Unser Gastautor Ralph Günther ist Gründer von exali.de und absoluter Experte in Sachen Haftungsrisiken. Er zeigt heute, worauf Geschäftsführer achten müssen, damit sie bei Problemen nicht ungeschützt sind.
Geschäftsführer und die Pflichtverletzung
Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie vor Haftungsansprüchen sicher? Nein! Leider nicht! Die Gesellschaft als juristische Person haftet nur beschränkt mit dem Stammkapital, doch das gilt nicht für Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Sie haften grundsätzlich für Pflichtverletzungen persönlich, unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen.
Dabei droht nicht nur die Gefahr von Dritten in Haftung genommen zu werden, zum Beispiel bei einer Rechtsverletzung durch Ihre GmbH (Stichwort: Außenhaftung), sondern auch das Risiko von der eigenen Gesellschaft auf Schadenersatz verklagt zu werden (Stichwort: Innenhaftung).
Die Liste der vom Geschäftsführer bzw. Manager zu berücksichtigenden Sorgfaltspflichten ist lang:
- Achtung der Gesetze, insbesondere des GmbHG
- Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei allen geschäftlichen Entscheidungen
- Befolgung von Weisungen der Gesellschafter (im Rahmen des Rechts)
- Beachtung von Satzung und Geschäftsordnung
- Regelmäßig Überprüfung der Finanzlage und Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft
- Vermeidung übergroßer Risiken für das Unternehmen
- Überwachung der Organisation und der Geschäftsprozesse
- Befolgen des Anstellungsvertrages
- Interessenskonflikten zwischen der GmbH dem Geschäftsführer verhindern bzw. frühzeitige Offenlegung von möglichen Konflikten
Besonders schwer wiegt hier der Vorwurf der Pflichtverletzung; steht dieser im Raum, wird die Luft für den Geschäftsführer schnell extrem dünn! Zumal Schadenersatzforderungen, gegen den Geschäftsführer persönlich, in diesem Fall in der Regel nicht lange auf sich warten lassen. Gleichzeitig werden Geschäftsführer häufig umgehend freigestellt, sobald der Vorwurf einer Pflichtverletzung im Raum steht.
Vorwurf Pflichtverletzung: Entlastung oft schwierig
Was ist nun, wenn Sie sich sicher sind keine Pflichtverletzung begangen zu haben? Die Unterlagen der Gesellschaft könnten Ihre Unschuld zwar beweisen, doch Sie kommen nicht mehr an die entlastenden Dokumente, da Sie bereits von allen Pflichten freigestellt wurden! Der Zugang zum Schreibtisch und dem Firmencomputer, inklusive Ihres geschäftlichen Email-Accounts bleibt verwehrt.
Dieser Fall ist durchaus nicht fiktiv, sondern Alltag im Geschäftsführer-Business! Den Vorwurf der Pflichtverletzung dann – womöglich sogar ohne juristische Unterstützung – zu entkräften, ist ein schwieriges Unterfangen.
Beweislastumkehr bei Haftung im Innenverhältnis
Im deutschen Rechtssystem gilt in der Regel die Unschuldsvermutung, sprich jemand gilt so lange als unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen wurde. Doch bei Unternehmen und ihren Organen (zum Beispiel dem Geschäftsführer) gilt im Innenverhältnis das Prinzip der Beweislastumkehr. Sobald der erste Anschein nahelegt, der Geschäftsführer habe durch eine mögliche Pflichtverletzung einen Schaden verursacht, muss dieser beweisen, dass er eben jene Pflichtverletzung nicht begangen hat. Ein voller Beweis des Unternehmens ist dazu nicht nötig.
Besonders unangenehm ist dies, da Geschäftsführer nach § 421 BGB generell gesamtschuldnerisch für Fehler der anderen Organmitglieder haften, sofern er sich nicht exkulpieren können.
Schutz bei persönlicher Inanspruchnahme
Dieser kurze Ausflug in juristische Gefilde zeigt, dass eine Schadenersatzforderung der eigenen Gesellschaft für den Geschäftsführer schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann. Selbst wenn der Nachweis gelingt, dass keine Pflichtverletzung begangen wurde, ist der Weg dorthin lang, voller Sorgen und teuer! Deshalb sollten Geschäftsführer unbedingt auf eine gute Absicherung achten, zum Beispiel in Form einer Directors & Officers Versicherung (kurz D&O), auch Geschäftsführer-Haftpflicht oder Manager-Haftpflicht genannt.
Wichtig ist dabei, dass die D&O-Versicherung auch notwendige Abwehr- und Verteidigungskosten im Rahmen des so genannten passiven Rechtsschutzes übernimmt. Gute Versicherer stellen dem Geschäftsführer sofort einen Teil der Versicherungssumme für diese Kosten zur Verfügung, ohne dass diese mit dem Versicherer abgestimmt werden muss. Zudem sollte ein Straf- und Verfahrensrechtschutz im D&O-Vertrag enthalten sein. Am besten mit freier Anwaltswahl und dem Recht zur Wahl eines Schiedsgerichtsverfahrens oder eines Mediationsverfahrens.
So sind Geschäftsführer trotz verschärfter Haftung durch die persönliche, gesamtschuldnerische und unbegrenzte Haftung im Innen- wie im Außenverhältnis gut abgesichert und riskieren durch berufliche Fehler nicht die private Existenz.
Über den Autor Ralph Günther ist Fachautor, Versicherungsexperte und Gründer von exali.de, dem Versicherungsportal für Dienstleister und freie Berufe. Sein Fokus liegt auf der Absicherung von Vermögensschäden – und damit verbunden der Weiter- und Neuentwicklung branchenspezifischer Versicherungskonzepte. Sein Wissen gibt er regelmäßig als Autor in relevanten Fachmedien an seine Zielgruppe weiter. Auf seinem Blog „Vermögensschaden: Versicherung neu denken“ beschäftigt er sich mit Haftungsthemen und Fallstricken in der Berufshaftpflicht, informiert über aktuelle Marktentwicklungen und beleuchtet praktische Schadenfälle. Weitere Informationen unter: www.exali.de |