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Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz - das ist Grundwissen
Was bedeutet Arbeitssicherheit?
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und die Erste Hilfe zu organisieren. Sie können dabei auf das Beratungsangebot Ihrer Berufsgenossenschaften zurückgreifen. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, ein Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte können Sie Sie bei der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen unterstützen. Alle Unternehmer, die Beschäftigte haben, sind verpflichtet sich und ihre Beschäftigten beraten zu lassen – auch bei nur einem Mitarbeiter. Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt dies, das Ziel des Gesetzes ist die Prävention.
Der Umfang der notwendigen Betreuung hängt von der Art und der Größe des Betriebes ab. Jedes Unternehmen ist einem Unfallversicherungsträger, meist einer Berufsgenossenschaft zugeordnet, diese konkretisieren auch das Gefahrenpotenzial einer Branche und regeln selbstständig in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften Art, Umfang und Modell der Betreuung im Rahmen des Arbeitsschutzes. Meist gelten auch besondere Regelungen für Kleinbetriebe.
Zuständiger Ansprechpartner
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbemeldung erhält. Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Für Existenzgründer ist meistens eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig.
Für ein Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn das Unternehmen unterschiedliche Bestandteile hat. Ist Ihnen unklar, welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, dann erkundigen Sie sich entweder direkt bei einer Berufsgenossenschaft oder telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4).
Bei der Bestellung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung hat der Betriebs- oder Personalrat ein Mitbestimmungsrecht.
Ein wichtiger Partner: der Betriebsarzt
Betriebsärzte unterstützen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Als Unternehmer müssen Sie Ihre Mitarbeiter arbeitsmedizinisch betreuen lassen. Dazu bestellen Sie einen Arbeitsmediziner. Er führt die Vorsorgeuntersuchungen durch und berät den Unternehmer in allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Die Mindestzahl der Einsatzstunden eines Betriebsarztes ist in den Vorschriften der Berufsgenossenschaften festgelegt. Bei der Auswahl eines externen Arbeitsmedizinischen Dienstes sollten Sie darauf achten, dass die Einrichtung ein Zertifikat der Gesellschaft für Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung (GQA) vorweisen kann.
Übrigens sind die Arbeitgeber durch verschiedene Gesetze und Verordnungen verpflichtet eine ärztliche Untersuchung der Arbeitnehmer sicherzustellen:
- Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft
- Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzgesetz
- Gefahrstoffverordnung
- Strahlenschutzverordnung
- Bildschirmarbeitsplatzverordnung
Betriebsärzte sollen auch beraten bei
- Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln
- Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsumgebung
- Fragen der Schichtarbeit, Pausenregelungen
Betriebsärzte sind weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen verpflichtet. Sie müssen mit dem Betriebsrat und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten.
Die Einsatzzeit des Betriebsarztes ist abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter und den Belastungen, denen diese bei Ihrer Arbeit ausgesetzt sind (sogenannte Gefährdungsklassen). Die Mindesteinsatzzeit wird von den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern vorgeschrieben.
Das sind Ihre weiteren Partner beim Arbeitsschutz
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Sicherheitsfachkräfte müssen über umfangreiche sicherheitstechnische Fachkenntnisse verfügen. Die Berufsgenossenschaften bieten die hierfür erforderliche Aus- und Fortbildung an. Es gibt im Betrieb angestellte und externe Sicherheitsfachkräfte sowie überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste. Die notwendige Zahl der Einsatzstunden einer Sicherheitsfachkraft ist in den BG-Vorschriften festgelegt.
Arbeitsschutzausschuss
Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten richten einen Arbeitsschutzausschuss ein, der sich über Probleme der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes austauscht, Maßnahmen festlegt und koordiniert. Dem Arbeitsschutzausschuss gehören in der Regel an: Arbeitgeber oder Führungskräfte des Betriebs, zwei Betriebsratsmitglieder, Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragter.
Sicherheitsbeauftragte
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Unternehmer ehrenamtlich bei der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie sorgen dafür, dass Schutzvorrichtungen und Ausrüstungen vorhanden sind und weisen Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. Der oder die Sicherheitsbeauftragte ist keine Aufsichtsperson, sondern hat eine beratende Funktion. Die Aus- und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten wird von den Berufsgenossenschaften angeboten.
Beschäftigt Ihr Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter, so müssen Sie mindestens einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Sind Ihre Mitarbeiter einer höheren Unfallgefahr ausgesetzt, so empfiehlt sich die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten schon bei weniger als 20 Mitarbeitern. Die Benennung sollte schriftlich und unter Absprache mit dem Betriebsrat erfolgen.
Ersthelfer
Jedes Unternehmen benötigt einen betrieblichen Ersthelfer, um bei einem Arbeitsunfall die Versorgung sicherstellen zu können. Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.
Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb richtet sich nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Hier das Beispiel der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft:
- Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
- in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
Was tun wenn etwas im oder auf dem Weg zum Betrieb passiert?
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle bzw. Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Nämlich dann, wenn ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.
Die gesetzliche Unfallversicherung prüft daraufhin, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, ob die Tätigkeit, die zu dem Unfall oder zu einer Berufskrankheit führte, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand.
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