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Mitarbeitende Familienangehörige
Mitarbeitende Familienangehörige versichern
Wie man Familienangehörige versichert, die im eigenen Betrieb beschäftigt sind, ist nicht immer ganz klar zu beantworten und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein sogenanntes 'familienhaftes' Verhältnis besteht bei Ehepartnern, Kindern, aber auch bei Tanten, Neffen, usw. inklusive deren Partner. Für diese Beschäftigte gilt ja nach Beschäftigungsform nicht immer die Sozialversicherungspflicht.
Um eine klare Abgrenzung zu schaffen, welches Arbeitsverhältnis vorliegt, sollte daher in jedem Fall eine Statusprüfung beantragt werden. Sie verschafft rechtliche Sicherheit und verhindert erhöhte Kosten im Zusammenhang mit 'falschen' Zahlungen.
Kriterien der Statusprüfung
In einer Statusprüfung werden verschiedene Kriterien untersucht, die entscheiden, ob ein Familienangehöriger in die Versicherungspflicht aufgenommen wird. Ein Arbeitsvertrag bestimmt nicht den Status des Beschäftigten, sondern die realen Verhältnisse. Da das Gesamtbild entscheidend ist und einzelne Faktoren nur in der Summe zählen, sollte man sich vorher bewusst machen, was das Ziel der Prüfung ist – Versicherungspflicht oder Freistellung?
Denn, bei gleichbleibendem Sachverhalt, kann die Statusprüfung nur einmal durchgeführt werden. Die Beurteilung kann je nach Prüfer jedoch unterschiedlich ausfallen. Daher sollten gewisse Kriterien unbedingt beachtet werden:
Zunächst muss der Familienangehörige ein angemessenes und branchenübliches Gehalt erhalten, das regelmäßig gezahlt und als Betriebsausgabe gebucht wird und für das regelmäßig Lohnsteuer entrichtet werden muss.
Weiter muss der Familienangehörige als 'normaler' Beschäftigter behandelt werden. D.h., dass er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, dass er wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert ist und anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt ist. Die Arbeit, die ein Familienangehöriger verrichtet, muss demnach notwendig im Betrieb und nicht nur zugunsten des Beschäftigten eingerichtet worden sein.
Zudem darf der Familienangehörige keiner anderen Tätigkeit nachgehen, er darf nicht Eigentümer des Betriebs oder der Betriebsgebäude sein, er hat keine Verfügungsmacht über Betriebskosten oder Kreditvergaben darf nicht auf Gehaltszahlungen verzichten.
Bei Ehepartnern ist darüber hinaus entscheidend, ob sie in einer Gütergemeinschaft (gemeinsamer Besitz aller Güter) leben. Sollte dies der Fall sein, gilt der Ehepartner immer als Eigentümer und ist damit nicht versicherungspflichtig. Auch die Übertragung der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums auf den Lebenspartner ändert daran nichts. Ein Grenzfall ist das Unternehmen, das stark personenabhängig ist, wie z.B. Arztpraxen, Anwaltskanzleien, usw.
Konsequenzen von nicht rechtmäßigen Zahlungen
Unterzieht man sich freiwillig einer Statusprüfung wird diese zunächst von den Krankenkassen durchgeführt und in der Regel von den anderen Versicherungsträgern akzeptiert. Nur im Falle von Ehepartnern übernimmt die Prüfung die gesetzliche Rentenversicherung. Sollte festgestellt werden, dass keine Versicherungspflicht vorliegt, die Beiträge jedoch schon länger gezahlt wurden, kann man hier ebenfalls mit einer Rückerstattung der Beiträge der letzten vier Jahre durch Arbeitslosen- und Rentenversicherung rechnen.
Wenn man die in die Rentenversicherung eingezahlten Beiträge in freiwillige Beiträge umwandeln möchte, folgt eine Steuernachzahlung, da die Arbeitgeberanteile in diesem Fall nicht mehr steuerfrei sind. Um erhöhte Zahlungen und den Verlust von verjährten Beiträgen zu vermeiden, ist es sinnvoll schon im Vorhinein Klarheit über die Versicherungsverhältnisse zu haben und gegebenenfalls privat vorzusorgen. Daher sollte bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Statusprüfung abgelegt werden.
Der Schutz durch die Krankenversicherung bleibt bestehen, da diese abhängig von Mitgliedschaften zahlt. Wenn sich der Status jedoch von pflichtversichert in freiwillig versichert ändert, werden Nachzahlungen gefordert und die Beiträge erhöht. Typische Fälle in denen eine Statusprüfung seitens der Versicherer erfolgt sind die Arbeitslosigkeit, die Insolvenz des Unternehmens und die Erwerbsminderung.
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