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Fortbildung Betriebsrat

Schulungen für den Betriebsrat - was Unternehmen beachten sollten

Immer wieder ist in den Medien vom Einfluss der Betriebsräte bei größeren Unternehmen und Konzernen zu hören. In einigen Fällen – so zumindest der erste Eindruck – scheinen die Betriebsräte den Unternehmen bei unliebsamen Maßnahmen erhebliche Steine in den Weg zu legen. Und geht es um Aspekte wie Arbeitslohn oder Massenentlassungen, steht der Betriebsrat mit an vorderster Front. Trotzdem: Unternehmer sind und bleiben Herr im eigenen Haus. Dass es Betriebs- oder Personalräte gibt und wie deren Befugnisse aussehen, regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Generell wird der Betriebsrat als innerbetriebliche Arbeitnehmervertretung von den Beschäftigten gewählt.

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Der genaue Ablauf einer Betriebsratswahl richtet sich nach der Unternehmensgröße. Für Betriebe bis 50 Beschäftigte kann zu einem vereinfachten Wahlverfahren gegriffen werden. Ab welcher Größe eines Unternehmens kann der Betriebsrat gegründet werden? Laut BetrVG ist dieser Schritt ab einer Betriebsgröße von 5 Mitarbeitern möglich. Wie groß der Betriebsrat ist, richtet sich im Übrigen ebenfalls nach der Zahl der Beschäftigten. Beispiel: Bei bis zu 20 Mitarbeitern besteht der Betriebsrat aus einer Person. In einem Unternehmen mit 7.001 bis 9.000 Beschäftigten wird die Arbeitnehmervertretung aus 35 Personen gebildet. Und der Betriebsrat hat einige besondere Rechte, denen sich manche Arbeitgeber im ersten Moment nicht bewusst sind.

Ein Betriebsrat hat das Recht, sich entsprechend fortzubilden, um seine Funktion entsprechend wahrnehmen zu können. Dafür muss der Arbeitgeber die betroffenen Personen entsprechend freistellen.

Hat der Betriebsrat ein Recht auf Schulungen oder Informationen?

Der Tätigkeit eines Betriebsrats als Vertretung der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Stellung bei. Prinzipiell können sich volljährige Beschäftigte, welche die Mindestbeschäftigungszeit im Unternehmen erfüllen, zur Wahl stellen.

Entsprechend § 37 BetrVG ist die Tätigkeit ehrenamtlich. Dies bedeutet aber nicht, dass Betriebsräte keine weitreichenden Befugnisse haben. Im Gegenteil: Gerade im Hinblick auf die Informations- und Schulungsrechte stellt der Gesetzgeber dem Betriebsrat einen erheblichen Handlungsspielraum zur Verfügung. Wie sieht dieser in der Praxis aus?

Generell ist für die Frage nach dem Anspruch auf Schulungen § 37 Abs. 6 BetrVG von Bedeutung. Vor dessen Hintergrund müssen Arbeitgeber Betriebsräte für Schulungen freistellen, welche die für die Betriebsratstätigkeit nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Die Freistellung erfolgt ohne eine Verringerung des Entgelts. Über den sogenannten organschaftlichen Schulungsanspruch, welcher sich auf den gesamten Betriebsrat bezieht, steht den einzelnen Mitgliedern ein aufgabenspezifischer Individualanspruch zu. Dieser umfasst regelmäßig drei Wochen pro Amtszeit.

Wie viele Schulungen – und damit Freistellungen – ein Arbeitgeber tragen muss, lässt sich vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage nicht pauschal festhalten. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte – unter anderem das BAG - verlangt von den Betriebsräten sogar explizit den Besuch von Schulungen – um die für eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu erwerben.

Schulungsanspruch des Betriebsrats im Überblick:

  • Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG
  • Freistellung bei vollem Gehalt für Schulungen
  • keine Quantifizierung der Weiterbildung durch den Gesetzgeber
  • organschaftlichen Schulungsanspruch für den Gesamtbetriebsrat
  • Individualanspruch nach Aufgabenfeld

Nicht minder weitreichend sind die Informationsrechte des Betriebsrats. Dieser kann Informationen auf der einen Seite aus der Belegschaft beziehen. Andererseits trifft das Unternehmen eine Auskunftspflicht gegenüber der Arbeitnehmervertretung. Diese erfasst alle wesentlichen Aufgaben des Betriebsrats. Wie weit der Informationsanspruch allgemein und im Einzelnen geht, regelt §§ 80 BetrVG.

