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Was bringt ein Aufhebungsvertrag?
Ein Arbeitsverhältnis kann in der Regel nicht einfach von heute auf morgen aufgekündigt werden. Weder durch den Angestellten noch durch seinen Arbeitgeber. Meist gelten Kündigungsfristen und Kündigungsschutz. Werden sich beide Seiten jedoch einig, kann ein Aufhebungsvertrag eine schnelle Beendigung ermöglichen.
Grundsätzlich bietet die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist, Vorteile:
- Als Arbeitgeber können Sie besser planen, wenn festgeschrieben ist, dass niemand kurzfristig das Unternehmen verlässt.
- Als Mitarbeiter haben Sie die Sicherheit beim geregltem Einkommen und den Arbeitsbedingungen
Sollte es dennoch notwendig werden, einen Mitarbeiter noch vor Ablauf einer Kündigungsfrist aus dem Unternehmen zu entlassen, ist dies mithilfe eines Aufhebungsvertrages möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Seiten damit einverstanden sind.
5 Vorteile des Aufhebungsvertrags
- ein Kündigungsschutzprozess wird vermieden
- wirtschaftliche Konsequenzen sind kalkulierbar
- Anhörung des Betriebsrats ist nicht erforderlich
- Zustimmung von Behörden (Integrationsamt, Gewerbeaufsichtsamt) ist entbehrlich
- arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur eingeschränkt
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
In einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis zu beenden – unabhängig von allen gesetzlich vorgeschriebenen Fristen. Um rechtsgültig zu sein, muss diese Übereinkunft schriftlich festgehalten werden. Oftmals gehen mit Aufhebungsverträge auch Abfindungen einher, die Angestellten in Aussicht gestellt werden, sollten sich diese bereit erklären, die entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen.
In welchen Fällen werden Aufhebungsverträge abgeschlossen?
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages macht dann Sinn, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter kurzfristig aus dem Unternehmen entlassen möchte, ohne zu riskieren, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Er eignet sich aber auch dann, wenn beispielsweise ein Pflichtverstoß diskret geregelt werden soll: Der Mitarbeiter kann auf diese Weise aus dem Unternehmen entlassen werden, ohne dass für großes Aufsehen gesorgt wird. Für Angestellte, die eine neue Stelle antreten möchten, ohne das Ende ihrer Kündigungsfrist abzuwarten, stellt er ebenfalls einen attraktiven Ausweg dar.
Vorteile eines Aufhebungsvertrags für das Unternehmen
Wird ein Arbeitsverhältnis via Aufhebungsvertrag beendet, hat das den Vorteil, dass Kündigungsschutz und Kündigungsfrist entfallen. Zudem müssen – anders als bei einer Kündigung – auch keine Gründe angegeben werden, um zu rechtfertigen, warum das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird. Der Arbeitgeber kann mithilfe eines Aufhebungsvertrages möglichen Klagen vorbeugen, die auf ihn zukommen könnten, wenn die Kündigung rechtlich nicht einwandfrei ist.
Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages für Angestellte
Finanziell kann es sich lohnen: Angestellte profitieren nicht selten von Abfindungen, die in Aufhebungsverträgen zugesichert werden. Ein Abschluss sollte dennoch gründlich durchdacht werden, denn einmal unterzeichnet lässt sich ein Aufhebungsvertrag nur in Ausnahmefällen anfechten. Und Nachteile existieren ebenso – beim Thema Arbeitslosengeld zum Beispiel. Stimmt man nämlich einem Aufhebungsvertrag zu, kann es eine Sperrzeit für bis zu zwölf Wochen geben. Mitarbeiter, die bereits eine neue Stelle haben, müssen sich über diese Konsequenz natürlich keine Gedanken machen.
Fehler im Aufhebungsvertrag vermeiden
Wollen Sie sich von einem Mitarbeiter trennen, ist der Aufhebungsvertrag die sicherste Möglichkeit, einen Kündigungsschutzprozess mit ungewissem Ausgang zu vermeiden. Doch auch diese Variante erlaubt es Ihnen nicht, nach Belieben Regelungen am Gesetz vorbei zu vereinbaren.
