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Ausbildung

Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Trotz hoher Arbeitslosenzahlen werden viele Ausbildungen nicht abgeschlossen. Die Gründe dafür können bei Ihnen oder Ihrem Azubi liegen. Daher sollten Sie wissen, ob und wie das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet werden kann.

Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (Foto: Claudia Hautumm/pixelio)

Gar nicht so selten: Ihr Azubi tritt die Ausbildung nicht an

Mancher Auszubildender erscheint erst gar nicht zum vertraglich vereinbarten Ausbildungsbeginn. Sagt er Ihnen nicht ab, ist das für Sie besonders ärgerlich. Schadenersatzansprüche gegen den Azubi sind hier so gut wie ausgeschlossen. Ebenso ist vor Beginn der Ausbildung sowohl von Ihnen als auch vom Azubi die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.

Praxis-Tipp

Schreiben Sie Ihren Azubi 2 bis 3 Wochen vor Ausbildungsbeginn mit der Bitte an, Ihnen seine Lohnsteuerkarte zukommen zu lassen. Will er sich ausbilden lassen, wird er Ihnen auch die Lohnsteuerkarte übermitteln.

Während der Probezeit: Kündigung von beiden Seiten jederzeit möglich

Hat Ihr Azubi die Ausbildung angetreten, beginnt seine Probezeit. Diese beträgt mindestens einen Monat und höchstens 4 Monate, § 20 BBiG. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, § 15 Abs. 1 BBiG. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bei einem minderjährigen Azubi dessen Erziehungsberechtigten zugehen bzw. bei einer Kündigung von Ihrem Azubi von dessen Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.

Haben Sie einen Betriebsrat, müssen Sie diesen vor Ausspruch Ihrer Kündigung anhören, § 102 BetrVG.

Nach der Probezeit: Sie können nur noch fristlos aus wichtigem Grund kündigen

Nach Ablauf der Probezeit können Sie Ihrem Azubi nur noch fristlos aus wichtigem Grund kündigen, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. An den wichtigen Grund sind jedoch weitaus höhere Anforderungen zu stellen als bei der fristlosen Kündigung eines „normalen“ Arbeitsverhältnisses. Grund dafür ist, dass das Ausbildungsverhältnis auch erzieherische Komponenten beinhaltet. Die fristlose Kündigung darf daher stets nur Ihr letztes Mittel sein. Zuvor müssen Sie versuchen, mittels intensiver Gespräche, detaillierten Anweisungen, die Hinzuziehung der Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Azubis sowie Ermahnungen und Abmahnungen den Auszubildenden zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Eine Ausnahme gilt nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen wie etwa Straftaten. Hier können Sie im Einzelfall sofort fristlos kündigen.

Wichtiger Hinweis

Je weiter die Ausbildung fortgeschritten ist, desto gravierender muss der wichtige Grund für die fristlose Kündigung sein. Steht das Ende der Ausbildung unmittelbar bevor, wird Ihre Kündigung in den wenigsten Fällen vor dem Arbeitsgericht Bestand haben.

Eine fristlose Kündigung Ihres Azubis kommt bei folgenden wichtigen Gründen in Betracht:

  • ernsthafte Androhung von Gewalt
  • schwere Beleidigungen oder Verleumdungen 
  • schwere Drogen- oder Alkoholabhängigkeit 
  • beharrliches und wiederholtes „Schwänzen“ der Berufsschule 
  • sexuelle Übergriffe 
  • Straftaten im Betrieb oder gegenüber Kunden 
  • Tätlichkeiten gegen Sie als Ausbilder bzw. Ausbildenden oder gegen Ihre Mitarbeiter 
  • Verbreiten von rassistischen Parolen im Betrieb 
  • hartnäckige und fortgesetzte Verletzung von Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis (etwa Führen des Ausbildungsnachweises) 
  • planmäßige und wiederholte Vernichtung von Arbeitsunterlagen

Keine wichtigen Gründe für eine fristlose Kündigung sind:

  • Arbeitsmangel, jedenfalls im 3. Ausbildungsjahr
  • außerbetriebliches Fehlverhalten, sofern es sich nicht auf Ihren Betrieb auswirkt 
  • Betriebsschließung bzw. -aufgabe 
  • wachstums- oder entwicklungsbedingte Gesundheitsstörungen Ihres Azubis, die jedoch die Berufsausbildung nicht wesentlich beeinträchtigen 
  • mangelhafte Leistungen bzw. Noten in der Berufsschule 
  • Ihr Wunsch als Arbeitgeber nach einer dauerhaften Reduzierung Ihres Personalbestands 
  • einmaliges „Schwänzen“ der Berufsschule 
  • leichte Straftaten ohne Bezug zum Ausbildungsverhältnis 
  • unverschämtes, freches Verhalten ohne beleidigenden Charakter

Wichtiger Hinweis

Bevor Sie aus wichtigem Grund kündigen, sollten Sie angesichts der hohen Hürden der Arbeitsgerichte jeden Einzelfall genau prüfen. Versuchen Sie im Zweifel, einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Schnell-Check: Kennen Sie die Formalien, die Sie einhalten müssen?