Wie sehen solche Schulungen aus?

Welchen Umfang und Inhalt Schulungen bzw. Seminare für einen Betriebsrat haben, unterscheidet sich sehr stark. Prinzipiell lässt sich aber zwischen Grundlagenschulungen und Spezialschulungen unterscheiden. Erstgenannte Seminare zielen darauf ab, dem Betriebsart als Gremium bzw. Einzelperson das nötige Wissen in den Bereichen Betriebsverfassung und Arbeitsrecht mit auf den Weg zu geben. In der Praxis ist die Tätigkeit der Arbeitnehmervertretung hochkomplex – die Schulung daher für jedes Mitglied des Betriebsrats grundsätzlich erforderlich.

Für Spezialschulungen ist ebenfalls das Gremium der Anspruchsinhaber, das heißt das Gremium entscheidet, wer an der Schulung teilnehmen kann. Hier geht es um das Vermitteln von Fähigkeiten, welche der Erfüllung konkreter Aufgaben dienen. Spezialschulungen sind zu viele Themenbereichen denkbar. Erforderlich sind diese Schulungen dann, wenn ein betrieblicher Bezug vorliegt und der Betriebsrat ohne die Kenntnisse, seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Außerdem ist immer zu prüfen, ob das einzelne Betriebsratsmitglied die Kenntnisse bereits anderweitig erworben haben kann.

Hier kommt es mitunter zu Differenzen zwischen Unternehmer und Betriebsrat – hinsichtlich der Erforderlichkeit einzelner Schulungen und der damit verbundenen Freistellung.

Was ist sonst zu beachten?

Die angesprochenen Sachverhalte erwecken den Eindruck, der Betriebsrat könne nach Gutdünken einzelne Mitglieder für Schulungen freistellen lassen. Generell sollte das Gremium aber daran interessiert sein, mit dem Unternehmer zusammenzuarbeiten. Insofern spielt als Einflussfaktor die betriebliche Notwendigkeit eine Rolle, welche gegen den Besuch einer Schulung sprechen kann.

Sofern Unternehmen diesen Aspekt nicht ausreichend berücksichtigt sehen, sollte der Betriebsrat ausreichend früh darauf hingewiesen werden.

Ein weiterer Punkt betrifft die Kosten für Schulungen. Generell gilt nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dass der Arbeitgeber die Kosten zu tragen hat, welche durch die Arbeit eines Betriebsrats entstehen. In der Praxis können Unternehmer versucht sein, bei der Auswahl der Schulungsangebote steuernd einzugreifen. An diesem Punkt gilt aber folgender Sachverhalt: Ein Betriebsrat ist in der Auswahl frei, sollte aber das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachten. Sollte ein Unternehmen versuchen, die Arbeit des Betriebsrats durch konkrete Budgetobergrenzen zu behindern, würde dies einen klaren Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz darstellen.

Fazit: Unternehmen müssen Schulungen zulassen

In Unternehmen ab fünf Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Diese Funktion als Vertretung der Beschäftigten hat in Deutschland eine lange Tradition, die bis zu den Arbeiterräten zurückreicht. Betriebsräte haben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten – wie das Aneignen von gewissen Kenntnissen. In diesem Zusammenhang müssen Unternehmer die Mitglieder des Betriebsrats zu Schulungszwecken freistellen – bei vollem Gehalt. Ein Aspekt, der in den Chefetagen mitunter auf Unverständnis trifft. Und so wird hin und wieder versucht, auf die Arbeit des Betriebsrats Einfluss zu nehmen. Ein Argument sind die Kosten oder betriebliche Notwendigkeiten. Allerdings sollte sich ein Unternehmer sehr genau überlegen, wie weit er geht. Denn in vielen Situationen kann der Streit nicht nur die Fronten verhärten, sondern auch teuer werden. Am Ende ist das Einschalten eines Arbeitsgerichts oder der Einigungsstelle teurer und aufwendiger als die eigentliche Schulung.

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