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Arbeitsrecht

Typische Indizien für einen Verstoß gegen das AGG

Die Anbringung von handschriftlichen Vermerken in Bewerbungsunterlagen durch den Arbeitgeber kann ein Indiz dafür schaffen, dass die Ablehnung des Bewerbers unter Verstoß gegen die Regelungen des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) erfolgt ist.

AGG Quelle: Thinkstock

Der vom Bundesarbeitsgericht getroffenen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bewerberin auf eine Stelle als Buchhaltungskraft hatte unter anderem angegeben: „Familienstand: verheiratet, ein Kind“.

Der Arbeitgeber hatte im Rahmen des Auswahlverfahrens auf dem Lebenslauf die Angabe „ein Kind“ unterstrichen und zusätzlich mit dem Vermerk „sieben Jahre alt“ versehen.

Letztendlich entschied sich der Arbeitgeber für eine junge verheiratete Frau ohne Kind, die nach Angaben des Arbeitgebers über eine höhere Qualifikation verfügt hätte.

Die abgelehnte Bewerberin forderte eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Das Landesarbeitsgericht gab ihr recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 3.000 € aufgrund mittelbarer Benachteiligung. Die Revision des Arbeitgebers zum Bundesarbeitsgericht war fürs Erste erfolgreich.

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf, verwies die Angelegenheit aber zugleich an dieses zurück.

Das Bundesarbeitsgericht stellte zwar fest, dass eine mittelbare Benachteiligung nicht vorliege. Das Landesarbeitsgericht müsse aber prüfen, ob in dem Verhalten des Arbeitgebers nicht eine unmittelbare Benachteiligung zu sehen sei.

Die Auslegung des Vermerks auf dem zurückgesandten Lebenslauf stelle jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass die Bewerberin deshalb abgelehnt worden sei, weil sie ein siebenjähriges Kind zu betreuen hatte. Der Vermerk auf dem zurückgesandten Lebenslauf müsse vom Tatsachengericht entsprechend ausgelegt und überprüft werden. Sollte sich aus der Notiz ergeben, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit der Bewerberin für die ausgeschriebene Vollzeittätigkeit mit der Betreuung eines siebenjährigen Kindes für nicht oder nur schlecht vereinbar halte, so würde dies eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts mit der Folge einer Entschädigungspflicht darstellen.

Praxistipp: An dieser Stelle wurde bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass Vermerke, gleich welcher Art, auf Bewerbungsunterlagen unbedingt zu unterlassen sind.

Die Anbringung derartiger Vermerke birgt bei Nichtberücksichtigung des Bewerbers die Gefahr, dass dieser Ansprüche wegen Verstoß gegen das AGG geltend machen kann.

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