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BLICKPUNKT FINANZAMT

Trotz Schweigepflicht und Aussageverweigerungsrecht – laut BFH darf der Betriebsprüfer bei Ihrem Berater „schnüffeln“

Bedenkliche Aushöhlung von Verschwiegenheitspflichten und gesetzlich geschützten Vertrauenspositionen: Auch gegen zum Schweigen verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer kann eine Außenprüfung angeordnet werden. Die Hoffnung des Finanzamts sind Zufallsfunde!

Trotz Schweigepflicht und Aussageverweigerungsrecht – laut BFH darf der Betriebsprüfer bei Ihrem Berater „schnüffeln“ Trotz Schweigepflicht und Aussageverweigerungsrecht – laut BFH darf der Betriebsprüfer bei Ihrem Berater „schnüffeln“

Der Fall aus der Praxis:

In einer Entscheidung des BFH (Urteil vom 08.04.2008, Az.: VIII R 61/06) geht es um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung, die sich gegen einen Beraterkollegen richtete(nennen wir ihn A) es handelt sich um einen selbständig tätigen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. A hatte gegen die Anordnung der steuerlichen Außenprüfung in seiner Kanzlei im Hinblick auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht und das sich daraus ableitende Auskunftsverweigerungsrecht Einspruch eingelegt. Er hatte um eine verbindliche Bestätigunggebeten, dass die Betriebsprüfung keine Kopien und Kontrollmitteilungen fertigen werde. A war der Auffassung, die Durchführung der Betriebsprüfung sei unzulässig, solange eine solche Zusage nicht vorliege. Dieses völlig berechtigte und kluge Vorgehen hat das Finanzamt einmal mehr nicht interessiert.

BFH: Tadelloses Verhalten des Beraters wird nicht gewürdigt

Leider: Auch der BFH hält die angefochtene Prüfungsanordnung für rechtmäßig. Bei freiberuflichtätigen Steuerpflichtigen sei eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO stets zulässig. Die Befugnis des Finanzamts zur Anordnung einer Außenprüfung sei nicht dadurch eingeschränkt, dass sie sich gegen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer richte. Ein Steuerberater ist zwar zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 57 Abs. 1 StBerG) und darf im Besteuerungsverfahren Auskünfte über Umstände verweigern, die ihm in seiner Eigenschaft als Steuerberater bekannt geworden sind(§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO). Die Anordnungeiner Betriebsprüfung sei jedoch auch gegenüber Personen zulässig, die Berufsgeheimnisse wahren müssen (so z. B. BFH, Urteil vom 26.02.2004, Az.: IV R 50/01, BStBl II2004, 502).

Kleiner Lichtblick: BP muss sehr behutsam vorgehen

Von der Frage, ob eine Außenprüfung überhaupt angeordnet werden darf, sei die Frage nach der Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen im Zuge der Prüfung zu unterscheiden(BFH, Urteil vom 10.11.1998, Az.: VIII R 3/98). Das gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob anlässlich einer Prüfung Kontrollmitteilungen gefertigt werden dürfen. Selbst wenn man im Zusammenhang mit der Prüfung bei einem Steuerberater die Anfertigung von Kontrollmitteilungen generell für unzulässig hielte, würde daraus nicht die Unzulässigkeit der Prüfung selbst folgen. Vielmehr können entsprechende Einwendungen allenfalls in der Weise geltend gemacht werden, dass gegen die Anfertigung einer Kontrollmitteilung Rechtsschutz gesucht wird (BFH, Urteil vom 04.10.2006, Az.: VIII R53/04) ggf. im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO). Die Rechte des A und seiner Mandanten seien dadurch hinreichend gewahrt, dass A rechtzeitig vor der Fertigung einer Kontrollmitteilung zu informieren ist und daraufhin die Umsetzung dieses Vorhabens mit den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern kann.

Wichtiger Hinweis

Wer es glaubt, sei selig. In seinem Hunger nach höherer Steuerabschöpfung verleugnet der Staat alle Grenzen, die er an anderer Stelle (z.B. im Datenschutz) manchmal in lächerlich überzogener Weise zieht. Wenn dabei auch noch der BFH mit macht, werden wir alle noch höhere Instanzen bemühen müssen. Wir berichten weiter!

Mathias Frenzel
Chefredakteur, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Mathias Frenzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Potsdam-Babelsberg und in Berlin. Dort berät er Selbständige, Unternehmer und Finanzdienstleister in Steuer-, Rechts- und Kapitalanlagefragen. Auch die Mandantenbetreuung bei Steuerfahndung und in Steuerstrafverfahren gehört zu seinen Aufgaben. Erfahrungen hat er zuvor in einer Bank und einer der größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesammelt.

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