In 6 Schritten zum rechtssicheren Facebook-Auftritt
Ein standesgemäßer Facebook-Auftritt gehört heutzutage für Unternehmen zum guten Ton.
Für gewerbliche Nutzer gibt es kaum eine bessere Möglichkeit, um mit Kunden in Kontakt zu treten und mit diesen ebenso einfach wie effektiv zu kommunizieren. Leider lauern auf Social Media Manager bei der Erstellung und der Betreibung einer Facebook-Seite jedoch zahlreiche Fallen, die nicht unterschätzt werden dürfen, und deren Konsequenzen von einer Sperrung der Facebook-Seite über Abmahnverfahren bis hin zu schwerer wirtschaftlicher Schädigung des Unternehmens reichen können. Aus diesem Grund ist es überaus wichtig, den Auftritt auf Facebook rechtssicher und professionell zu gestalten. So bleiben juristische Schwierigkeiten aus und die Kundenbindung kann erfolgreich gestärkt werden.
Ebenso wie auf anderen Websiten herrscht auch bei Facebook eine Impressumspflicht
Diese ist in § 5 TMG festgelegt: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift,...2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, (...)“ Die Facebook-Seite eines Unternehmens fällt eindeutig in diese Regelung, denn sie wird weder zu privaten noch persönlichen Zwecken betrieben. Ganz im Gegenteil, in der Regel soll sie die Bekanntheit und damit auch den Umsatz des Unternehmens steigern. Besonderes Augenmerk sollte auf die Textstelle „(...) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar (...)“ gelegt werden. So hat das OLG München entschieden, dass ein Impressum dann leicht erreichbar ist, wenn dafür lediglich zwei Klicks benötigt werden.
Um dieser Vorgabe zu entsprechen, gibt es zwei Möglichkeiten für ein Facebook Impressum:
- Das Impressum ist unter dem Punkt Info zu finden.
- Auf der Unterseite Info/Impressum befindet sich ein Link, der zum Impressum auf der Website des Unternehmens führt.
Sie finden den Bereich Impressum unter Seiteneinstellungen - Seiteninfo - Impressum.
Wird das Impressum von der Unternehmens-Website verlinkt, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass der Name des Betreibers der Website mit jenem der Facebook-Seite übereinstimmt. Es ist empfehlenswert, im Impressum der Website anzuführen, dass dieses auch für die Facebook-Seite gilt. Einen besonderen Stolperstein kann auch die mobile Version der Facebook-Seite darstellen, da das Impressum auf dieser oft nicht richtig angezeigt wird. Hier ist daher unbedingt darauf zu achten, dass das Facebook Impressum nicht nur auf der Desktop-Version richtig aufscheint, sondern auch auf der mobilen Variante.
Gewinnspiele und Promotions auf facebook
Für ein Facebook Gewinnspiel gelten nicht nur die allgemeinen Gesetze, sondern auch die Richtlinien von Facebook. Diese sollten ebenfalls unbedingt eingehalten werden.
Facebook hat für Gewinnspiele und Promotions zahlreiche Regeln aufgestellt:
- Funktionen von Facebook wie Kommentieren, Teilen und Liken sowie öffentliche und private Nachrichten, dürfen für die Teilnahme an einer Promotion oder einem Gewinnspiel benutzt werden.
- Der Aufruf an Teilnehmer, Fotos zu taggen, Nachrichten zu teilen oder Twitter-Hashtags zu nutzen, um auf diese Weise an einem Gewinnspiel teilzunehmen, ist verboten. Das Taggen eines Bildes ist dann erlaubt, wenn die betreffende Person auf dem Bild zu sehen ist.
- Die automatische Teilnahme von Fans eines Unternehmens an einem Gewinnspiel ist erlaubt.
- Jedes Facebook Gewinnspiel muss einen Haftungsausschluss von Facebook beinhalten.
- Bei der Bekanntgabe der Gewinner ist darauf zu achten, alle Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
Veranstalter eines Gewinnspiels oder einer Promotion handeln auf eigenes Risiko und werden von Facebook nicht unterstützt. Bei Verstößen gegen die hauseigenen Richtlinien von Facebook droht im schlimmsten Fall eine Sperrung der Seite.
