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Aktuelles zur Personalarbeit für Gründer und Selbstständige

Abschlussprüfung

Bestandene Lehre - was nun?

Je nach Zeitpunkt und Ergebnis der Ausbildungsprüfung ergeben sich nicht nur für Ihren Azubi, sondern auch für Sie unterschiedliche Folgen. Wenn Ihr Azubi die Abschlussprüfung bestanden hat, endet das Ausbildungsverhältnis – es sei denn, sie geben ihm noch einige Aufgaben. Daraus kann dann leicht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.

Abschlussprüfung: Was danach mit Ihrem Azubi passiert

Ausbildungsverhältnisse sind befristet

Grundsätzlich sind Ausbildungsverhältnisse befristete Beschäftigungen. Diese enden entweder mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung.

Wenn die Zeit abgelaufen ist

Findet die Prüfung nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit statt, endet das Ausbildungsverhältnis trotzdem mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Sie brauchen Ihren Azubi also nicht bis zu seiner Prüfung weiterzubeschäftigen. Umgekehrt muss der Auszubildende auch nicht bis zu seiner Prüfung in Ihrem Betrieb bleiben. Ihre Pflichten als Ausbildender bleiben jedoch bestehen. Sie müssen also Ihren Azubi insbesondere zur Abschlussprüfung anmelden, ihm die erforderlichen Prüfungsunterlagen zur Verfügung stellen sowie die Prüfungskosten und Umlagen bezahlen.

Wenn die Prüfung bestanden wird

Besteht Ihr Azubi die Prüfung vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Weiterbeschäftigung nach bestandener Ausbildung: Nur im Ausnahmefall

Nach bestandener Abschlussprüfung endet, wenn es nicht anders im Tarifvertrag geregelt ist, das Ausbildungsverhältnis automatisch. Sie brauchen Ihrem Azubi also nicht kündigen oder ihm das Ende mitteilen.

Vermeiden Sie jedoch unbedingt, Ihren Azubi nach bestandener Prüfung in Ihrem Betrieb noch einige Aufgaben erledigen zu lassen. Selbst bei kleinsten Arbeiten entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 24 BBiG.

Wichtiger Hinweis

Aus einschlägigen Tarifverträgen kann sich für Sie die Verpflichtung ergeben, den Azubi nach erfolgreicher Prüfung (in der Regel für ein Jahr) zu beschäftigen.

Wenn die Prüfung nicht bestanden wird: Fällt Ihr Azubi durch die Prüfung, endet das Ausbildungsverhältnis zwar ebenfalls, er kann aber die Verlängerung seiner Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, insgesamt 2 Mal, verlangen, § 37 Abs. 1 BBiG.

Redaktionsbüro Schneider

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