Jeder kann Zeugnis verlangen
Nach dem Gesetz hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses. Die in der Praxis häufigsten Arten sind
- das einfache Zeugnis,
- das qualifizierte Zeugnis und
- das Zwischenzeugnis.
Das einfache Zeugnis ist typisch für kurzzeitig ausgeübte oder eher geringwertige Tätigkeiten, da es lediglich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses Auskunft gibt. Bewertende Aussagen über Leistung und Führung des Mitarbeiters enthält es nicht.
Die Anschrift wird heutzutage nicht mehr im Zeugnis angegeben, um keine Vorurteile im Hinblick auf die soziale Einstufung eines Wohnorts hervorzurufen.
Inhalt einfaches Zeugnis |
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Angaben über:
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Das qualifizierte Zeugnis
Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist die Beurteilung der Leistung und Führung in das Zeugnis aufzunehmen. Es handelt sich dann um ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis.
Inhalt des qualifizierten Zeugnisses |
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Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass das Zeugnis auf Geschäftspapier erteilt wird, wenn der Arbeitgeber solches besitzt und dieses üblicherweise im Geschäftsverkehr einsetzt.
Standards der Leistungsbeurteilung
Die Leistungsbeurteilung ist unverzichtbarer Bestandteil in einem qualifizierten Zeugnis. Hier haben sich gängige Formulierungen entwickelt, die üblich sind und in jedem Zeugnis erwartet werden dürfen.
1. Sehr gute Leistungen
„hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“
„Leistungen haben in jeder Hinsicht unsere vollste Anerkennung gefunden“
2. Gute Leistungen
„hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“
„Leistungen haben unsere volle Anerkennung gefunden“
3. Befriedigende Leistungen
„hat die übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“
„hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen“
4. Ausreichende Leistungen
„hat die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt“
„waren mit seinen Leistungen zufrieden“
5. Mangelhafte Leistungen
„hat die übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt“
„haben die Leistungen weitestgehend unseren Erwartungen entsprochen“
6. Ungenügende Leistungen
„hat sich bemüht, die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“
„hat sich bemüht, unseren Erwartungen zu entsprechen“
Formulierung ist Sache des Arbeitgebers
Auch wenn viele Arbeitnehmer eine ganz konkrete Vorstellung davon haben, wie Ihr Zeugnis auszusehen hat, ist es immer noch Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis auszuformulieren. Hierbei hat er durchaus einen Beurteilungsspielraum, muss aber gleichzeitig zwei Geboten gerecht werden: nämlich dem der Zeugniswahrheit und dem Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung.
Die Gerichte gehen bei allem Wohlwollen aber davon aus, dass die Wahrheit der Beurteilung vorrangig ist. Daraus folgt aber auch, dass nur Tatsachen in das Zeugnis aufgenommen werden dürfen und nicht etwa Verdachtsmomente, Vermutungen oder Gerüchte. Der Grundsatz der Wahrheit beißt sich jedoch häufig mit dem Gebot der wohlwollenden Beurteilung, wonach dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschwert werden soll.
Um diesem Dilemma zu entgehen, sollten Sie dazu übergehen, qualifizierte Zeugnisse regelmäßig positiv zu formulieren und negative Punkte eher wegzulassen. Falls schwerwiegende Vorfälle zu verzeichnen waren, sollten Sie diese vorrangig verklausulieren.
Das Märchen vom Geheimcode
Dieses Vorgehen wird in der Praxis häufig als Verwenden eines Geheimcodes bezeichnet, ist es aber nicht. Die üblichen Formulierungen und Wendungen sind absoluter Standard und werden auch nicht etwa unter Verschluss gehalten. Jeder, der mit Personal zu tun hat, sollte sich in der Zeugnissprache auskennen.
Verschlüsselungstechniken in der Zeugnissprache |
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Das steckt wirklich dahinter
Nachfolgend finden Sie in Zeugnissen verwendete Formulierungen und die Erläuterung, was sie wirklich aussagen sollen.
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Zwischenzeugnis – So prüfen Sie den Anspruch
Wann ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat, ist im Gesetz nicht geregelt. In der Praxis anerkannt ist, dass der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.
Schnell-Check: Anspruch auf Zwischenzeugnis
Ja | Nein | |
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Steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Befristung, Kündigung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bevor? | ||
Steht ein Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebs oder Unternehmens an? | ||
Findet ein Wechsel des Vorgesetzten statt? | ||
Wird das Arbeitsverhältnis vorübergehend unterbrochen (z. B. durch Elternzeit, Wehr-, Zivildienst oder Übernahme eines politischen Mandats)? |
Bereits ab einem Ja muss ein Zwischenzeugnis erteilt werden.