Fotos und Videos für Facebook
Für alle auf der eigenen Facebook-Seite verwendeten Fotos, Grafiken und Videos gilt: Diese unterliegen dem geltenden Urheberrecht. Und liegt dieses nicht beim Betreiber der Facebook-Seite, darf er die Bilder, Grafiken und Videos auch nicht ohne Weiteres verwenden. Je nach Quelle des Bildmaterials gelten unterschiedliche Bestimmungen:
- Bilder aus eigener Hand: Selbst hergestellte Fotos, Grafiken und Videos dürfen nach § 12 UrhG verwendet werden, insofern ihr Inhalt die Richtlinien von Facebook nicht verletzt. Problematisch kann es jedoch auch hier werden, wenn auf den Fotos und Videos Personen zu erkennen sind. Dann kommt nämlich das Recht am eigenen Bild zum Tragen. Dieses besagt, dass jeder Mensch das Recht hat, selbst darüber zu bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. So besagt § 22 des KunstUrhG: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. (...)
- In §§ 23 und 24 KunstUrhG sind jedoch Ausnahmen von dieser Regelung festgehalten. So dürfen etwa Bilder von Personen, die nur als Beiwerk einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen, sowie Bilder von Versammlungen und ähnlichen Veranstaltungen, an denen die Personen teilgenommen haben, ohne erforderliche Einwilligung veröffentlicht werden. Dies gilt jedoch nur so lange, wie ein berechtigtes Interesse der dargestellten Personen oder deren Angehöriger, falls die betreffenden Personen bereits verstorben sind, nicht verletzt wird.
- Bei Personen der Zeitgeschichte, die in der Öffentlichkeit stehen, macht das Gesetz ebenfalls eine Ausnahme. Hier muss im Zweifelsfall laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte jedoch zwischen KunstUrhG und Allgemeinem Persönlichkeitsrecht abgewogen werden.
- Besonders wichtig für Unternehmen: Sind auf den selbst hergestellten Fotos Mitarbeiter zu sehen, gilt deren Einwilligung nur so lange als erteilt, so lange auch ihr Arbeitsverhältnis aufrecht ist. Sollen die Bilder über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus verwendet werden, müssen die Mitarbeiter hierfür gesondert ihr Einverständnis geben.
- Bilder von Bilderdiensten: Portale wie iStockphoto, Fotolia, Pixelio und Getty Images bieten gegen Bezahlung die Nutzungsrechte an Bildern laut §31 Abs. 2 UrhG. Dabei unterscheiden sich sowohl das Angebot als auch die Nutzungsbedingungen der einzelnen Bilderdatenbanken voneinander.
- Bilder, die unter einer Creative-Commons-Lizenz stehen: Flickr zählt zu den bekanntesten Fotoportalen, die Bilder unter einer kostenfreien Creative-Commons-Lizenz anbieten. Diese Lizenz bezieht sich ebenfalls auf § 31 Abs. 2 UrhG und erlaubt die Nutzung der angebotenen Bilder, jedoch unter Einhaltung bestimmter Auflagen. Zu diesen zählen unter anderem die Nennung und Verlinkung des Urhebers, die Nennung und Verlinkung der jeweiligen Lizenz, der Verzicht, Bearbeitungen am Bild vorzunehmen, sowie die ausschließlich nicht-kommerzielle Nutzung der Bilder. Diese Auflagen können von Anbieter zu Anbieter variieren. So kann durchaus auch die kommerzielle Nutzung gestattet sein.
- Bilder aus der Google-Bildersuche: Die Google-Bildersuche ist eine schier unerschöpfliche Quelle für Bilder aus den unterschiedlichsten Themenbereichen. Hier gilt jedoch: Stimmt der Urheber einer Nutzung seiner Bilder durch Dritte nicht ausdrücklich zu, ist diese untersagt.
- Werden Videos auf Facebook veröffentlicht, ist es empfehlenswert, auch auf Details zu achten. So können zum Beispiel durch ein Lied, das im Hintergrund des Videos zu hören ist, Urheberrechte verletzt werden.
