Was ist ein Minijob - 450 Euro Job?
Der Minijob, 450 Euro Job ist geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (= eine geringfügige Beschäftigung) wird als Minijob bis 450 Euro Vergütung bezeichnet.
Welche Minijob-Formen gibt es?
Eine geringfügige Beschäftigung, die aufgrund ...
- ihrer Dauer als geringfügig gilt, wird als kurzfristige Beschäftigung bezeichnet.
- der Höhe der Entlohnung als geringfügig eingestuft wird, wird als geringfügig entlohnte Beschäftigung bezeichnet. Diese Beschäftigungsform ist besser unter dem Namen 450-Euro-Job bekannt.
- Zudem unterscheidet man zwischen gewerblichen Minijobs und Minijobs in Privathaushalten.
Häufig gefragt!
Wie lange gewährt der Anspruch eines Minijobbers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
- Minijobber haben im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht ab einer durchgängigen Beschäftigungsdauer von vier Wochen.
Hat ein Mini-Jobber Anspruch auf Elternzeit, Urlaub, Lohnfortzahlung etc?
Wie wird beurteilt, ob tatsächlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt?
Was passiert bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze?
Wer in einem 450-Euro-Job (Minijob) arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 9,35 Euro. Das heißt, dass Minijobber/innen momentan pro Monat höchstens 48,12 Stunden (9,35 Euro x 48,12 = 449,92 Euro).
Berechnungsbeispiele Arbeitszeit-Übersicht für Minijobs
Stundenlohn | Monatliche Höchststunden für Minijobber/innen |
---|---|
9,35 Euro (neuer gesetzlicher Mindestlohn seit 1.1.2020) | 48,12 |
9,40 Euro | 47,87 |
9,50 Euro | 47,37 |
9,60 Euro | 46,88 |
9,70 Euro | 46,39 |
9,80 Euro | 45,92 |
9,90 Euro | 45,45 |
10,00 Euro | 45,00 |
10,10 Euro | 44,55 |
10,20 Euro | 44,11 |
10,30 Euro | 43,68 |
10,40 Euro | 43,26 |
10,50 Euro | 42,85 |
Die Tabelle zeigt, bei welchem Stundenlohn welche monatliche Höchststundenzahl für Minijobs zulässig ist.
Die Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten einer Beschäftigung nachgehen, haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn.
Arbeitgeber sind in folgenden Sonderfällen nicht an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gebunden:
- Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler
- Auszubildende
- Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten
- Langzeitarbeitslose in der Phase des Wiedereinstiegs während der ersten sechs Monate
- Ehrenamtlich Tätige
Welche Pauschalsätze muss ich als Arbeitgeber an Sozialversicherung und Finanzamt abgeben?
Als Arbeitgeber müssen Sie bei Minijobs im gewerblichen Bereich für die 450-Euro-Jobs Sozialabgaben und Steuern in Höhe von rund 30 Prozent abführen. Diese setzen sich folgendermaßen zusammen:
- 15 Prozent Pauschalbeitrag für die Rentenversicherung
- 3,6 Prozent Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
- 13 Prozent für die Krankenversicherung
- 2 Prozent Pauschalsteuer
- 0,9 Prozent Umlage 1 (bei Krankheit)
- 0,19 Prozent Umlage 2 (Schwangerschaft/ Mutterschaft)
- 0,06 Prozent Insolvenzgeldumlage
- individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger
In der Pauschalsteuer von 2 Prozent sind Abgaben für die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer enthalten, auch dann, wenn der Beschäftigte gar keiner Religionsgemeinschaft angehört. Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen, wenn der Beschäftigte privat oder gar nicht krankenversichert ist.
Für die Abwicklung der Beitragszahlungen ist die Bundesknappschaft/ Minijob-Zentrale zuständig. Dort meldet der Arbeitgeber seine Minijobber an, dort entrichtet er auch seine Abgaben. Der Antrag auf Befreihung von der Rentenversicherung erfolgt nicht bei der Minijob-Zentrale.