In diesem Fall aus der Praxis hat der Arbeitgeber Glück gehabt, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) den gesunden Menschenverstand eingesetzt hat:
Vorsicht Befristungsfalle: In einem Unternehmen wurde stark Personal abgebaut. Der Arbeitgeber schloss mit einer Mitarbeiterin einen Aufhebungsvertrag. Darin wurde unter anderem der Eintritt der Arbeitnehmerin in eine Transfergesellschaft bestimmt. Gleichzeitig wurde die Zahlung einer Abfindung vereinbart, die Zeugniserteilung geregelt und ausgemacht, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf eines weiteren Jahres enden sollte. Die Mitarbeiterin meinte jedoch, dass es sich bei der Beendigungsvereinbarung nicht um einen wirksamen Aufhebungsvertrag handle, sondern um eine unzulässige nachträgliche Befristung des Arbeitsvertrags. Sie verklagte den Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung.
Ohne Erfolg. Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht. Zwar bedürfe ein Aufhebungsvertrag, der nicht auf die Beendigung, sondern auf die befristete Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses gerichtet sei, zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grunds. Im konkreten Fall sei auch im Aufhebungsvertrag die eigentliche Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschritten worden, allerdings enthalte der Vertrag neben einer Freistellung der Mitarbeiterin zahlreiche weitere Regelungen, die üblicherweise anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen getroffen würden. Das Gesamtbild spreche daher für einen Aufhebungsvertrag. BAG, Urteil vom 15.02.2007, Az.: 6 AZR 286/06
Gesetz kontra Vertragsfreiheit: Ein Arbeitsverhältnis kann außer durch Kündigung, Fristablauf oder Anfechtung auch durch einvernehmliche Regelung, also durch einen Aufhebungsvertrag, beendet werden.
Schriftform ist zwingend: Aus Gründen der Rechtssicherheit bedarf ein Aufhebungsvertrag der Schriftform, das heißt er muss von beiden Parteien auf derselben Urkunde im Original unterzeichnet werden. Eine Unterschrift auf einer Faxkopie reicht nicht aus.
Wichtiger Hinweis: Kündigen Sie das Arbeitsverhältnis und einigen sich mit dem Arbeitnehmer später auf die Modalitäten zur Trennung, liegt kein Aufhebungs-, sondern ein Abwicklungsvertrag vor. Hier muss nur die Kündigung schriftlich erfolgen. Der Abwicklungsvertrag kann auch mündlich oder per Telefax oder E-Mail geschlossen werden. Aus Beweiszwecken empfiehlt sich allerdings auch hier die Schriftform.
Grundsätzlich können Sie im Aufhebungsvertrag alle rechtlichen Fragen des zu beendenden Arbeitsverhältnisses regeln.
Da der Mitarbeiter in seiner Verhandlungsposition dem Arbeitgeber häufig unterlegen ist, kann es passieren, dass die Gerichte allzu arbeitgeberfreundliche Klauseln für unwirksam erklären. Ich zeige Ihnen deshalb, welche Fehler Sie unbedingt vermeiden müssen.
Freistellung: Wenn Sie einen Mitarbeiter freistellen wollen, sollten Sie explizit auch den Resturlaub regeln. Die bloße Freistellung bedeutet nämlich noch keine Urlaubserteilung. Auf eine unwiderrufliche Freistellung sollten Sie verzichten, weil diese zu sozialrechtlichen Nachteilen beim Arbeitnehmer führen kann.
Gratifikation: Je nach dem genauen Wortlaut einer Gratifikationsregelung ist es denkbar, dass diese auch im Jahr des Ausscheidens zu zahlen ist. Um hier böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie in den Aufhebungsvertrag eine klare Regelung aufnehmen, ob gezahlt werden soll oder nicht.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Prüfen Sie, ob die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wirklich notwendig ist. Kommen Sie zum Ergebnis, dass Ihr Mitarbeiter Ihnen ohnehin nicht schaden kann, sollten Sie ihn dazu bewegen, das Verbot einvernehmlich aufzuheben.
Zeugnis: Um nicht später noch langwierige Streitigkeiten über das Zeugnis führen zu müssen, sollten Sie sich mit dem Mitarbeiter schon vorher auf einen Zeugnistext einigen.
Ausschluss der Wiedereinstellung: Haben Sie den Aufhebungsvertrag aus betriebsbedingten Gründen abgeschlossen, hat ein Arbeitnehmer unter Umständen einen Wiedereinstellungsanspruch, wenn nach Abschluss des Aufhebungsvertrags eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit entsteht. Dies sollten Sie im Vertrag ausschließen. Das Muster eines ausführlichen Aufhebungsvertrags habe ich Ihnen auf der folgenden Seite abgedruckt.
