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Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn betrug vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2018 8,84 Euro pro Stunde, ist zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro gestiegen und wurde zum 1. Januar 2020 nochmals auf 9,35 Euro angehoben. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn existieren für bestimmte Branchen Mindestlöhne, die in Tarifverträgen geregelt sind. Seit dem 1. Januar 2017 darf kein Branchen-Mindestlohn den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten. Branchen-Mindestlöhne gelten auch für Betriebe der Branche, die nicht tarifgebunden sind.
In Deutschland sind das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und das Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) die gesetzliche Grundlage dafür, dass mit dem Instrument der Allgemeinverbindlichkeitserklärung branchenabhängige Mindestlöhne festgelegt werden können.
Mindestlöhne in Tarifverträgen
In Deutschland ist im Gegensatz zu vielen anderen Ländern das Festlegen eines Mindestlohns derzeit nur in für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen möglich. Einzig das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) im Einvernehmen mit Arbeitgeberverband und Gewerkschaft einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklären.
Von den rund 73.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zurzeit 443 allgemein verbindlich (Stand: 23.01.2018).
Nur mit Allgemeinverbindlichkeit
Nach § 5 TVG kann ein Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung oder von den Arbeitsministerien der Länder für allgemein verbindlich erklärt werden. Der Tarifvertrag erfasst dann in seinem Geltungsbereich auch die nichttarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der Branchentariflohn wird so zu einem allgemeinen Branchenmindestlohn. Seit dem 1. Januar 2017 darf der Branchenmindestlohn nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung unterliegt den folgenden Voraussetzungen:
- Es liegt eine Tarifbindung von mindestens 50 % vor, d.h. die tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigen mindestens die Hälfte der in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer.
- Die Allgemeinverbindlichkeit ist im öffentlichen Interesse geboten.
- Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur im Einvernehmen mit dem paritätisch besetzten Tarifausschuss (mit jeweils drei Vertretern aus Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) erklärt werden.
Die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags endet:
- mit Ablauf des Tarifvertrags (§ 5 Abs. 5 Satz 2 TVG)
- mit Änderung des Tarifvertrags
- durch Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten scheint (§ 5 Abs. 5 Satz 1 TVG)
Allgemein verbindlich nach AEntG
In § 7 AEntG ist das Verfahren zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags im Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes geregelt.
Im Geltungsbereich des Gesetzes kann auf Antrag beider Tarifvertragsparteien der jeweiligen Branche das Bundesarbeitsministerium durch Rechtsverordnung die Allgemeinverbindlichkeit erklären.
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung setzt allerdings auch hier voraus, dass
- die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
- die beabsichtigte Allgemeinverbindlichkeitserklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
In Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 % können nach dem AEntG tarifliche Mindestlöhne durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf alle Arbeitnehmer einer Branche ausgedehnt werden.
Liegt die Tarifbindung einer Branche unter 50 %, ermöglicht das MiArbG, Mindestlöhne durch Verordnung für
eine bestimmte Branche festzusetzen. Dies sind derzeit die einzigen Wege, über die in Deutschland branchenabhängige Mindestlöhne festgelegt werden können.
Branchen-Mindestlöhne 2020
Hier finden Sie eine kurze Übersicht einiger Branchen-Mindestlöhne (Stand: 1. Januar 2020):
- Aus- und Weiterbildung: Pädagogische Mitarbeiter 16,19 Euro, Pädagogische Mitarbeiter mit Bachelorabschluss 16,39 Euro
- Baugewerbe: 12,20€
- Gebäudereinigung: Innen- und Unterhaltsreinigung 10,80 Euro (West) bzw. 10,55 Euro (Ost), Glas- und Fassadenreinigung 14,10 Euro (West) bzw. 13,50 (Ost)
- Dachdeckerhandwerk: 13,60 Euro Gesellen, 12,40 Euro Ungelernte
- Elektrohandwerk: 11,90 Euro
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft: gesetzlicher Mindestlohn von 9,35 Euro
- Pflegedienste: 11,35 Euro (West inkl. Berlin) bzw. 10,85 Euro (Ost)
- Textil- und Bekleidungsindustrie: gesetzlicher Mindestlohn von 9,35 Euro
Wenn die Tarifvertragsparteien einer Branche einen Antrag beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellen und die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind, dann kann diese Branche in das AEntG aufgenommen werden. Es ist nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt.
Mindestlohnniveau vereinbaren
Ein tarifliches Mindestlohnniveau wird meistens dadurch sichergestellt, dass Tarifverträge aller Art Vereinbarungen über Lohn und Gehalt beinhalten. Wer im Arbeitgeberverband Mitglied ist, der ist mit seinem Unternehmen tarifgebunden und für dessen Arbeitnehmer (Gewerkschaftsmitglieder) findet der Tarifvertrag
Anwendung.
Autorin: Stephanie Kaufmann-Jirsa
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