Arten der Betriebsveräußerung eines Unternehmens:
- 1. Variante: Verkauf der Geschäftsanteile im Falle einer GmbH
- 2. Variante: Verkauf des Anlagevermögens, des "good wills" und/ oder Forderungen
- 3. Variante: Verpachtung des Geschäftsbetriebes
Die ersten beiden Punkte unterscheiden sich durch die zivilrechtlichen Folgen für den Käufer.
Zur 1. Variante
Erwirbt der Käufer die Geschäftsanteile der GmbH, so besteht die GmbH als eigene Rechtsperson im Wirtschaftsleben ohne Veränderung fort. Der Käufer geht das Risiko ein, daß die GmbH für zuvor nicht erkannte Schulden oder Gewährleistungsrisiken haftet und schlimmstenfalls in die Insolvenz geht.
Diesem Risiko wird bei der Vertragsgestaltung durch im einzelnen festzulegende Zusicherungen des Verkäufers begegnet. Dabei riskiert der Verkäufer für Ansprüche gegen die GmbH mit seinem Privatvermögen zu haften, vor denen er bislang durch den GmbH-Mantel geschützt war. Dementsprechend ist die Haftung des Verkäufers wiederum zu begrenzen.
Zur 2. Variante
Häufig erwirbt der Käufer lediglich das Anlagevermögen, den "good will" und/ oder auch die Forderungen der GmbH.
Als "good will" werden der Firmenname sowie die Kundenbeziehungen bezeichnet. Der Käufer will damit dem oben bezeichneten Risiko entgehen, für Forderungen gegen die alte GmbH indirekt aufzukommen. Zum Schutz der Gläubiger der alten GmbH ist dies jedoch nur eingeschränkt möglich.
Der Verkäufer wird dann den alten GmbH-Mantel liquidieren und nachdem alle Verbindlichkeiten beglichen sind, die alte GmbH aus dem Handelsregister löschen. Bei dieser Gestaltung ist ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gegen den Betriebsübergang zu beachten.
Zur 3. Variante
Schließlich kann die alte GmbH ihren Geschäftsbetrieb im Ganzen oder teilweise an einen Dritten verpachten, anstelle ihn wie bei Variante 2 zu verkaufen. Nach Ablauf der Pachtzeit fällt der Geschäftsbetrieb an die alte GmbH zurück und kann von ihr fortgeführt werden.
Aus anderen als steuerrechtlichen Erwägungen wird diese Gestaltung nur selten zu wählen sein, etwa wenn ein Generationenwechsel in der alten Unternehmerfamilie erst später erfolgen kann und auch der Betriebsübernehmer nur auf absehbare Zeit tätig sein will.
Teil IV: Steuerrechtliche Folgen