Ratgeber Arbeitszeugnis
Im Bereich des Personalabbaus spielt auch das Arbeitszeugnis eine wichtige Rolle. Doch worum handelt es sich bei einem Arbeitszeugnis? Wodurch wird der Anspruch auf ein Zeugnis ermittelt? Und welche Form sollte ein Arbeitszeugnis haben? Diese und weitere Antworten liefert Ihnen dieser Beitrag zum Thema Arbeitszeugnis.
Was ist ein Arbeitszeugnis?
Ein Arbeitszeugnis stellt eine Beurteilung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer über diverse Qualifikationen und Verhaltensweisen dar und wird beim Verlassen des Unternehmens von dem Arbeitgeber ausgestellt und anschließend dem Arbeitnehmer ausgehändigt, damit er sich in Zukunft bei anderen Unternehmungen damit vorstellen kann.
Laut Rechtsprechung hat das Zeugnis einen wohlwollenden Charakter aufzuweisen, damit dem Arbeitnehmer seine berufliche Karriere nicht erschwert wird.
Anspruch des Arbeitszeugnisses
Der Anspruch an ein Arbeitszeugnis wird einerseits durch die Tarifverträge und andererseits durch das Gesetz ermittelt. Zu diesem Zweck trat für alle Arbeitnehmer am 1. Januar 2003 der § 109 der sogenannten Gewerbeordnung in Kraft.
Die Neufassung wurde sprachlich derart neu gestaltet, sodass das negativ belegte Wort der "Führung" durch das "Verhalten im Arbeitsverhältnis" ersetzt wurde, welches das Sozialverhalten eines Arbeitnehmers seinen Kollegen und Vorgesetzten, Kunden und anderen Mitarbeitern, wie auch das entsprechende Verhalten Besuchern einer Unternehmung gegenüber widerspiegelt.
Dadurch ist ein wichtiger Aspekt im Bereich der Rechtsprechung übertragen worden, denn ein Zeugnis hat frei von doppeldeutigen Formulierungen zu sein und ebenso sollten die darin enthaltenen Aussagen einen eindeutigen, sowie verständlichen und ebenso klar formulierten Charakter aufzuweisen.
Im Laufe der Zeit wird sich entscheiden, wie das Bundesarbeitsgericht das Gebot der klaren Formulierungen auslegen lässt, denn die eine oder andere Zufriedenheitsfloskel klingt positiver als gemeint.
Den Anspruch auf die Aushändigung ein Arbeitszeugnisses haben laut § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ebenso die leitenden Angestellten einer Unternehmung, sowie Kräfte auf Teilzeitbasis, Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsverhältnis, Aushilfen, Zivildienstleistende, Praktikanten und ebenso Auszubildende. Allerdings hat der Arbeitnehmer sein Zeugnis hierbei zu verlangen.
Form des Arbeitszeugnisses
Ein Arbeitgeber kann frei entscheiden, in welcher Form er ein Arbeitszeugnis ausstellt. Allerdings ist ein Arbeitnehmer in der Lage zu verlangen, dass sein ihm ausgehändigtes Zeugnis sauber und ordentlich, im DIN A 4- Format auf einem Geschäftsbogen des Unternehmens mit Schreibmaschine oder PC geschrieben wird.
Sollten sich Rechtschreib- oder auch Grammatikfehler auf dem Arbeitszeugnis befinden, so kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung laut BAG, 5 AZR 182/92 verlangen. Dem Arbeitgeber selbst sind in seiner Beurteilung keine Grenzen in Bezug auf Wortwahl oder Satzstellung gesetzt.
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 14. Oktober 2003 lautet: "Dem Arbeitgeber ist nicht vorgegeben, welche Formulierungen er im Einzelnen verwendet. Auch steht ihm frei, welches Beurteilungsverfahren er heranzieht. Der Zeugnisleser darf nur nicht im Unklaren gelassen werden, wie der Arbeitgeber die Leistung einschätzt."
Inhalt des Arbeitszeugnisses
Ein Arbeitnehmer kann sich zwischen einem einfachen oder einem qualifizierten Arbeitszeugnis entscheiden. Ein einfaches Zeugnis stellt jedoch lediglich eine oberflächliche Bescheinigung der Persönlichkeit dar. Aus diesem Grund ist die Aushändigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sicherlich von Vorteil.
