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Mit Minijobs Sozialversicherung sparen

Sparen Sie einiges an Sozialversicherungsbeiträgen über kurzfristige Beschäftigungen: Diese sind nämlich sozialversicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt und vor allem für Saisonarbeiten verlockend.

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Kurzfristige Minijobs: sozialversicherungsrechtlich interessant

Die kurzfristigen Minijobs verhalten sich arbeitsrechtlich nicht anders als die bekannten 450-Euro-Minijobs – interessant ist aber die Unterscheidung vom Sozialversicherungsrecht her.

Denn kurzfristige Minijobs sind im Unterschied zu den herkömmlichen 450-Euro-Jobs sozialversicherungsfrei, und zwar völlig unabhängig von der Höhe des Einkommens.


Was das Gesetz unter „kurzfristig“ versteht

Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung kurzfristig, wenn sie

  • von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate (60 Kalendertage) bzw.
  • insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist oder
  • im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie

  • im Laufe eines Kalenderjahres
  • auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage
  • nach ihrer Eigenart, z.B. Erntehilfe,
  • oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Praxistipp: Rahmenvertrag abschließen

Als Arbeitgeber können Sie eine Beschäftigung für maximal ein Jahr befristen und damit die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob zu erfüllen. Dies lösen Sie über einen Rahmenvertrag, der einen Arbeitseinsatz von maximal 50 Arbeitstagen vorsieht. Wird im Anschluss an einen solchen Vertrag mit einem Abstand von mindestens zwei Monaten ein neuer Rahmenvertrag mit einer Befristung bis zu einem Jahr und einer Begrenzung auf maximal 50 Arbeitstage abgeschlossen, kann im Regelfall vom Beginn des neuen Rahmenvertrags an wiederum von einem kurzfristigen Minijob ausgegangen werden.


Bei der Prüfung der Frage, ob der Zeitraum von 50 Arbeitstagen überschritten wird, ist nicht auf das Jahr, sondern auf das Kalenderjahr abzustellen. Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Minijobs müssen innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres zusammengerechnet werden.

Achtung: Kurzfristige Beschäftigung nicht für Arbeitslose

Ein Arbeitsloser kann nicht kurzfristig beschäftigt werden. Personen, die z.B. als Arbeitsuchende gemeldet sind, sind bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung als berufsmäßig beschäftigt anzusehen. Sie sind unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungspflichtig.

Was gezahlt werden muss

Für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen brauchen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt zu werden.

Was aber gezahlt werden muss, sind Unfallversicherung und Umlagen:

1. Unfallversicherung

Bei der Unfallversicherung werden die kurzfristig Beschäftigten berücksichtigt. Die Bezahlung an den kurzfristig Beschäftigten wird zu den Gesamtgehaltssummen addiert, die für die Ermittlung der Beitragshöhe für die Unfallversicherung relevant ist. Die Zahlung der Beiträge zur Unfallversicherung leistet der Arbeitgeber allein an die zuständige Berufsgenossenschaft.

2. Umlagen

Das Arbeitsentgelt ist bei kurzfristig Beschäftigten zu beiden Umlagekassen beitragspflichtig. Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschaftsleistungen (U2) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen wären, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre. Die Umlage 1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt bei der Minijob-Zentrale 0,7 % des Bruttoarbeitsentgelts, zur Umlage 2 sind 0,14 % des Bruttoarbeitsentgelts zu zahlen.

Es besteht keine Umlagepflicht zur U1, wenn die Beschäftigungsdauer nur bis zu vier Wochen beträgt.

3. Insolvenzgeldumlage

Für kurzfristige Beschäftigungen ist die Insolvenzgeldumlage zu entrichten (2013 = 0,15 %). Die Zahlung erfolgt an die Minijob-Zentrale.

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