Die wöchentliche Arbeitszeit bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist nicht vorgegeben. Die wöchentliche Begrenzung auf 15 Stunden/Woche wurde gestrichen.
Bei 450-Euro-Jobs fallen für die Arbeitnehmer keine Steuern an. Es müssen nur Sozialabgaben für die Rentenversicherung in Höhe von 3,6 Prozent abgeführt werden. Von diesen kann sich der Arbeitnehmer aber befreien lassen.
Mehrere 450-Euro-Jobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung?
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere 450 Euro-Jobs hat, werden die monatlichen Arbeitsentgelte dieser Jobs addiert. Liegt das monatliche Gesamteinkommen aus diesen geringfügig entlohnten Beschäftigungen über 450 Euro, handelt es sich bei diesen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs.
Die Minijob-Zentrale stellt die Versicherungspflicht fest und teilt dem Arbeitgeber dies mit. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall - anders als bei der vorhergehenden Regelung - keine Gefahr, dass er nachträglich Abgaben leisten muss, weil er nichts von den anderen Beschäftigungen des Arbeitnehmers wusste.
Mehrere 450-Euro-Jobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
Wer einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann neben dieser einen sozialversicherungsfreien 450-Euro-Job ausüben.
Jeder weitere zusätzliche 450-Euro-Job wird mit der Hauptbeschäftigung addiert und ist damit in der Regel versicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer muss dann Abgaben für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen.
Lediglich für die Arbeitslosenversicherung sind keine Abgaben zu entrichten.
Werden mehrere 450-Euro-Jobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist der Job sozialversicherungsfrei, der als erstes aufgenommen wurde.
Kurzfristige Minijobs
Allgemeines
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Dabei wird die Bemessung nach drei Monaten nur dann herangezogen, wenn der Arbeitnehmer mindestens fünf Tage pro Woche arbeitet. Ansonsten wird die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, anhand der 70 Tage-Regelung durchgeführt.
Einkommen
Die Höhe der Entlohnung ist bei kurzfristigen Minijobs nicht relevant.
Liegen die Einkünfte jedoch über 450 Euro im Monat, wird die "Berufsmäßigkeit" der Tätigkeit geprüft, d.h. die Minijob-Zentrale prüft, inwieweit die kurzfristige Beschäftigung ein Einkommensniveau hervorbringt, das dem anderer Berufe entspricht.
Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Hatte ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, so wird der Gesamtzeitraum der Beschäftigung ermittelt. Hier werden zur Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, die drei Monate durch 90 Kalendertage ersetzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse über volle Kalendermonate ausgeübt wurden.
Sind bei der Berechung sowohl Zeiten mit 5-Tage-Wochen als auch Zeiten mit weniger als fünf Tagen pro Woche dabei, wird die Bemessung anhand der 70-Tage-Regelung durchgeführt.
Wenn ein Arbeitnehmer unvorhergesehen den gesetzten Zeitraum überschreitet, ist er ab dem Tag versicherungspflichtig, an dem die Überschreitung eintritt. Weiß er bereits vorher, dass er den gesetzten Zeitraum überschreiten wird, setzt die Versicherungspflicht bereits ab diesem Zeitpunkt ein.
Ist der Minijob versicherungsfrei?
Wer bereits vor 2013 einen Minijob aufgenommen hat, bleibt in diesem versicherungsfrei, solange der monatliche Verdienst 400 Euro nicht übersteigt. Erhöht der Arbeitgeber den monatlichen Verdienst auf mehr als 400 Euro, dann wird der versicherungsfreie Minijob automatisch versicherungspflichtig. Bei einem Verdienst bis 450 Euro besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht wieder befreien zu lassen. Steigt der Verdienst nicht über die Grenze von 400 Euro, kann der Minijobber auch selbst gegenüber seinem Arbeitgeber den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären. Werden mehrere Minijobs ausgeübt, kommt es auf die Höhe des Gesamtverdienstes an. Die Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht gilt immer einheitlich für alle ausgeübten Minijobs.