Auf die richtige Verhandlungstaktik kommt es an
Um erfolgreich zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu kommen, sollten Sie frühzeitig Ihre Ziele und die Verhandlungsposition Schritt für Schritt bestimmen.
Schritt
Legen Sie Ihre Strategie fest: Welchen Inhalt (beispielsweise Beendigungszeitpunkt, Abfindung, Freistellung, Urlaub etc.) soll der Aufhebungsvertrag haben?Schritt
Bestimmen Sie Ihren Verhandlungsspielraum. Unterbreiten Sie von sich aus ein (erstes) angemessenes Angebot an den Mitarbeiter und setzen Sie ihm gegebenenfalls eine Frist zur Annahme.Schritt
Vermeiden Sie Schadenersatzansprüche des Mitarbeiters, indem Sie anwaltlich nicht vertretene Arbeitnehmer auf nachteilige sozialrechtliche Konsequenzen hinweisen.Schritt
Üben Sie keinen massiven Druck (Kündigungsandrohung, Strafanzeige, Schadenersatz etc.) auf den Mitarbeiter aus. Widerrufen kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag zwar nicht, es kommt aber eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung in Betracht.
Musteraufhebungsvertrag:
Zwischen Firma …, nachfolgend Arbeitgeber genannt
und
Herrn/Frau …, nachfolgend Arbeitnehmer genannt,
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Beendigung
Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des … (Datum) geendet hat/enden wird.
§ 2 Freistellung
Der Arbeitnehmer wird ab … (Datum) /bleibt bis zu dem in § 1 genannten Beendigungszeitpunkt von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten (Grund-)Vergütung freigestellt. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer während der Restlaufzeit des Vertrags ganz oder teilweise an den Arbeitsplatz zurückzurufen. Vom … (Datum) bis zum … (Datum) nimmt der Arbeitnehmer seinen Resturlaub von … (Anzahl) Tagen. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht an den Arbeitsplatz zurückrufen.
Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis abweichend von § 1 mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche durch schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber vorzeitig zu beenden. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber die dadurch frei werdenden monatlichen Bezüge in vollem Umfang/in Höhe von … % (Anzahl) zusätzlich als Abfindung zu § 3 mit der Maßgabe, dass die Abfindung zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Eine vorzeitige Beendigung ist im Interesse und entspricht dem Wunsch des Arbeitgebers.
§ 3 Abfindung
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine schon jetzt entstandene und somit vererbliche Abfindung in Höhe von … € (Betrag) brutto zu bezahlen. Die Abfindung wird am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig. Der Anspruch auf die Abfindung entfällt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Restlaufzeit wirksam gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund kündigt.
§ 4 Gratifikation
Im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind sich die Parteien einig, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die vertraglich zugesagte Gratifikation für das Jahr … (Jahr des Ausscheidens) hat.
§ 5 Firmenfahrzeug
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den ihm überlassenen Firmenwagen nebst sämtlichen Fahrzeugschlüsseln, Papieren, Zubehör sowie der Tankkarte an den Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung zurückzugeben.
§ 6 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Das am … (Datum) von den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot wird von diesem Aufhebungsvertrag nicht berührt. oder Die Parteien heben das am … (Datum) vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit sofortiger Wirkung auf.
§ 7 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle ihm während seiner Tätigkeit bekannt gewordenen betriebsinternen Angelegenheiten, vor allem Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geheim zu halten.
§ 8 Zeugnis
Der Arbeitnehmer erhält das als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügte qualifizierte Zeugnis.
§ 9 Geheimhaltungsklausel
Der Arbeitnehmer sichert zu, Stillschweigen über den finanziellen Inhalt dieser Vereinbarung gegenüber jedermann zu bewahren, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus steuer- oder sozialrechtlichen Gründen zur Auskunft verpflichtet.
§ 10 Ausschluss der Wiedereinstellung
Die Parteien sind sich einig, dass ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn sich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrags eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt.
§ 11 Belehrung
Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er über etwaige Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld belehrt ist und hierüber verbindlich die Agentur für Arbeit entscheidet. Diese allein ist zur Erteilung von Auskünften zuständig und verpflichtet.
§ 12 Erledigungsklausel
Die Parteien sind sich einig, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung alle finanziellen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund – erledigt sind.
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Datum, Unterschriften
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