Namenswahl und Inhalte der Facebook Seite
Bei der Wahl des Seitennamens auf Facebook sollte unbedingt darauf geachtet werden, keine fremden Marken- und Namensrechte zu verletzen. Eine Verletzung dieser kann Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
Der Betreiber einer Facebook-Seite ist für deren Inhalt selbst verantwortlich. Daher muss auch darauf geachtet werden, sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Richtlinien von Facebook einzuhalten. Unternehmen gelten als Gewerbetreibende und müssen daher auf Facebook eine Unternehmensseite erstellen. Falls Onlineshops auf ihrer Facebook-Seite Waren präsentieren, gelten die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 PAngV. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, den vollständigen Warenpreis sowie die anfallenden Versandkosten anzugeben. Problematisch kann es auch werden, wenn Mitarbeiter eines Unternehmens auf dessen Facebook-Seite posten. Tätigt ein Mitarbeiter zweifelhafte Aussagen auf der Unternehmensseite, fällt das letztendlich auf das Unternehmen zurück. So können unbedachte Postings überaus negative Konsequenzen nicht nur für den betreffenden Mitarbeiter, sondern auch für das Unternehmen haben. Ganz zu schweigen von der Gefahr, dass Firmengeheimnisse verraten werden. Aus diesem Grund ist es für jedes Unternehmen, das auf Facebook vertreten ist, unerlässlich, seinen Mitarbeitern Richtlinien für den korrekten Umgang mit Facebook vorzugeben. Dürfen Facebook-Fans auf der Seite des Unternehmens posten, haftet der Betreiber der Seite grundsätzlich nicht für deren Postings. Sollte es sich bei den Postings der Fans um rechtswidrige Inhalte handeln, haftet der Betreiber der Seite für diese, falls er sie kommentiert oder es versäumt, deren Löschung in die Wege zu leiten. Daher sollten Betreiber von Facebook-Seiten die Inhalte ihrer Seite stets im Auge behalten. Facebook behält sich die Nutzungsrechte an allen eingestellten Inhalten vor. Das sollte man stets bedenken, bevor man Texte, Bilder, Videos, etc. auf seine Facebook-Seite stellt. Diese Nutzungsrechte verfallen, wenn die jeweiligen Inhalte gelöscht werden. Diese werden jedoch auch dann noch über einen gewissen Zeitraum von Facebook gespeichert. Und wurden Inhalte geteilt, gestaltet sich das Ganze noch wesentlich schwieriger. Das heißt im Klartext, dass Inhalte, die einmal auf Facebook veröffentlicht wurden, der eigenen Kontrolle so gut wie entzogen sind.
Der Like-Button
Über einen auf ihrer Seite integrierten Like-Button können Unternehmen nicht nur mehr Nutzer, sondern auch größere Bekanntheit erlangen. Nun wird über den Like-Button jedoch eine Vielzahl von Daten, wie unter anderem die IP-Adresse, übertragen. Daher wäre eigentlich eine gesonderte Einverständniserklärung der Nutzer nötig. Viele sehen aus diesem Grund bei der Einbindung des Like-Buttonseinen Datenschutzverstoß. Der Like-Button auf Facebook-Seiten von Unternehmen steht immer wieder in der Kritik von Datenschützern, was bereits zahlreiche Abmahnungen nach sich gezogen hat. So veranlasste etwa die Allmedia GmbH aus Sulzheim die Abmahnung eines Onlinehändlers und Wettbewerbsgegners. Dieser verwendete den Like-Button auf seiner eigenen Website, ohne jedoch darüber in seiner Datenschutzerklärung zu informieren. Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 24.09.2011 handelt es sich bei der Einbindung des Like-Buttons jedoch um nichts, was aus wettbewerbsrechtlicher Sicht abgemahnt werden könnte. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich jedoch, einen sogenannten Facebook-Disclaimer auf der eigenen Webseite einzubauen, sollte der Like-Button dort vorhanden sein. So kann auch diese Funktion von Facebook rechtssicher gestaltet werden.
Fazit: Die Nutzung von Social Media Seiten, allen voran Facebook, ist heutzutage für Unternehmen unerlässlich. Facebook ist eine ideale Möglichkeit, Nähe zu potenziellen Kunden zu schaffen, den eigenen Bekanntheitsgrad zu steigern und dauerhaft im Bewusstsein der Menschen zu bleiben. Dabei gibt es jedoch zahlreiche Stolpersteine, die unangenehme juristische Konsequenzen nach sich ziehen können. Umso wichtiger ist es daher, sich detailliert über alle rechtlichen Grundlagen sowie Richtlinien von Facebook zu informieren, sodass der Social Media Auftritt zu einem vollen Erfolg wird. Haftungsausschluss: Die hier gemacht Angaben basieren auf Informationen, die nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt worden sind. Der Artikel ersetzt jedoch keine Rechtsberatung, er dient als Orientierung und Anhaltspunkt. Die Webculture GmbH haftet nicht für Schäden, die durch diesen Artikel entstehen. Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Juristen.