Wann die Versicherungsbeiträge in Minijobs aufstocken?
Um die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken, gleicht der Arbeitnehmer die Differenz zwischen den Abgaben des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und dem vollen Rentenversicherungssatz aus. Dazu gleicht der Beschäftigte die Differenz von derzeit 3,6 Prozent zwischen dem 15 prozentigen Pauschalbetrag des Arbeitgebers und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (18,6 Prozent) aus.
Gleitzone bei Einkünften von 450 Euro bis 850 Euro (Mini-/ Midi-Job)
Wird die Grenze von 450 Euro überschritten, muss der Arbeitnehmer nicht gleich die vollen Sozialabgaben zahlen.
Vielmehr gibt es für Arbeitsverhältnisse mit Verdiensten zwischen 450,01 und 1300 Euro (so genannte Niedriglohnjobs; Anhebung von 850 auf 1300 Euro im Juli 2019) eine Gleitzone: die Sozialbeiträge steigen für den Arbeitnehmer abgestuft an.
Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer diesen Niedriglohnjob mit einem Verdienst zwischen 450,01 und 1300 Euro zusätzlich zu einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Dann müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Minijobs im Privathaushalt
In privaten Haushalten sind möglich:
- 450-Euro-Jobs
- kurzfristige Beschäftigungen
Vergünstigungen werden allerdings nur unbefristeten geringfügig entlohnten Beschäftigungen (450-Euro-Jobs) eingeräumt. Um Minijobs im Privathaushalt handelt es sich dann, wenn die ausgeführten Tätigkeiten normalerweise von Familienmitgliedern übernommen werden. Zu diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise Putzen oder Gartenarbeiten.
Besonderheiten beim Minijob im privaten Haushalt
Als Arbeitgeber von Minijobs in Privathaushalten können nur natürliche Personen auftreten. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (450-Euro-Jobs) in Privathaushalten, zahlt der Arbeitgeber niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung als bei gewerblichen Beschäftigungen. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung wird der Minijob-Zentrale zudem in einem zu diesem Zweck vereinfachten Verfahren gemeldet, dem sog. Haushaltsscheckverfahren. Zudem übernimmt diese einen Großteil der sonst üblichen Arbeitgeberpflichten. Im Rahmen des Haushaltsscheck wird auch die Befreiung zur Rentenversicherung geregelt und nur in diesem Fall direkt an die Minijob-Zentrale gemeldet.
Welche Abgaben fallen bei Minijobs in Privathaushalten an?
(Stand 2020):
- 5 Prozent als Pauschalbeitrag für die Rentenversicherung
- 13,6 Prozent Beitragsanteil bei Versicherungspflicht in Rentenversicherung
- 5 Prozent für die Krankenversicherung
- 2 Prozent Pauschalsteuer
- 0,9 Prozent Umlage 1 (bei Krankheit)
- 0,19 Prozent Umlage 2 (Schwangerschaft/ Mutterschaft)
- keine Insolvenzgeldumlage
- 1,6 Prozent für die gesetzliche Unfallversicherung
Die bei der Bundesknappschaft eingerichtete Minijob-Zentrale zieht die Beiträge jeweils am 31. Juli und am 31. Januar vom Arbeitgeber über das so genannte "Haushaltsscheckverfahren" ein.
Sie haben einen Minijob zu vergeben?
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Sind Minijobber nicht kranken-, pflege- und rentenversichert?
Früher waren Minijobber nicht kranken-, pflege- und rentenversichert!
Durch die Änderungen Anfang 2013 besteht seit dem eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Es sei denn, die Beschäftigten beantragen die Befreiung. Bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hat sich nichts geändert. Hier sind die Minijobber befreit.
- Der Arbeitnehmer muss in einem solchen Fall keinerlei Sozialabgaben entrichten und ist außerdem von der Lohnsteuer befreit. Berechungsbeispiel: Ein Bruttolohn von z.B. 350 Euro entspricht auch einem Nettolohn in Höhe von 350 Euro.