Können Sie alles mit Ja beantworten, haben Sie sämtliche Formalien bei Ihrer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund beachtet. 

Haben Sie …JaNein
… – sofern ein Betriebsrat existiert – diesen innerhalb von 2 Wochen ab Ihrer Kenntnis des wichtigen Grunds angehört?   
… im Kündigungsschreiben den wichtigen Grund und den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt genau geschildert?  
… etwaige besondere Kündigungsschutzvorschriften (etwa für Schwangere oder schwerbehinderte Menschen) beachtet und auch dazu einen ggf. vorhandenen Betriebsrat angehört?  
… für einen ausländischen Azubi bzw. dessen Erziehungsberechtigten das Kündigungsschreiben in deren Muttersprache übersetzen lassen?  
… die Kündigung innerhalb von 2 Wochen ab Ihrer Kenntnis des wichtigen Grunds dem Azubi bzw. dessen Erziehungsberechtigten zugestellt?  
… sichergestellt, dass Sie die Zustellung beweisen können (Übergabe im Betrieb gegen Quittung bzw. in Anwesenheit von Zeugen oder durch Boten am Wohnsitz)?  

Wichtiger Hinweis

Häufig gibt es bei der zuständigen Kammer oder Innung einen Schlichtungsausschuss. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis muss erst dieser Ausschuss angerufen werden, bevor das Arbeitsgericht tätig wird. Ob ein solcher Ausschuss besteht, erfahren Sie bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer(IHK).

So kann Ihr Lehrling nach der Probezeit kündigen

Ihr Azubi kann das Ausbildungsverhältnis aus folgenden Motiven kündigen:

  • fristlos aus wichtigem Grund, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG
  • mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er seine Ausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen will, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG

Ihr Azubi muss ebenfalls schriftlich unter Angabe seiner konkreten Gründe kündigen. Bei minderjährigen Auszubildenden haben die Erziehungsberechtigten das Kündigungsschreiben zu unterzeichnen.Haben Sie als Ausbildender oder Ihr Azubi den Grund für die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit zu vertreten bzw. verschuldet, kann die andere Partei Schadenersatz verlangen, § 23 Abs. 1 BBiG. Ersatzfähig ist für Sie der Schaden, der durch die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entstanden ist. Dazu gehören etwa eigens für Ihren Azubi angeschaffte Ausbildungsmittel,die Sie anders nicht verwenden können. Kein Anspruch auf Schadenersatz besteht jedoch, wenn Ihr Azubi die Ausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen möchte.

Wichtiger Hinweis

Ihren Schaden müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Ausbildungsverhältnisses beanspruchen. Geschieht das nicht, verfällt der Anspruch, § 23 Abs. 2 BBiG.

Umgekehrt können Sie sich gegenüber Ihrem Azubi schadenersatzpflichtig machen, wenn Sie ihm ungerechtfertigt kündigen oder die Ausbildung nicht fortsetzen können, etwa weil der Ausbilder Ihren Betrieb verlässt oder länger erkrankt. Beendet Ihr Azubi deswegen das Ausbildungsverhältnis, können Sie die gezahlte Ausbildungsvergütung nicht zurückverlangen.

Aufhebungsvertrag: Das einvernehmliche vorzeitige Ende der Ausbildung

Ist Ihr Azubi damit einverstanden, können Sie mit ihm jederzeit einen Aufhebungsvertrag schließen. Bei einem minderjährigen Auszubildenden müssen jedoch dessen Erziehungsberechtigte mit der Aufhebung einverstanden sein und den Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Dabei ist stets ein schriftlicher Vertrag erforderlich.

Ausländische Azubis: So gehen Sie auf Nummer Sicher

Speziell ausländische Azubis bzw. deren Erziehungsberechtigtekönnen Ihnen vor dem Arbeitsgericht böse Überraschungenbereiten. Um davor gewappnet zu sein, sollten Sie sämtliche wichtigen Schriftstücke wie etwa Abmahnungenoder Kündigungen in die jeweilige Landessprache übersetzen lassen. Denn maßgeblich ist das Sprachverständnis der Erziehungsberechtigten und nicht die möglicherweisehervorragenden deutschen Sprachkenntnisse Ihres ausländischen minderjährigen Azubis.

Helmut Walter

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