Erscheinungsbild contra Persönlichkeitsrecht
Kleider machen Leute – auch am Arbeitsplatz. Als Arbeitgeber können Sie die unterschiedlichsten Gründe haben, auf das äußere Erscheinungsbild Ihrer Mitarbeiter Einfluss nehmen zu wollen, z. B.:
- Schaffung einer Corporate Identity,
- Förderung eines Wiedererkennungseffektes,
- Vermittlung von besonderer Kompetenz und Seriosität oder
- Gewährleistung des Arbeitsschutzes.
Im Streitfall müssen Sie jedenfalls damit rechnen, dass Ihre Vorgaben am Maßstab der von der Rechtsprechung etwickelten Grundsätze überprüft werden. Die Gerichte gehen dabei davon aus, dass Vorschriften zur Kleidung und äußeren Aufmachung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
So gehen Sie vor
Schnell-Check: Hier ist eine Kleiderordnung erlaubt
- Verlangt die Art der Tätigkeit eine angemessene Kleidung?
- Haben Ihre Kunden oder Geschäftspartner bestimmte Erwartungen an die Aufmachung Ihrer Mitarbeiter?
- Gebietet das Niveau der angebotenen Leistung eine bestimmte Aufmachung der Mitarbeiter?
- Ist aus Gründen des Arbeitsschutzes eine bestimmte Kleidung erforderlich?
Fazit: Wenn Sie nur einmal mit Ja antworten können, dürfen Sie Vorschriften zum Erscheinungsbild machen.
Weisungsrecht nicht grenzenlos
Wenn Ihre Anweisungen aber zu weit gehen, greifen Sie unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht Ihrer Mitarbeiter ein. So hat vor kurzem ein Landesarbeitsgericht entschieden, dass das Gebot, Fingernägel nur einfarbig zu lackieren oder nur natürliche Haarfarben zu tragen, unzulässig ist. Nach Auffassung der Richter werde das vom Kunden wahrgenommen Erscheinungsbild auch durch bunte Fingernägel und künstliche Haarteile oder Einflechtungen nicht wesentlich berührt.
Muster-Kleiderordnung
Präambel
Unser Unternehmen zeichnet sich seit Generationen durch ein seriöses und kompetentes Auftreten beim Kunden und in der Öffentlichkeit aus. Dieses Erscheinungsbild ist auch in Zukunft ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Unternehmensphilosophie. Aus diesem Grund gilt für alle Angestellten folgende Dienstordnung zur äußeren Erscheinung am Arbeitsplatz:
1. Allgemein
(1) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen stets in sauberer, gebügelter und unversehrter Kleidung am Arbeitsplatz erscheinen.
(2) Der Rumpf muss jederzeit vollständig mit Kleidung bedeckt sein.
(3) Tattoos und/oder Piercings müssen vollständig bedeckt werden und dürfen nicht erkennbar sein.
(4) Selbstverständlich hat jede/r Mitarbeiterin/er die folgenden Maßnahmen zur Körperhygiene zu beachten:
- Tägliche, gründliche Reinigung des gesamten Körpers, Benutzung eines Deodorants wird empfohlen.
- Haare müssen immer sauber sein und dürfen niemals fettig oder ungewaschen wirken.
- Männer sollen sich täglich rasieren oder einen gepflegten Bart tragen.
2. Kleidung Männer
(1) Es sind stets lange Hosen in gedeckten Farben zu tragen. Jeans oder Leinenhosen sind nicht erwünscht.
(2) Als Oberteile sind Hemden (mindestens mit kurzem Arm) oder Polo-Shirts zu tragen. Bei Kundenkontakten ist hierüber ein Sakko anzuziehen. Grelle Farben oder auffällige Muster sind nicht erlaubt.
(3) Es ist ein weißes oder nicht durchscheinendes Unterhemd ohne Muster zu tragen, ersatzweise ein gleichartiges T-Shirt, dessen Ärmel nicht länger als die Hemdärmel sind.
(4) Es müssen stets geschlossene Straßenschuhe ohne auffällige Sohlen mit Socken in gedeckten Farben getragen werden. Turnschuhe sind nicht gestattet.
3. Kleidung Frauen
(1) Als Bekleidung sind Kleider, Röcke mit Blusen, alternativ Kostüme oder Hosen mit Blusen, alternativ Hosenanzüge zu tragen.
(2) Die Knie müssen bedeckt sein.
(3) Blusen müssen mindestens halblange Ärmel haben. Tiefe Ausschnitte sind untersagt.
(4) Es sind stets Unterwäsche und ein BH zu tragen. Die Unterwäsche ist so zu wählen, dass sie nicht sichtbar ist und nicht durchscheint.
(5) Bei Kundenkontakten sind stets hautfarbene oder dunkle Strümpfe ohne Muster oder Naht zu tragen. Das Tragen von Sandalen ist bei Kundenkontakten nicht gestattet.