- Der Arbeitgeber ist zu Abgaben bezüglich der Sozialversicherung und Versteuerung verpflichtet, welche allesamt über Pauschalsätze bestimmt werden.
- Für die gesetzliche Rentenversicherung des Arbeitnehmers zahlt der Arbeitgeber beispielsweise 13 Prozent (bezogen auf das Arbeitsentgelt).
- Analog dazu müssen ebenfalls bestimmte steuerliche Pauschalbeträge entrichtet werden – in der Regel sind dies 2 Prozent des Arbeitsentgeltes.
- Auf Grund der uneingeschränkten Steuerbefreiung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber im Fall einer geringfügigen Beschäftigung auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten.
FAQs Minijob
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Gibt es bei Mini-Jobbern eine vorgeschriebene Wochenarbeitszeit?
Die wöchentliche Arbeitszeit bei geringfügig Beschäftigten ist nicht vorgeschrieben. Die wöchentliche Begrenzung auf 15 Stunden/Woche wurde gestrichen.
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Greift der Kündigungsschutz auch bei Mini-Jobbern?
Solange man Mitglied einer Gewerkschaft ist, die einen Tarifvertrag unterzeichnet hat und auch der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gelten für Mini-Jobber die gleichen Bedingungen.
Das Kündigungsschutzgesetz soll sozial ungerechtfertigte Entlassungen verhindern. Das Gesetz gilt für alle Betriebe, die mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte haben und sieht eine einheitliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende vor. Diese Fristen verlängern sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Bei einer fristlosen Kündigung sollte man in jedem Fall fachlichen Rat einholen. -
Hat ein Mini-Jobber Anspruch auf Elternzeit, Urlaub, Lohnfortzahlung etc?
Grundsätzlich gilt, dass das gesetzliche Arbeitsrecht und damit alle Regelungen in Bezug auf Urlaub, Mutterschutz, Altersteilzeit oder betriebliche Interessenvertretung und Tarifverträge auch für geringfügig Beschäftigte gelten.
Ein Minijob ist arbeitsrechtlich ein Teilzeitarbeitsverhältnis und damit einem Vollzeitarbeitsverhältnis gleichgestellt. Somit hat man auch Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlte Feiertage, auf anteilige Zahlungen von betrieblichen Sonderleitungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, auf Mutterschutz und Elternzeit und Elterngeld. -
Muss ein Student, der einen Minijob ausübt Sozialbeiträge zahlen?
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie als so genannte ordentlich Studierende eingestuft werden. Sie dürfen also neben der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten. Wird diese Regel verletzt, unterliegen sie den gleichen Rechten und Pflichten, wie ein normaler Arbeitnehmer.
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Was ändert sich bei mehreren Minijobs und einer versicherungspflichtigen Arbeitsstelle?
Wer einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann neben dieser einen sozialversicherungsfreien 450-Euro-Job ausüben.
Jeder weitere zusätzliche 450-Euro-Job wird mit der Hauptbeschäftigung addiert und ist damit in der Regel versicherungspflichtig.
Lediglich für die Arbeitslosenversicherung sind keine Abgaben zu entrichten.
Werden mehrere 450-Euro-Jobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist der Job sozialversicherungsfrei, der als erstes aufgenommen wurde. -
Was bedeutet Befreiung von der Rentenversicherung
Wer ab dem 1. Januar 2013 einen Minijob aufnimmt, ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. So werden Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit niedrigen eigenen Beiträgen erworben. Der Minijob wird als vollwertige Pflichtbeitragszeit angerechnet. Diese Zeiten werden also z.B. auch auf Wartezeiten voll angerechnet.
Von dieser Versicherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer befreien lassen. Dies erfolgt schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlt weiter nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung und der Arbeitnehmer zahlt keinen eigen Beitrag.
Die Befreiung wirkt in der Regel ab Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist. Der Arbeitgeber muss die Befreiung der Minijob-Zentrale innerhalb von sechs Wochen melden.
