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Scheinselbstständigkeit - wesentliche Gesetzesänderungen
Wesentliche Änderungen
Auf Grund der vielfach aus der Wirtschaft vorgetragenen Bedenken über die nachteiligen Auswirkungen, insbesondere auch für Gründer, wurde das "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" geändert; damit sollen die Interessen der Wirtschaft berücksichtigt und für die Unternehmen wieder mehr Rechtssicherheit bewirkt werden.
Das "Korrekturgesetz zum Sozialgesetzbuch" gilt rückwirkend zum 1. Januar 1999. Die Beweislast, ob man echter Selbstständiger oder Scheinselbstständiger ist, liegt bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Die Vorschriften zur Scheinselbstständigkeit betreffen vor allem die Abgrenzung zwischen versicherungspflichtigen Tätigkeiten und weiterhin beitragsfreier echter selbstständiger Beschäftigung.
Gegenüber der ursprünglichen Regelung soll die Vermutung für eine Scheinselbstständigkeit nur dann greifen, wenn drei von fünf Kriterien erfüllt sind. Entscheidend ist dabei eine Gesamtbeurteilung der Situation. Anders als bisher wird die Scheinselbstständigkeit nur noch in den Fällen vermutet in denen der Betroffene Auskünfte verweigert. Den Unternehmer treffen daher Mitwirkungspflichten.
Eine rückwirkende Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wird ausgeschlossen. Bei der Vorsorge für das Alter besteht ein Wahlrecht. Anstelle von Rentenversicherungsbeiträgen werden Lebensversicherungen, Immobilien oder Wertpapierbesitz als gleichwertige Absicherungen anerkannt.
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