Die Regel: Vergütung erst bei Fälligkeit
Die Arbeitsvergütung ist erst bei Fälligkeit auszuzahlen. Nach dem Gesetz ist die Vergütung nach der Ableistung der geschuldeten Arbeit zu entrichten. Der Arbeitnehmer ist also grundsätzlich vorleistungspflichtig. Sofern durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist, ist die Vergütung regelmäßig zum Monatsende abzurechnen und auszuzahlen.
Möchte der Arbeitnehmer seine Vergütung vorher ausbezahlt bekommen, handelt es sich um einen Vorschuss oder eine Abschlagszahlung.
Abschlag oder Vorschuss?
Abschläge sind Geldzahlungen auf den bereits verdienten, aber noch nicht abgerechneten Lohn. Sie können ohne Weiteres bei der endgültigen Lohnabrechnung in Abzug gebracht werden. Pfändungsfreigrenzen müssen hierbei nicht beachtet werden.
Wichtiger Hinweis
Aber Vorsicht: Bestehen Lohnpfändungen, sind Abschlagszahlungen, die höher sind als die Pfändungsfreigrenze, gegenüber dem pfändenden Gläubiger unwirksam. Haben Sie daher dem Arbeitnehmer einen zu hohen Abschlag gezahlt, müssen Sie den über die Pfändungsfreigrenze gehenden Betrag auch noch einmal an den Gläubiger bezahlen.
Achtung beim Vorschuss!
Beim Vorschuss ist die Vergütung im Gegensatz zum Abschlag vom Arbeitnehmer noch nicht verdient Als Arbeitgeber tragen Sie daher bei einer Vorschussleistung das Risiko, dass Sie die Arbeitsleistung infolge Kündigung o. Ä. nicht erhalten. Sie sollten daher genau abwägen, wem Sie einen Vorschuss gewähren und wem nicht.
Kein Anspruch auf Vorschuss
Grundsätzlich besteht ohne kollektivrechtliche oder individualrechtliche Vereinbarung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Vorschuss. Wenn der Arbeitnehmer in eine Notlage geraten ist, kann aber im Einzelfall ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entstehen.
Rückzahlung ist Pflicht
Wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, muss der Arbeitnehmer den Vorschuss zurückzahlen. Auch hier ist eine Verrechnung mit noch offenen Lohnforderungen ohne Beachtung der Pfändungsfreigrenzen möglich. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem Arbeitnehmer wenigstens ein Betrag zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts verbleiben muss.
Abgrenzung zum Darlehen
Der Vorschuss ist außerdem vom Darlehen zu unterscheiden. Ein Darlehen liegt regelmäßig dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld zur Verfügung stellt, das nicht als direkte Gegenleistung für erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistungen gewährt wird.
Negatives Zeitguthaben ist auch ein Vorschuss
Nach der Rechtsprechung stellt auch ein negatives Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar.
Unzulässig ist es aber, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Verrechnung mit noch bestehenden Vergütungsansprüchen vorzunehmen oder eine Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung zu fordern, wenn das negative Zeitguthaben darauf zurückzuführen ist, dass keine Arbeit vorhanden ist.
Kann der Arbeitnehmer aber darüber entscheiden, ob das negative Guthaben entsteht, muss er finanziellen Ausgleich leisten.
Die Musterformulierung finden Sie als Word-Vorlage im Download-Bereich!
Musterformulierung§ (…) Arbeitszeit(1) Es wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Bei Bedarf ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers Mehrarbeit bis acht Stunden monatlich zu leisten. § (…) Arbeitszeitkonto(1) Der Arbeitgeber führt für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto in dem Mehrarbeitsstunden gemäß § … Abs. 1 und Minderstunden gemäß § … Abs. 3 monatlich eingestellt und fortlaufend aufgeführt und gegebenenfalls saldiert werden. |
Redaktionsbüro Ernst Schneider