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Was ist die Gleitzone?
Für Arbeitsverhältnisse mit Verdiensten zwischen 450 und 850 Euro (so genannte Midi- oder Niedriglohnjobs) gibt es eine Gleitzone. In diesem Einkommensbereich wachsen die Sozialversicherungsbeiträge linear für den Arbeitnehmer von 11 Prozent bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an.
Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer diesen Niedriglohnjob mit einem Verdienst zwischen 450 und 850 Euro zusätzlich zu einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Dann müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Die Arbeitgeberbeiträge ändern sich nicht, egal ob Mini- oder Midijob. -
Was ist ein Haushaltscheck?
Ein Haushaltsscheck ist das Anmeldeformular, mit dem der Arbeitgeber - also der Privathaushalt - den Minijob abrechnet. Damit werden alle Melde- und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Minijobzentrale erledigt.
Auch Änderungen, zum Beispiel in Bezug auf das Arbeitsentgelt, werden darüber gemeldet. Der Scheck muss von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben werden. Verändert sich nichts, wird der Scheck als Dauerscheck ausgestellt und muss dann nur zweimal im Jahr ausgefüllt werden. -
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Eine kurzfristige Beschäftigung darf pro Kalenderjahr nicht länger als 50 Tage oder zwei Monate dauern. Die Grenze von 50 Arbeitstagen wählt man aus, wenn die Aushilfen an weniger als fünf Tagen die Woche beschäftigt sind. Die Grenze von zwei Monaten hingegen ist sinnvoll, wenn die Aushilfen fünf Tage wöchentlich beschäftigt sind.
Wichtig ist, dass die Beschäftigungszeit insgesamt die Höchstgrenze nicht überschreiten darf. Alle kurzfristigen Beschäftigungen müssen aufaddiert werden. -
Was passiert, wenn man mehrere Minijobs hat?
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere 450 Euro-Jobs hat, werden die monatlichen Arbeitsentgelte dieser Jobs addiert. Liegt das monatliche Gesamteinkommen aus diesen geringfügig entlohnten Beschäftigungen über 450 Euro, handelt es sich bei diesen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs.
Die Minijob-Zentrale stellt die Versicherungspflicht fest und teilt dies dem Arbeitgeber mit. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall keine Gefahr, dass er nachträglich Abgaben leisten muss, sofern er nichts von den anderen Beschäftigungen des Arbeitnehmers wusste. -
Was sind Minijobs im Privathaushalt?
Minijobs in Privathaushalten sind geringfügige Arbeitsverhältnisse, die in privaten Haushalten angeboten werden. Dabei geht es um haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Gesetz versteht darunter bspw. die Reinigung der Wohnung, Zubereitung von Mahlzeiten, Gartenpflege oder die Betreuung, Pflege und Versorgung von Kindern, Kranken, älteren Menschen und anderen pflegebedürftigen Personen.
Die Sozialabgaben, die der Arbeitgeber für Sie zahlt, setzen sich folgendermaßen zusammen:- Pauschalbeitrag Rentenversicherung 5 Prozent
- Beitragsanteil bei Versicherungspflicht in Rentenversicherung 13,9 Prozent
- Krankenversicherung 5 Prozent
- Pauschale Lohnsteuer 2 Prozent
- Pauschale Unfallversicherung 1,6 Prozent
- Umlage für Lohnfortzahlungsversicherung im Falle von Krankheit/ Kur 0,7 Prozent
- Umlage für Schwangerschaft und Krankheit 0,14 Prozent
Die bei der Bundesknappschaft eingerichtete Minijob-Zentrale zieht die Beiträge jeweils am 15. Juli und am 15. Januar vom Arbeitgeber über das so genannte "Haushaltsscheckverfahren" ein.
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Was sind Minijobs?
Minijobs sind Beschäftigungen, die bezüglich der Dauer oder der Bezahlung beschränkt sind. Also Jobs, bei denen es sich entweder um geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400 Euro Jobs) oder um kurzfristige Beschäftigungen ( auf 50 Tage beschränkt) handelt.
