Die Gefahr, hier einen folgenschweren Fehler zu begehen, ist groß. Die Diskriminierung eines Bewerbers bei der Stellenvergabe kann zu hohen Schadensersatzverpflichtungen Ihres Arbeitgebers führen – zum Nachteil der Belegschaft. Kooperieren Sie deshalb hier mit dem Betriebsrat, um Schaden vom Betrieb fernzuhalten.
Bei der Einstellung bestimmt der Betriebsrat mit
Nehmen Sie das Einstellungsverfahren und die neuen Vorschriften des AGG zum Anlass, Personalprozesse in Ihrem Betrieb unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Diskriminierungen zu überprüfen.
Checkliste: Diese Aspekte muss dem Betriebsrat mitgeteilt werden
- Hat Ihr Arbeitgeber Sie rechtzeitig, also mindestens 1 Woche vor der geplanten Durchführung der Einstellung, darüber informiert?
- Wurden Sie über alle Umstände unterrichtet, die über die persönlichen und fachlichen Qualifikationen des Bewerbers zur Eignung für den Arbeitsplatz Auskunft geben?
- Hat Sie Ihr Arbeitgeber über die Personalien des Bewerbers, also Name, Familienstand, Alter, Wohnort und Kinder, informiert?
- Wurden Ihnen andere persönliche Umstände, beispielsweise eine Schwerbehinderteneigenschaft oder eine Schwangerschaft, genannt?
- Hat Sie Ihr Arbeitgeber darüber informiert, wie der Bewerber eingruppiert werden soll?
- Sind Sie über die Auswirkungen der Maßnahme auf die betrieblichen Abläufe und deren Zeitpunkt unterrichtet worden?
Können Sie eine der Fragen aus der Checkliste mit „Nein“ beantworten, ist Ihr Arbeitgeber seiner umfassenden Informationspflicht nicht nachgekommen. Die Folge ist, dass die Wochenfrist, innerhalb der Sie und Ihre Kollegenaus dem Betriebsrat eine Entscheidung treffen müssen, nicht zu laufen beginnt.
Überprüfen Sie die Informationen auf Benachteiligungen
Zumeist bewerben sich viele potenzielle Mitarbeiter auf freie Stellen. Liegen mehrere Bewerbungen vor, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorlegen. Folgende Unterlagen gehören dazu:
- Bewerbungsschreiben
- Zeugnisse
- ausgefüllter Personalfragebogen
- Arbeitsproben
- Lebenslauf
- Passfoto
Anhand der Ihnen überlassenen Unterlagen der einzelnen Bewerber können Sie genau überprüfen, ob Ihr Arbeitgeber bei der Auswahl eines Bewerbers andere Bewerber eventuell benachteiligt hat.
Praxis-Tipp
Ein Teilnahmerecht des Betriebsrats bei Vorstellungsgesprächen besteht nicht.
Bewerber muss sich ernsthaft um die Stelle bemühen
Den Schutz des AGG genießen nur Bewerber, die sich ernsthaft um die zu besetzende Position bemühen. Nach der Rechtsprechung ist eine Bewerbung im Zweifel nicht ernsthaft, wenn identische Bewerbungen zur gleichen Zeit ausschließlich auf Stellen abgegeben werden, die unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben sind, ein anderes bestehendes, ungekündigtes Arbeitsverhältnis mit einer höheren Vergütung vorliegt und keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Bewerber dieses beenden will, eine offensichtliche Fehlqualifikation des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle besteht.
In diesen Fällen hat der Bewerber keinen Entschädigungsanspruch wegen einer diskriminierenden Behandlung durch den potenziellen Arbeitgeber.
Verlangen Sie die innerbetriebliche Ausschreibung der Stelle
Nach § 93 BetrVG haben Sie das Recht, dass ein im Betrieb zu besetzender Arbeitsplatz zunächst betriebsintern ausgeschriebenwird.
Wichtiger Hinweis
Durch die interne Stellenausschreibung haben Sie die Möglichkeit, die Ausschreibungauf Diskriminierungen zu überprüfen, bevor sie in die Öffentlichkeit gelangt. Ist die Stellenanzeige erst einmal veröffentlicht und enthält Benachteiligungen für bestimmte Bewerber, ist es schon zu spät.
Dr. jur. Reinhard Hildebrandt
berät seit vielen Jahren Betriebsräte und Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsrechts. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die Beratung bei Kündigungen, Aufhebungsvereinbarungen und Abfindungsverhandlungen.