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Mitarbeiter lernen – der Chef zahlt?
Neue Betriebssysteme, neue Kommunikationskanäle oder Arbeitsgeräte, neue Projekte, andere Auftraggeber – alle Veränderungen im Wirtschaftsleben zwingen Unternehmen dazu sich zu verändern und sich auf den aktuellen Stand zu bringen. Das ganze Unternehmen muss sich anpassen, der einzelne Mitarbeiter muss Neues dazu lernen.
Die meisten Arbeitnehmer in Deutschland bilden sich gern weiter. Die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens haben die meisten erkannt. Aber nicht nur Mitarbeiter profitieren davon, auch die Betriebe selbst gewinnen durch das neue Wissen der Beschäftigten. Es ist sinnvoll die Mitarbeiter in dem Interesse an der Weiterbildung und in der Durchführung zu unterstützen. Dazu hat ein Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten:
Art der Schulung:
Inhousschulungen:
Ein Bildungsträger kommt in das Unternehmen und schult mehrere Mitarbeiter im gleichen Themenbereich während der Arbeitszeit.
Vorteil:
· viele können das Gleiche lernen,
· die speziellen Bedürfnisse des Unternehmens werden berücksichtigt
· es fallen keine Wegzeiten an
Diese Art von Schulungen werden meisten direkt vom Arbeitgeber bezahlt und der Mitarbeiter quasi „hingeschickt“.
E-Learning, Webinar, Online-Schulungen:
Die Schulung erfolgen mit Hilfe von Computer. Die Schulungen können zu allen Zeiten ohne Anreise durchgeführt werden.
Traditionelle Seminare und Weiterbildungen:
Die Teilnehmer machen Fortbildung extern, haben aber viele neue Eindrücke und können Erfahrungen mit Teilnehmern aus anderen Unternehmen austauschen.
Art der Unterstützung des Arbeitgebers:
Viele dieser Schulungen sind teuer und der Mitarbeiter will sie auch für sein berufliches Fortkommen. Arbeitnehmer können die Beschäftigten in dem Wunsch der Weiterbildung unterstützen: einmal mit Geld, zum anderen mit Zeit. In welcher Form der Arbeitgeber den Weiterbildungswillen unterstützt, hängt vom Einzelfall ab. Hier einige Möglichkeiten:
- Reduzierung der Arbeitszeit
- Freistellung für bestimmte Zeit, kompletter Lehrgang oder Prüfungsvorbereitung
- Umorganisation des Arbeitsplatzes mit mehr Freiräumen, anderen Schichtzeiten, weniger Arbeitsbelastung
- Vollständige Bezahlung oder teilweise Übernahme der Kosten
Welche Form gewählt wird, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausführlich besprechen, dabei sollten nicht nur die Bedürfnisse des Unternehmens besprochen werden, sondern auch die Durchführung der Weiterbildung und das soziale Umfeld des Arbeitnehmers diskutiert werden.
Gegenleistung des Arbeitnehmers:
Egal wie sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen, der Arbeitgeber investiert und fordert eine Gegenleistung. In der Regel wird dies über sogenannte Bindungsfristen geregelt. Der Arbeitnehmer bindet sich für einen gewissen Zeitraum an das Unternehmen, wenn er innerhalb dieses Zeitraums den Arbeitsplatz und den Arbeitgeber wechselt, muss er die Kosten zurückzahlen.
Die Rückzahlungsverpflichtung muss angemessen sein. Geringe Unterstützung bedeutet kurze Bindungsfrist, umfangreiche Unterstützung bedeutet lange Bindungsfrist. Folgende Fristen wurden von der Rechtsprechung für angemessen angesehen:
- Fortbildungsdauer bis ein Monat - Bindungsfrist bis zu sechs Monaten
- Fortbildungsdauer bis zwei Monate - Bindungsfrist bis zu einem Jahr
- Fortbildungsdauer drei bis vier Monate - Bindungsfrist bis zu zwei Jahren
- Fortbildungsdauer sechs bis zwölf Monate - Bindungsfrist bis zu drei Jahren
- Fortbildungsdauer mehr als zwei Jahre - Bindungsfrist bis zu fünf Jahren
Es sollte dazu eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen werden. Darin kann auch geregelt werden, welche Summe zurückgezahlt werden muss und wie sich der Rückzahlungsbetrag mit der Verweildauer reduziert, z. B. jeder Monat der Bindungsfrist reduziert die Summe um 10 Prozent. Eine Rückzahlungsklausel ist aber nur möglich, wenn der Mitarbeiter die Kenntnisse der Fortbildung aus anderweitig, z. B. bei anderen Arbeitgebern, nutzen kann und einen geldwerten Vorteil davon hat.
Leistungen vom Staat
Der Arbeitgeber erhält unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Weiterbildungskosten vom Staat erstattet, z. B. wenn sie gering qualifizierte Beschäftigte für eine Weiterbildung bezahlt freistellen. Der Zuschuss kann dann bis zur Höhe der weiterbildungsbedingten ausgefallenen Arbeitszeit erbracht werden.
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