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Geschäftsführung und Geschäftsführer
An der Spitze eines Unternehmens sitzt in der Regel einer, der die Fäden zusammenhält: der Geschäftsführer. Bei welchen Rechtsformen man vom Geschäftsführer spricht, welche Aufgaben er bei seinem Job inne hält, wie sein Anstellungsvertrag gestrickt ist und was Vertretungsmacht bedeutet, erklären wir hier.
Zudem beleuchten wir, welche Rolle die GmbH-Gesellschafterversammlung spielt, was Geschäftsführer laut der Kienbaum-Studie verdienen und wie es zu einer Abberufung kommen kann.
Thema Geschäftsführung: Übersicht
Definition Geschäftsführer
Der Begriff Geschäftsführer kann in verschiedenen Bedeutungen verwendet werden. Einerseits ist er jemand, der für die rechtsgeschäftlichen Interessen eines Verbandes, einer Organisation oder eines Vereins zuständig ist – zum Beispiel als parlamentarischer Geschäftsführer in der Politik.
Andererseits ist er oder sie laut Definition als Geschäftsleiter einer Firma tätig. Der Geschäftsführer ist also eine juristische Person und die Tätigkeit bezeichnet man als Geschäftsführung.
CEO / Chief Executive Officer
Im US-Amerikanischen wird der Vorstandsvorsitzende oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied einer AG als CEO (Chief Executive Officer) bezeichnet. Ebenso wird der Titel in den USA für Geschäftsführer verwendet, was man im britischen Englisch als Managing Director beschreibt.
Aufgrund der Globalisierung trifft man den Titel CEO auch bei deutschen Unternehmen immer öfter an, zum Beispiel bei Startups. Allerdings hat der Titel im deutschsprachigen Raum keine rechtliche Bedeutung.
Besonderheiten den unterschiedlichen Rechtsformen
Geschäftsführer gibt es bei Personengesellschaften und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie der GmbH. Laut dem eigenen Gesetz, dem GmbHG, muss nach GmbHG §6 eine Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
In manchen Gesellschaften ist der Geschäftsführer gleichzeitig auch der Gesellschafter. Dies trifft bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), der Kommanditgesellschaft (KG) und der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) zu.
Bei einer Aktiengesellschaft (AG) wird nicht von einem Geschäftsführer gesprochen. Obwohl der Geschäftsleiter einer AG die gleichen Aufgaben, Pflichten und Rechte besitzt, bezeichnet man ihn hier als Vorstandsvorsitzenden.
Wie wird man zum Geschäftsführer?
Um die Geschäftsführung inne halten zu können, gibt es verschiedene Wege. Entweder gründet man selbst ein Unternehmen und übernimmt hier die Geschäftsführung.
Oder man findet in einer Jobbörse einen freien Job als Geschäftsführer, indem man beispielsweise bei einer GmbH von der Gesellschafterversammlung zur Geschäftsführung gewählt wird.
Anstellung und Vertrag
Der Geschäftsführer wird in der Regel für eine bestimmte Zeit eingestellt (Werkvertrag) und ist für die Leitung des Unternehmens zuständig. Ihn trägt man im Handelsregistereintrag als Geschäftsleitung ein.
Der Anstellungsvertrag beinhaltet vorher vereinbarte Ziele, welche die Geschäftsführung zu vollbringen hat. Gleichzeitig steht es ihr aber auch zu, frei über die Arbeit zu bestimmen. Das heißt, dass sie über die inhaltliche und zeitliche Gestaltung ihrer Arbeit frei bestimmen kann.
Wenn der Geschäftsführer über einen Werkvertrag beschäftigt ist, dann gilt er nicht als leitender Angestellter im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).
Muster-Anstellungsvertrag für einen Geschäftsführer findet man auf verschiedenen Webseiten, unter anderem bei der IHK Frankfurt als Download.
Aufgaben und Pflichten
Wie es der Name besagt, leitet der Geschäftsführer die Tätigkeiten eines Unternehmens. Somit fallen die Aufgaben eines Geschäftsführers vielseitig aus. Durch seine Geschäftsbefugnis darf er allen Mitarbeiter Anweisungen geben und leitet die Geschäfte. Und aufgrund der Vertretungsmacht ist es der Geschäftsführung möglich, eine Firma nach außen hin zu vertreten.
Der GmbH Geschäftsführer muss den Gesellschaftern Auskunft über seine Angelegenheiten geben und Einblicke in die Bücher und in den Schriftverkehr gewähren. Nur unter besonderen Bedingungen darf das verweigert werden.
Die Arbeit im Unternehmen bietet ständig Herausforderungen in Form neu auftretender Probleme. Andererseits gibt es Aspekte des Arbeitsalltags, die immer wiederkehren. Um genügend Zeit für die Bewältigung neuer Probleme zu haben, sollten die Prozesse des täglichen Geschäfts möglichst effizient gestaltet sein. Denn nichts ist ärgerlicher, als dass ein solches Problem nach und nach das komplette Geschäft lahmlegt.
Rechte und Haftung
Laut §43 des GmbH-Gesetzes muss der Geschäftsführer die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anwenden. Ihn treffen unter anderem Sorgfaltspflichten, bei deren Verletzung er persönlich haftet.
Das heißt, die Haftung von Geschäftsführern ist mit verschiedenen Gesetzen und den daraus resultierenden Aufgaben und Pflichten verbunden. Beispielsweise gibt es bei der Insolvenz eines Unternehmens verschiedene Aspekte, bei denen die Geschäftsführung in die Haftung genommen werden kann.
Gehalt: Das verdienen Geschäftsführer
Wer in der Hierarchie eines Unternehmens ganz oben steht, erhält in der Regel eine entsprechende Vergütung. Wie verschiedene Studien und Gehaltsreporte zeigen, fallen die Gehälter in der Geschäftsführung sehr unterschiedlich aus.
Laut der Kienbaum-Studie liegt das durchschnittliche Geschäftsführer-Gehalt bei 389.000 Euro im Jahr. Am besten verdient man laut Kienbaum in der Chemie- und Pharmaindustrie sowie im Automotive-Sektor.
Viele Geschäftsführer erhalten einen Teil ihrer Vergütung in Form von Boni, also in variablen Gehaltsbestandteilen.
Kündigung / Abberufung
Es gibt verschiedene Wege, wie ein Geschäftsführer seine Position verlieren kann. Einer stellt das Auslaufen des Vertrages dar, eine andere ist die klassische Kündigung.
Kommt es zu einem Zerwürfnis von Gesellschaftern und dem Geschäftsleiter kann das zu einer außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführers und damit zu einer vorzeitigen Abberufung führen. Im Allgemeinen ist diese Entscheidung nicht verhinderbar, aber der Geschäftsführer kann seine Abberufung rechtlich angreifen. Somit sind unter anderem die Fristen bei der außerordentlichen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers zu beachten.
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