesteuerung (§22 Nr.1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) EStG n.F.) oder Ertrag bei Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 6 EStG n.F.)

Übergangsregelungen bis 2040

Die Umstellung der Besteuerung vom bis 2004 geltenden Zustand auf die Neuregelung kann nicht in einem großen Schritt erfolgen:

  • Bei einer sofortigen Umstellung würde ein Steuerpflichtiger, der 2005 in den Ruhestand eintritt, erhebliche steuerliche Nachteile erleiden: Während seiner Erwerbstätigkeit wären im Schnitt 50 Prozent seiner Beiträge steuerbefreit gewesen, gleichwohl würde die Rentenleistung nun zu 100 Prozent der Einkommensteuer unterworfen.
  • Eine Umstellung ohne Übergangsphase würde nach Berechnungen der Rürup-Kommission den Bundeshaushalt mit jährlich 22 Mrd. Euro zusätzlich belasten. Diese Mehrbelastung würde als Differenz aus den Mehreinnahmen der Rentenbesteuerung und den wesentlich höheren Steuerausfällen aus dem Sonderausgabenabzug der Erwerbstätigen entstehen.

Daher wurde eine Übergangszeit bis 2040 geschaffen, in der der Sonderausgabenabzug bis 2025 und die Rentenbesteuerung bis 2040 schrittweise erhöht werden. Parallel wird der Versorgungs-Freibetrag für Beamtenpensionen und der Altersentlastungsbetrag bis 2040 reduziert. Durch die lange Übergangszeit sollen Doppelbesteuerungen vermieden und die dennoch auftretenden Steuerausfälle abgemildert werden.

Der schrittweise Übergang zur vollständigen steuerlichen Freistellung der Aufwendungen zur Basisversorgung kann für allein stehende Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis ca. 12.000 Euro (ca. 24.000 Euro bei verheirateten Arbeitnehmern) zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. In einer Übergangszeit bis 2019 wird daher eine so genannte Günstigerprüfung eingeführt. Dabei wird der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen nach altem und nach neuem Recht gegenübergestellt. Der Steuerpflichtige erhält dann automatisch die für ihn günstigere Variante.

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