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Der Arbeitsvertrag für freie Mitarbeiter

Ein freier Mitarbeiter erledigt im Prinzip die gleichen Aufgaben wie ein fest angestellter Mitarbeiter

Allerdings ergeben sich für den Arbeitgeber einige Vorteile: Für freie Mitarbeiter muss er keine Sozialabgaben zahlen. Außerdem kann man sich jederzeit wieder von ihm trennen, ohne Kündigungsschutzvorschriften beachten zu müssen.


Freie Mitarbeiter-Verhältnisse bergen jedoch immer die Gefahr, dass sie von den Sozialversicherungen oder dem Finanzamt nachträglich als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen eingestuft werden. In diesem Fall spricht man auch von der so genannten Scheinselbstständigkeit.

Die Folge: Der Auftraggeber muss dann erhebliche Beiträge an die Sozialkassen nachzahlen, denn die können in einem solchen Fall rückwirkend die Beiträge der letzten vier Jahre einfordern.

Dieses Risiko minimiert man durch die Art und Weise, wie man einen freien Mitarbeiter einsetzt. Dabei kommt es nicht nur auf die Vertragsgestaltung, sondern vor allem auf die richtige Durchführung des Vertrags an. Das tatsächliche Arbeitsverhältnis muss den Charakter einer selbstständigen Tätigkeit haben.

Folgende Punkte müssen zutreffen, damit jemand als freier Mitarbeiter eingestellt werden kann:

  • Der freie Mitarbeiter kann frei über die Länge und Aufteilung seiner Arbeitszeit bestimmen. 
  • Er ist als Selbstständiger beim Finanzamt gemeldet.
  • Er darf auch für andere Auftraggeber tätig werden.
  • Er ist nicht nur von einem Arbeitgeber finanziell abhängig.
  • Er hat keinen eigenen Arbeitsplatz im Unternehmen.
  • Die Vergütung ist abhängig vom Auftrag und wird nicht regelmäßig gezahlt.

Wenn dennoch Zweifel bestehen, ob es sich um eine Zusammenarbeit mit einem freien Mitarbeiter handelt, sollte man eine "Statusanfrage" an die Deutsche Rentenversicherung stellen. Die Beurteilung der Rentenversicherung ist für alle Sozialversicherungen verbindlich.

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