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Was versteht man unter einer Mahnung?
Eine Mahnung wird oft auch als Zahlungserinnerung bezeichnet. In einer Mahnung fordert der Gläubiger den Schuldner auf, eine bestimmte, noch offenstehende Forderung zu begleichen. Der Schuldner hat die fälligen Leistungen zu erbringen.
- Damit der Gläubiger Anspruch auf eine Forderung hat, muss eine Fälligkeit zugrunde liegen. Dies ist entweder durch entsprechende vertragliche Absprachen oder durch die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fall. Wurde kein Zahlungsziel vertraglich vereinbart, gilt die sofortige Fälligkeit.
- Sowohl im allgemeinen Geschäftsverkehr als auch im betrieblichen Zahlungsverkehr kommt der Mahnung eine wichtige rechtliche Bedeutung zu. Die Funktion der Mahnung besteht darin, außenstehende Geldbeträge möglichst innerhalb der festgelegten Fristen einzutreiben.
- Mahnt der Gläubiger den Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit, so setzt der Gläubiger seinen Schuldner in Verzug. Diese Formulierung bedeutet, dass der Schuldner - obwohl ihn Mahnung und Fälligkeitstermin dazu verpflichten – nicht auf diese reagiert.
Was passiert beim Tod eines Gläubigers?
Tritt die Situation ein, in der ein Gläubiger, der gegenüber einem oder mehreren Schuldner eine Forderung hat, stirbt, sind die Schuldner damit keineswegs aus der Pflicht entlassen, die Forderung zu begleichen.
Wie sieht eine ordnungsgemäße Mahnung aus?
Für die Mahnung bestehen keine besonderen Formvorgaben. Da es jedoch möglich ist, dass aus rechtlichen Gründen einmal der Nachweis über die Mahnung erforderlich ist, ist es in jedem Falle sinnvoll, Mahnungen immer in schriftlicher Form zuzustellen. Man spricht dann von einem Mahnbrief.
Was den Inhalt angeht, so ist wichtig, dass die Mahnung den Schuldner eindeutig als Person, Firma oder Verein benennt. Entscheidend ist vor allem, dass die Mahnung den Schuldner ausdrücklich dazu auffordert, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Hierfür setzt er in der Regel eine Frist fest, innerhalb der der Schuldner die Forderung begleichen soll. Die Nennung einer Frist ist zwar nicht unbedingt erforderlich, aber auf jeden Fall sinnvoll. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, wird er nach dem Ablauf dieser Frist in Verzug gesetzt. Er hat nun den dem Gläubiger entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, er muss für alle Kosten, die aus dem Verzug entstehen, aufkommen.
Allerdings ist eine Mahnung nicht immer unbedingt notwendig. Ein sofortiger Eintritt der Verzuges kann in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein. So zum Beispiel, wenn der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist bzw. sich von einem bestimmten Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (bspw. "zwei Wochen ab Lieferung", "ab Zugang der Rechnung") oder wenn der Schuldner seine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Mahnungen - welches Vorgehen ist sinnvoll?
Die erste Mahnung ist nicht umsonst auch unter der Bezeichnung "Zahlungserinnerung" bekannt. Da es durchaus vorkommen kann, dass ein Kunde seine Zahlungspflicht vergisst, sollte die erste Mahnung unbedingt höflich formuliert sein. Dennoch sollte der Gläubiger bestimmt darauf hinweisen, dass noch kein Zahlungseingang verzeichnet werden konnte. Dabei sollte er sich auf Rechnungsnummer und -datum beziehen und eine Kopie der Rechnung beilegen.
Eigentlich ist aus rechtlicher Sicht nur eine Mahnung notwendig. Kommt der Schuldner auch nach der Mahnung der Zahlungssaufforderung des Gläubigers nicht nach, ist abzuwägen, ob eine zweite und eventuell dritte Mahnung verschickt werden oder ob ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden soll.
In der zweiten oder gegebenenfalls dritten Mahnung ist ein deutlich schärferer Ton anzuschlagen. Der Gläubiger sollte in der zweiten Mahnung ankündigen, im Fall einer weiteren Zahlungsverweigerung und Ablauf einer weiteren Frist, Verzugszinsen und Mahnkosten zu berechnen.
Eine dritte Mahnung sollte nur dann versendet werden, wenn der Gläubiger auch wirklich damit rechnen kann, dass der Kunde zahlt. In dieser Mahnung sollte "angedroht" werden, dass ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird. Eventuell kann der Gläubiger auch ankündigen, dass er das gerichtliche Verfahren einleitet. Aus der Mahnung muss ersichtlich sein, dass dem Schuldner die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt werden.
Entscheidet sich der Gläubiger dafür, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen, so sollte er sicherstellen, dass der Schuldner die Mahnung(en) tatsächlich erhalten hat, damit dieser ihm Falle eines Gerichtsverfahrens nicht das Gegenteil behaupten kann. Das Versenden der Mahnung per Einschreiben sichert den Gläubiger leider nicht hundertprozentig ab, da ein Einschreiben nicht unbedingt abgeholt werden muss. Auf jeden Fall auf der sicheren Seite ist der Gläubiger, wenn er die Mahnung vom Schuldner bei der Übergabe quittieren lässt. Darüber hinaus ist es eine Option, die Mahnung persönlich über einen Dritten zu übergeben, der im Falle eines Prozesses als Zeuge auftreten kann.
Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Der Schuldner - auch Antragsgegner genannt - hat die Möglichkeit, gegen den Mahnbescheid binnen zweier Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch zu erheben. Damit geht das Mahnverfahren in ein normales Gerichtsverfahren über. Der Schuldner kann sich nun gegen den behaupteten Anspruch verteidigen. Ein Widerspruch kann nur bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids erhoben werden.
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist in schriftlicher Form zu erheben. Auch hier gibt es entsprechende Vordrucke, die die Bearbeitung des Widerspruchs vereinfachen.
Hat der Schuldner den Widerspruch gegen den Mahnbescheid rechtzeitig eingelegt, wird das Mahnverfahren unterbrochen und geht in ein normales ("streitiges") Gerichtsverfahren über, das den Regeln des Zivilprozesses folgt.
Vollstreckungsbescheid
Vorausgesetzt, dass der Schuldner der Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger nicht nachkommt und auch keinen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids erhebt, so kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erwirken.
Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden. In der Regel wird der Vollstreckungsbescheid jedoch unmittelbar nach Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist beantragt. Im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss angegeben werden, ob bzw. welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.
Der Vollstreckungsbescheid wird vom Gericht erlassen und an den Schuldner versendet. Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Ab dem Tage der Zustellung des Vollstreckungsbescheids hat der Antragsgegner nochmals 14 Tage Zeit Einspruch zu erheben. Legt er keinen Widerspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.
Erhebt der Antragsgegner innerhalb der zweiwöchigen Frist Widerspruch, folgt ein Zivilprozess zur Klärung der Forderung. Unabhängig davon, ob der Schuldner Widerspruch erhebt oder nicht, kann der Gläubiger nach Erlass des Vollstreckungsbescheids die Forderung schon mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzen.
Zwangsvollstreckung
Vorausgesetzt, der Schuldner hat die offene Forderung immer noch nicht gezahlt, kann der Gläubiger mit dem Vollstreckungsbescheid Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:
- Sachpfändung (Pfändung von beweglichen Sachen wie z.B. Hausrat, Auto, o.ä.)
- Kontopfändung
- Einkommenspfändung
- Vollstreckung in Immobilien
Zuständig für Forderungspfändungen ist das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, sprich an dessen Wohn- oder Geschäftssitz. Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen des Schuldners ist der Gerichtsvollzieher an dem Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Zahlungsverzug und 30-Tage-Klausel
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, unter welchen Umständen der Schuldner in Zahlungsverzug gerät.
Zum einen bestimmt der Gesetzgeber, dass der Schuldner 30 Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch, das heißt, ohne dass er gemahnt werden müsste, in Zahlungsverzug gerät. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher, muss er auf diesen Umstand allerdings in der Rechnung hingewiesen worden sein.
Wenn sich der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt bzw. sich von einem bestimmten Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt ("zwei Wochen ab Lieferung", "ab Zugang der Rechnung" ), tritt der Verzug sofort ein, wenn keine Zahlung erfolgt.
Wenn der Schuldner seine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so kommt er ebenfalls automatisch in Verzug.
Verzugsschaden
Als Verzugsschaden bezeichnet man Kosten, die aus der Eintreibung von Forderungen entstehen. Der Verzugsschaden kann ab der zweiten Mahnung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Er setzt sich aus den Mahnkosten (Telefon, Papier und Portokosten) zum einen und den Kosten eines Rechtsanwaltes und anderer Kosten der Rechtsverfolgung zum anderen zusammen. Für alle diese Posten gilt, dass sie erst nach dem Eintritt des Verzugs entstanden sein dürfen.
Verzugszinsen
Wenn der Schuldner in Verzug kommt, muss er - neben dem Verzugsschaden - auch für die sogenannten Verzugszinsen aufkommen. Diese betragen gegenüber Verbrauchern fünf Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Ohne Verbraucherbeteiligung belaufen sich die Verzugszinsen auf acht Prozent.
Verjährung im außergerichtlichen Mahnwesen
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner in Zahlungsverzug gerät. Wird dem Schuldner nun eine schriftliche Mahnung zugestellt, ist das nicht ausreichend, um den Eintritt der Verjährung zu hemmen.
Es gibt zwei Fälle, in denen die Verjährung neu beginnt (§212 BGB). Zum einen, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, etwa durch Bitte um Zahlungsaufschub, Teil- oder Zinszahlung. Zum anderen wird die Verjährung durch ein gerichtliches Mahnverfahren, sprich durch den Erlass eines Mahnbescheides, gehemmt.
Verstreicht die Verjährungsfrist, so tritt die Verjährung ein und der Anspruch auf die Begleichung der Rechnung geht verloren. Normalerweise beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§195 BGB). Diese regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Spätestens zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruches (Fälligkeit) tritt die Verjährung auch ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers ein. Liegt allerdings ein Vollstreckungsbescheid vor, so erhöht sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre (§197 BGB). Die Frist beginnt immer mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
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