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Der erste Angestellte
Bei der Einstellung von Angestellten müssen Sie als Arbeitgeber leider mit jeder Menge Bürokratie kämpfen.
Haben Sie einen neuen Mitarbeiter für Ihr Unternehmen gefunden, ist es wichtig, den Überblick über die wichtigsten Faktoren zu behalten. förderland zeigt, worauf Sie achten müssen, wenn Sie einen festen Arbeitnehmer beschäftigen wollen.
Form des Arbeitsvertrags
Zwar sind auch mündliche Arbeitsverträge rechtskräftig. Doch der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Angestellten spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vertrag einen schriftlichen Nachweis auszuhändigen, der alle wesentlichen Vertragsbedingungen festhält. Um etwaige Konflikte besser lösen zu können, sollten Sie Arbeitsverträge am besten immer in schriftlicher Form abschließen.
Inhalt des Arbeitsvertrags
Der Arbeitsvertrag sollte Name und Anschrift der Vertragsparteien, den Arbeitsort sowie eine kurze Beschreibung der Tätigkeit enthalten. Außerdem müssen der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis in Kraft tritt, die Arbeitszeit und die Dauer des jährlichen Urlaubs genannt werden. Hinzu kommen Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes (eventuell auch Zuschläge), die Auszahlungstermine sowie Hinweise zu Kündigungsfristen.
Pflichten des Arbeitgebers
Für den Arbeitgeber ergeben sich aus dem Arbeitsverhältnis eine ganze Reihe von Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. In erster Linie sind das die Fürsorgepflicht (§ 242 BGB), die Beschäftigungspflicht und die Pflicht zur Urlaubsgewährung. Außerdem müssen Sie Ihrem Angestellten Einblicke in die Personalakte gewähren und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch ein Zeugnis ausstellen. Darüber hinaus hat der Angestellte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während des Urlaubs und bei Krankheit.
Rechte des Arbeitgebers
Dem Arbeitgeber obliegt das Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber das Recht haben, Ihrem Angestellten in Bezug auf seine Tätigkeit in Ihrem Unternehmen Weisungen zu erteilen. So dürfen Sie festlegen, wann, wie und wo Ihr Arbeitnehmer seine Leistungen zu erbringen hat. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass sich Ihre Weisungen mit bestimmten Rahmenbedingungen decken, zum Beispiel mit den Inhalten des Arbeitsvertrags, mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie - wenn vorhanden - auch mit Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
Betriebsnummer
Wenn Sie Arbeitnehmer einstellen, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit anmelden. Die teilt Ihrer Firma daraufhin eine Betriebsnummer zu. Die wiederum benötigen Sie zur Anmeldung Ihrer Angestellten bei der Sozialversicherung.
Sozialabgaben
Sobald Sie jemanden einstellen, müssen Sie Ihrer Sozialversicherungspflicht nachkommen. Für die Renten-, und Arbeitslosenversicherung werden die Beiträge jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt, bei Pflege- und Krankenversicherung sind die Anteile der Arbeitnehmer etwas höher. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keinen einheitlichen Beitragssatz; das heißt, dass jede Krankenkasse ihren Beitragssatz selbst festlegen kann. Die Beitragsanteile der Versicherten werden vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechung gleich einbehalten. Dieser zahlt die Beiträge dann als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen der Krankenkassen.
Anmeldung bei der Sozialversicherung
Als Arbeitgeber sind Sie für die An- und Abmeldung Ihrer Angestellten bei der Sozialversicherung verantwortlich. Die Anmeldung erfolgt bei der Krankenkasse, die sie an die anderen Träger (die Bundesagentur für Arbeit, die Pflegekassen und die Deutsche Rentenversicherung) weiterleitet. Nachdem Ihr Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufgenommen hat, haben Sie dafür Zeit bis zur ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, maximal jedoch sechs Wochen. Die entsprechenden Formulare befinden sich in dem Versicherungsnachweisheft, das Ihnen Ihr Mitarbeiter zusammen mit dem Sozialversicherungsnachweis aushändigen muss. Die Anmeldung erfolgt elektronisch.
Lohnsteuer
Als Arbeitgeber ist es Ihre Pflicht, von den Löhnen Ihrer Mitarbeiter einen Teil als Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Obwohl der Arbeitnehmer für die Lohnsteuer aufkommen muss, sind Sie als Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass das Finanzamt die Beiträge erhält.
Berufsgenossenschaft
Sie müssen Ihre Mitarbeiter noch in der ersten Arbeitswoche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Die ist nämlich der Träger der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallversicherung. Im Gegensatz zu den anderen Sozialabgaben übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für diese Versicherung komplett und zahlt sie direkt an die Berufsgenossenschaft
Kündigung
Nur eine schriftliche Kündigung, die der Arbeitnehmer nachweisbar erhalten hat, ist laut aktueller Rechtsprechung wirksam. Lassen Sie sich deshalb den Erhalt der Kündigung unbedingt vom Arbeitnehmer quittieren. Darüber hinaus müssen Sie die Kündigungsfrist einhalten, also den Zeitraum, der zwischen Ausspruch der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegt. Sofern nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, gelten hier die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 622 BGB). Arbeiten in Ihrem Unternehmen nicht mehr als zehn Mitarbeiter, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Das heißt, Sie brauchen keinen Kündigungsgrund zu nennen.
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