Sämtliche Verträge müssen sorgfältig verhandelt, abgeschlossen, überwacht und abgelegt werden. In Ihrem Verantwortungsbereich als Qualitätsbeauftrager gilt dies insbesondere für die Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV). Auf was Sie dabei speziell achten müssen, erfahren sie hier.
Angebot + Annahme = Vertragsschluss
Der Vertrag bildet die Basis für jegliches Geschäft in der Wirtschaft. Mit ihm steht und fällt der gesamte Wirtschafts- und Geschäftsverkehr. Ein Vertragsschluss erfordert das Einigsein von mindestens zwei natürlichen oder auch juristischen Personen. Ein Vertrag kommt also durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die als Angebot und Annahme bezeichnet werden. Das Angebot muss dabei so klar umrissen sein, dass zur Annahme ein einfaches „Ja“ genügt.
Freie Wahl: mündlich, schriftlich oder Handschlag
Grundsätzlich können Verträge formfrei geschlossen werden, d. h. ein von beiden Parteien unterzeichnetes Schriftstück ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung. Auch die mündliche Einigung im Rahmen eines Gesprächs, der berühmte Handschlag oder die Einigung per Telefon oder E-Mail gilt als wirksamer Vertrag. In bestimmten Ausnahmefällen schreibt der Gesetzgeber jedoch die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung vor. Bekannteste Beispiele sind:
- Grundstückskauf
- Übertragung eines Geschäftsanteils an einer GmbH
- Befristete Arbeitsverhältnisse
Vertragsmanagement spart Kosten
Viele Unternehmen haben ihre Verträge nicht richtig im Blick. Die Folge sind unnötige Verluste. Ein professionelles Vertragsmanagement kann hier Abhilfe schaffen. Es baut darauf auf, den gesamten Vertragszyklus, also vom Abschluss über das Controlling bis hin zur Kündigung, möglichst zu standardisieren und durch IT-Systeme zu unterstützen. Ziel ist es, die nachstehenden Gesichtspunkte zu gewährleisten:
- wirksamer Vertragsschluss
- Überwachung von Verträgen
- korrekte Erfassung von Vertragsdokumenten und deren vollständige Hinterlegung
- Vier-Augen-Prinzip bei wesentlichen Verträgen
- Verwendung einheitlicher Vertragsmuster
- richtlinienkonformer Ablauf des Vertragsverhandlungs- und -erfassungsprozesses
QM-PRAXISTOOL: Übersicht Vertragsarten
- Vertragsart: Kaufvertrag
Rechtsgrundlage: § 433 BGB
Inhalt: Verkäufer verpflichtet sich zur Übergabe und Eigentumsverschaffung an einer Sache gegen Zahlung des Kaufpreises - Vertragsart: Werkvertrag
Rechtsgrundlage: § 631 BGB
Inhalt: Unternehmer verpflichtet sich zur Erbringung eines Tätigkeitserfolges gegen Vergütung - Vertragsart: Dienstvertrag
Rechtsgrundlage: § 611 BGB
Inhalt: Verpflichtung zur Erbringung einer vertraglich vereinbarten Tätigkeit gegen Vergütung - Vertragsart: Arbeitsvertrag
Rechtsgrundlage: § 611 BGB
Inhalt: Verpfichtung einer vertraglich vereinbarten – weisungsgebundenen – Tätigkeit gegen Vergütung - Vertragsart: Mietvertrag
Rechtsgrundlage: § 535 BGB
Inhalt: Entgeltliche Gebrauchsüberlassung an einer Mietsache - Vertragsart: Leasingvertrag
Rechtsgrundlage: nicht im BGB geregelt, atypischer Mietvertrag
Inhalt: Gebrauchsüberlassung gegen ein Amortisationsentgelt, welches der Leasingnehmer in Raten an den Leasinggeber zahlt. Das Risiko der Zerstörung oder Beschädigung des Leasingobjektes trägt der Leasingnehmer. - Vertragsart: Darlehensvertrag
Rechtsgrundlage: § 488 BGB
Inhalt: Darlehensgeber verpflichtet sich, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag gegen Zahlung von Zinsen zur Verfügung zu stellen - Vertragsart: Factoringvertrag
Rechtsgrundlage: nicht im BGB geregelt, Vertragsgegenstand ist jedoch eine Forderungsabtretung nach § 398 BGB
Inhalt: Unternehmer tritt Forderungen an Bank ab, die vor Fälligkeit den Wert der Forderungen abzüglich eigener Gebühren und Provisionen an den Unternehmer auszahlt oder gutschreibt Franchisegeber ermächtigt - Vertragsart: Franchisingvertrag
Rechtsgrundlage: nicht im BGB geregelt, Vertragsgegenstand ist jedoch die Einräumung von Nutzungsrechten nach § 581 BGB
Inhalt: Franchisenehmer gegen Gebühr, die Vertriebsrechte unter Nutzung von Marken, Warenzeichen, Geschäftsform, Knowhow und sonstigen Rechten wahrzunehmen
Redaktionsbüro Schneider