Ausbildungsverhältnisse sind befristet
Grundsätzlich sind Ausbildungsverhältnisse befristete Beschäftigungen. Diese enden entweder mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung.
Wenn die Zeit abgelaufen ist
Findet die Prüfung nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit statt, endet das Ausbildungsverhältnis trotzdem mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Sie brauchen Ihren Azubi also nicht bis zu seiner Prüfung weiterzubeschäftigen. Umgekehrt muss der Auszubildende auch nicht bis zu seiner Prüfung in Ihrem Betrieb bleiben. Ihre Pflichten als Ausbildender bleiben jedoch bestehen. Sie müssen also Ihren Azubi insbesondere zur Abschlussprüfung anmelden, ihm die erforderlichen Prüfungsunterlagen zur Verfügung stellen sowie die Prüfungskosten und Umlagen bezahlen.
Wenn die Prüfung bestanden wird
Besteht Ihr Azubi die Prüfung vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Weiterbeschäftigung nach bestandener Ausbildung: Nur im Ausnahmefall
Nach bestandener Abschlussprüfung endet, wenn es nicht anders im Tarifvertrag geregelt ist, das Ausbildungsverhältnis automatisch. Sie brauchen Ihrem Azubi also nicht kündigen oder ihm das Ende mitteilen.
Vermeiden Sie jedoch unbedingt, Ihren Azubi nach bestandener Prüfung in Ihrem Betrieb noch einige Aufgaben erledigen zu lassen. Selbst bei kleinsten Arbeiten entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 24 BBiG.
Wichtiger Hinweis
Aus einschlägigen Tarifverträgen kann sich für Sie die Verpflichtung ergeben, den Azubi nach erfolgreicher Prüfung (in der Regel für ein Jahr) zu beschäftigen.
Wenn die Prüfung nicht bestanden wird: Fällt Ihr Azubi durch die Prüfung, endet das Ausbildungsverhältnis zwar ebenfalls, er kann aber die Verlängerung seiner Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, insgesamt 2 Mal, verlangen, § 37 Abs. 1 BBiG.
Redaktionsbüro Schneider