Unterschreiben Sie deutlich
Ein Arbeitgeber entschloss sich zur Kündigung eines Mitarbeiters und ließ ihm das Kündigungsschreiben zustellen.
Das Kündigungsschreiben enthielt alle erforderlichen Bestandteile einer wirksamen schriftlichen Kündigung. Allerdings war die Unterschrift des Arbeitgebers auf dem Kündigungsschreiben unleserlich.
Es war einem objektiven Beobachter nicht möglich, den Namen, der unter der Kündigungserklärung stand, zu entziffern. Eine Identifizierung des Kündigenden konnte daher nicht erfolgen.
Der Arbeitnehmer hielt das für nicht korrekt und erhob Klage.
Er gewann den Prozess. Nach Auffassung des Gerichts erfülle das Kündigungsschreiben nicht das gesetzliche Schriftformerfordernis und sei daher unwirksam.
Zur Schriftform gehöre eine halbwegs leserliche Unterschrift. Seien in dem Unterschriftszug nicht wenigstens einige Buchstaben als solche erkennbar, so entspreche die Unterzeichnung nicht der gesetzlich geforderten Schriftform.
Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 08.02.2007 Az.: 1cA 1781/06
Formfehler können tödlich sein
Grundsätzlich sind solche Formfehler kein Beinbruch und können durch Ausspruch einer neuen Kündigung behoben werden. Finanzielle Folgen treffen Sie insoweit, dass Sie den Mitarbeiter bis zum nächsten Kündigungstermin weiterbeschäftigen und bezahlen müssen. Fatal sind derartige Fehler dagegen, wenn Sie eine fristlose Kündigung aussprechen wollen: Hier müssen Sie die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrunds aussprechen. In der Regel fällt ein Formmangel aber erst nach Ablauf der Frist auf, sodass die fristlose Kündigung unheilbar unwirksam ist. Hat der Mitarbeiter dann noch Sonderkündigungsschutz (wie z. B. ein Betriebsratsmitglied), können Sie noch nicht einmal mehr ordentlich kündigen.
Sicher zur Kündigung
Nachfolgend habe ich Ihnen die 7 wichtigsten Formfehler zusammengestellt.
- Kündigung immer schriftlich
Das Gesetz sieht zwingend vor, dass Kündigungen schriftlich zu erfolgen haben. Achtung: Bei einer nur mündlichen Kündigung gilt die 3-wöchige Klagefrist für den Arbeitnehmer nicht. Sie müssen daher noch Wochen später damit rechnen, vor Gericht gezogen zu werden. - Auf lesbare Unterschrift achten
Eine nicht leserliche Unterschrift führt zur Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses. Auch hier läuft die Klagefrist nicht.
Checkliste: Formfehler vermeiden
Ja | Nein | |
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Ist die Kündigung schriftlich erfolgt? | ||
Ist die Unterschrift des Kündigenden lesbar? | ||
Wurde das Kündigungsschreiben im Original ausgehändigt? | ||
Wurde die Kündigung vom Berechtigten ausgesprochen? | ||
Wurde eine erforderliche behördliche Zustimmung eingeholt? | ||
Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört? | ||
Ist die Kündigung innerhalb einer einzuhaltenden Frist erfolgt? |
Fazit: Wenn Sie alle Fragen mit Ja beantworten können, liegen keine Formfehler vor.
- Kündigung nur im Original
Übergeben Sie nur das Originalkündigungsschreiben. Eine Kopie des Kündigungsschreibens reicht nicht aus. Auch eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist unwirksam. - Kündigung vom Berechtigten unterschreiben lassen
Kündigungsberechtigt ist der Arbeitgeber und bei GmbHs der Geschäftsführer. Soll eine andere Person die Kündigung unterzeichnen, muss dem Kündigungsschreiben eine schriftliche Originalvollmacht für die Kündigung beigefügt werden. Fehlt die Originalvollmacht, kann die Kündigung deswegen zurückgewiesen werden. - Sonderkündigungsschutz beachten
Hat der Mitarbeiter Sonderkündigungsschutz (wie z. B. Schwerbehinderte oder Schwangere), kann die Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde ausgesprochen werden. Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam, selbst wenn sie später erteilt wird. - Betriebsrat anhören
Vor jeder Kündigung (ordentliche/außerordentliche Beendigungskündigung oder Änderungskündigung) muss der Betriebsrat angehört werden. - Fristen wahren
Wollen Sie außerordentlich kündigen, muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden.
Wichtiger Hinweis |
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Entgegen einer weit verbreiteten Meinung muss die Kündigung keine Kündigungsgründe enthalten. Lediglich bei einer fristlosen Kündigung sind Sie verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen. Tun Sie das nicht, bleibt die Kündigung aber trotzdem wirksam. Der Arbeitnehmer hat dann nur Schadenersatzansprüche (z. B. in Höhe der Prozesskosten), wenn er bei Kenntnis des Kündigungsgrunds nicht geklagt hätte. |
Redaktionsbüro Schneider