Die Beurteilungskriterien in einem qualifizierten Arbeitszeugnis können in diverse Teilbereiche differenziert werden, so zum Beispiel in die "fachliche Kompetenz", welche genaue Auskünfte über Fachwissen und Fachkönnen, EDV- und PC-Kenntnisse, Spezialkenntnisse, Fremdsprachen und über die Weiterbildung eines Arbeitnehmers erteilen.
Des Weiteren werden auch "geistige und kreative Fähigkeiten" beurteilt, welche aus dem Ausdrucksvermögen (schriftlich und mündlich) resultieren.
Der Bereich der "sozialen Kompetenz" beurteilt darüber hinaus die Veränderungs- , Leistungs- und ebenso die Verantwortungsbereitschaft eines Arbeitnehmers gegenüber einer Unternehmung.
"Kommunikation und Kooperation" können ebenfalls in separater Form erwähnt werden. Diese beinhalten Details über die Arbeitsleistung, welche auf der Arbeitsweise, dem Arbeitseinsatz und dem Arbeitsverhalten beruhen. Auch finden sich dort Bemerkungen zu Arbeitsergebnissen, dem Nutzen für die Unternehmung, sowie eine Erfolgsbilanz des Arbeitnehmers.
Für Führungspersönlichkeiten, welche ein Arbeitnehmerzeugnis ausgehändigt bekommen möchten, sind des Weiteren Angaben über die Führungsleistung und die Managementfähigkeiten zu erteilen.
Die "Führung" eines Arbeitnehmers - also das Sozialverhalten innerhalb einer Unternehmung gegenüber weiteren Vorgesetzten, Kunden, Kollegen, wie auch anderen Mitarbeitern - hat ebenfalls separat beurteilt zu werden.
Die Formulierung des Arbeitszeugnisses mit der Geheimsprache der Arbeitgeber
Ein Großteil der Arbeitszeugnisse beinhaltet laut Analyse eine "Leistungs-Endbeurteilung". Hierbei greifen viele Arbeitgeber auf diverse Floskeln und Redewendungen zurück, welche als sogenannter "Zeugnis-Code" – also eine verschlüsselte Leistungsbewertung – bekannt wurde. Hierbei handelt sich um Sprachformulierungen, welche auf den Schulnoten basieren, allerdings positiver dargestellt werden als sie wirklich sind.
- Sehr gut" hat demnach die Bedeutung, "der Arbeitnehmer habe den Erwartungen der Unternehmung in jeder Hinsicht, ebenso wie in besonderer Weise entsprochen oder ihre Leistungen haben unsere besondere Anerkennung gefunden oder mit den Arbeitsergebnissen waren wir stets und in jeder Hinsicht vollauf zufrieden".
- Die Note "gut" kommt der Bedeutung gleich, "die Unternehmung war mit den Arbeitsergebnissen stets zufrieden".
- "Befriedigend" heißt soviel wie "der Arbeitnehmer hat unseren Erwartungen voll entsprochen".
- Die Note "ausreichend" kommt dem Anspruch gleich, "die Erwartungen der Unternehmung eben erfüllt zu haben".
- "Mangelhaft" bedeutet im Klartext, der Arbeitnehmer "hat im Großen und Ganzen die Erwartungen der Unternehmung erfüllt".
Klage auf Zeugniserteilung
Laut § 195 BGB existiert für Arbeitszeugnisse eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Ein Eintreten dieser ist vorher zu verzeichnen, wenn die Ansprüche darauf verwirken oder gar die Erfüllung ganz unmöglich erscheint. Dieses ist immer dann der Fall, sofern der Arbeitgeber außer Stande ist, ein wirklich wahrheitsgetreues Zeugnis auszustellen.
Wie alle anderen schuldrechtlichen Ansprüche unterliegt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der sogenannten Verwirkung. Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BB 1989, 978) wurde der Anspruch auf ein wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis verwirkt, wenn der Anspruchsinhaber sein ihm zur Verfügung gestelltes Recht über einen längeren Zeitraum hinweg außer Acht lässt und aus diesem Grund dem Anspruchsgegner gegenüber den Eindruck erzeugt, die Ansprüche nicht mehr geltend machen zu wollen.
So kann die Verwirkung bereits nach zehn Monaten vollstreckt werden, allerdings ist dies von den genauen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig.
Nachrichten und Interviews zu Arbeitszeugnis
Schlagworte zu diesem Artikel