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Scheinselbstständigkeit - Gesetzesänderungen
Gesetzesänderungen
Die Regelung über die Scheinselbstständigkeit, die am 1. Januar 1999 in Kraft trat, wurde im Laufe der Jahre aufgrund von Unklarheiten bei der Formulierung mehrfach modifiziert, zum letzten Mal zum 1. Januar 2003.
In der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2003 wurde der Teil des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dem die Sozialversicherungsträger ermächtigt wurden, das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bei der Erfüllung von drei von fünf Merkmalen zu vermuten und gleichzeitig diese Merkmale präzisiert wurden, komplett gestrichen.
Die Fassung sagt nun, dass Personen, die einen Existensgründungszuschus nach § 421 Abs. 1 SGB III beantragt haben, während ihrer Förderung widerlegbar als Selbstständige beurteilt werden.
Zum 1. Januar 2005 wurde der Text des § 7 Abs. 4 SGB IV durch einen Zusatz ergänzt:
"Für Personen, die für eine selbstständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421 des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbstständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbstständig Tätige."
Mit Wegfall der Vermutungsregelung wird die Beweislast in die Hände der Einzugsstellen und Betriebsprüfer zurückgegeben.
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