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Wer haftet, wenn der Mini-Jobber dem Arbeitgeber gegenüber weitere geringfügige Beschäftigungen nicht angibt?
Die Zahlungspflicht in der Sozialversicherung trifft den Arbeitgeber. Die Versicherungspflicht ensteht erst mit der Bekanntgabe der entsprechenden Feststellung durch die Einzugsstelle oder den Träger der Rentenversicherung entsteht.
Erst danach kann der Arbeitgeber die notwendigen Beiträge entrichten. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird also nicht mehr rückwirkend erhoben. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. -
Wie kann man die Beiträge zur Rentenversicherung aufstocken?
Bei Minijobs die vor dem 1.1.2013 bereit bestanden zahlt der Arbeitgeber nicht den vollen Beitrag in die gesetzliche Rentversicherung, sondern lediglich 15 Prozent. Der volle Beitrag liegt gegenwärtig bei 19,6 Prozent.
Wenn man als geringfügig Beschäftigter auf die Befreiung von der Sozialversicherung verzichtet und aufstockt, also die fehlenden 4,6 Prozent aus eigener Tasche bezahlt, hat es folgende Vorteile:
- Die Aufstockung wirkt sich auf die Höhe der späteren Rente aus.
- Man hat Anspruch auf das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung wie Reha-Leistungen oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
- Als Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung hat man Anspruch auf staatliche Förderung einer Eigenversorgung im Alter (Riester-Rente).
Problematisch ist auf jeden Fall, dass dieser Eigenanteil letztlich nur einen sehr geringen finanziellen Rentenanspruch sichert.
Bei Minijobs die nach dem 1.1.2013 abgeschlossen wurden, ist die Aufstockung nicht mehr möglich, da jetzt eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht und nur noch eine Befreiung beantragt werden kann.
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Wie setzen sich bei Mini-Jobbern die Sozialbeiträge zusammen?
Bei 450-Euro-Jobs fallen für die Arbeitnehmer keine Steuern an. Von den Sozialabgaben zahlen sie nur eine Beitrag zur Rentenversicherung. Für die Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung zahlen sie nichts. Von der Versicherungspflich in der Rentenversicherung ist eine Befreiung möglich.
Der Arbeitgeber im gewerblichen Bereich muss für die 450-Euro-Jobs Sozialabgaben und Steuern in abführen. Diese setzen sich folgendermaßen zusammen:- 15 Prozent Pauschalbeitrag für die Rentenversicherung
- 3,9 Prozent Beitragsanteil bei Versicherungpflicht in der Rentenversicherung
- 13 Prozent für die Krankenversicherung
- 2 Prozent Pauschalsteuer
- 0,7 Prozent Umlage 1 (bei Krankheit)
- 0,14 Prozent Umlage 2 (Schwangerschaft/ Mutterschaft)
- 0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage
- individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger
Für Minijobs im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber folgende Abgaben:
- 5 Prozent Pauschalbeitrag für die Rentenversicherung
- 13,9 Prozent Beitragsanteil bei Versicherungpflicht in der Rentenversicherung
- 5 Prozent für die Krankenversicherung
- 2 Prozent Pauschalsteuer
- 0,7 Prozent Umlage 1 (bei Krankheit)
- 0,14 Prozent Umlage 2 (Schwangerschaft/ Mutterschaft)
- 1,6 Prozent Beitrag zur Unfallversicherung
(Stand: 2013)
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Wird ein Minijob auf die Rente angerechnet?
Wer das 65. Lebensalter vollendet hat, darf unbeschränkt hinzuverdienen und es findet keine Anrechnung auf die Rente statt.
Wer jedoch vor dem 65. Lebensjahr verrentet wurde, unterliegt einer Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro. Nimmt man allerdings nur eine Teilrente in Anspruch, so gelten andere Hinzuverdienstgrenzen, die beim Rentenversicherungsträger nachgefragt werden müssen.
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