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Aktuelles zur Personalarbeit für Gründer und Selbstständige

steuerfreies Extra für die Kinderbetreuung

Kitazuschuss statt Gehaltserhöhung

Es muss nicht immer eine Gehaltserhöhung sein. Denkbar ist auch ein steuerfreies Extra für die Kinderbetreuung. Diese Zusatzleistung rechnet sich für Arbeitnehmer und meist auch für den Arbeitgeber.

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Es ist nicht leicht, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen

Mehr Spielraum schafft eine steuerlich begünstigte Familienförderung, nämlich ein Zuschuss vom Chef für die Kinderbetreuung . Familienbezogene Gehaltsextras sind eine interessante Alternative zur Gehaltserhöhung, betont die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS. Hiervon können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen profitieren. Das Extra kommt „brutto für netto“ bei den Mitarbeitern an und Chefs können engagierte Kräfte stärker an das Unternehmen binden.

Das Grundprinzip lautet: Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu zählen auch die Kosten für Verpflegung und Übernachtung. Die Unterbringung kommt in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtung wie Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Ganztagespflegestellen in Betracht. Die Einrichtung muss dafür aber qualifiziert sein, was im Zweifelsfall nachzuweisen ist. „Aufwendungen für die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt etwa durch Haushaltshilfen oder Tagesmütter dürfen Unternehmen nicht steuerfrei ersetzen“, betont Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der WWS.

 

 

 

 

Der Fiskus sieht verheiratete Eltern als ein Team.

Die Kosten muss nicht zwingend der beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil selber tragen. Die Steuerbegünstigung wird auch gewährt, wenn der nicht angestellte Ehepartner alle Zahlungen übernimmt. Sind beide Elternteile beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt, darf das Unternehmen die Kosten jedoch nur einmal steuerfrei erstatten. Die Höhe der steuerfreien Erstattung ist nicht begrenzt, maßgeblich sind die tatsächlich anfallenden Kosten.

Ob das Unternehmen die Kosten komplett oder teilweise übernimmt, ist für die Finanzbehörden nicht von Belang. Allerdings muss der Arbeitnehmer seinem Chef, insbesondere bei Barzahlungen, die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nachweisen. Dies kann beispielsweise durch einen Vertrag oder eine Rechnung geschehen. Der Arbeitgeber muss diesen Beleg im Original zum Lohnkonto nehmen und bei einer Lohnsteuerprüfung vorlegen können.

 

Vorsicht:

Der Fiskus gewährt die Steuerbefreiung nur für Kosten, die unmittelbar mit der Unterbringung und Betreuung in Zusammenhang stehen. „Kosten für Unterrichtsleistungen oder die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Kindergarten bleiben außen vor. Sie müssen vom Arbeitnehmer versteuert werden“, sagt WWS-Steuerberater Lambertz. Allerdings rechnen die Finanzbehörden die Gebühren für Vorschulen oder Vorklassen den Betreuungsleistungen zu. Hier findet eine spielerische Vorbereitung auf die Grundschule statt, bei der nicht die Lerninhalte im Vordergrund stehen.

Angesichts der nicht ganz einfachen Rahmenbedingungen sollten Unternehmen vorab steuerlichen Rat einholen und Detailfragen klären. Ganz wichtig: Es muss sich grundsätzlich um eine Extraleistung handeln, die zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gezahlt wird. „Gehaltsumwandlungen sind tabu“, warnt WWS-Experte Lambertz. „Sonst fallen nachträglich Lohnsteuer und Sozialversicherung an.“

Quelle: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH

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