Durch das Jahressteuergesetz 2009 neu eingeführt wurde § 146 Abs. 2a Abgabenordnung (AO).
Buchhaltung im Ausland bisher nur in Ausnahmefällen erlaubt
Dieser Paragraf regelt, dass Unternehmen ihre elektronische Buchhaltung ins Ausland verlagern dürfen. Bisher war das – von einigen wenigen Ausnahmefällen abgesehen – generell untersagt, was im Zuge der Globalisierung eher ein Anachronismus war.
Achtung, Hürden!
Allerdings sind einige Hürden zu nehmen. So müssen Sie:
- einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen
- die Buchführung darf nur in einen EG Staat bzw. einen Staat des EWR – sofern dieser Amtshilfe gewährt - verlagert werden
- eine Zustimmung des „Verlagerungslandes“ vorlegen die dem deutschen Fiskus den Datenzugriff gestattet
- Dem Finanzamt den genauen Standort Ihres DV-Systems bzw. den Standort des von Ihnen beauftragten Dienstleisters mitteilen
- sicherstellen, das ein Datenzugriff in vollem Umfang möglich ist.
- dem Finanzamt unverzüglich mitteilen, wenn sich der Standort der DV Verarbeitung ändert, bzw sich an der Zustimmung des „Verlagerungslandes“ etwas ändern sollte.
- Bisher müssen Sie Ihren steuerlichen Pflichten (fristgerechte Anmeldungen, Abgabe von Steuererklärungen, Zahlungen, Mitwirkungspflichten bei Betriebsprüfungen) ordnungsgemäß nachgekommen sein.
Erst wenn Sie alle diese Punkte erfüllen, wird das Finanzamt einer Verlagerung zustimmen.
Verstöße werden drastisch bestraft
Damit das System funktioniert, werden Verstöße, insbesondere gegen Ihre auch zukünftig bestehenden Mitteilungs- bzw. Mitwirkungspflichten, drastisch geahndet.
Verzögerungsgeld
Zum einen können, wenn Sie Vorlage- oder Zugriffsaufforderungen innerhalb gesetzter Fristen – z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung – nicht nachkommen, Bußgelder von 2.500 bis 250.000 Euro verhängt werden (sog. Verzögerungsgeld)!
Oder ganz neu in der Heimat beginnen...
Zum anderen kann das Finanzamt die Genehmigung vollständig widerrufen. Das zumindest dürfte dann ein teures „Vergnügen“ sein, in Deutschland alles wieder neu aufzubauen.
Fazit:
Wem nutzt das? Zum einen europaweit oder international operierenden Unternehmen/Konzernen, die so ihr Rechnungswesen zentralisieren und damit Kosten sparen können. Bisher mussten solche Unternehmen alleine für steuerliche Zwecke in Deutschland ein Rechnungswesen unterhalten.Aber auch für mittelständische Unternehmen kann die Neuregelung interessant sein. So ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich Dienstleister mit entsprechenden Angebot außerhalb Deutschlands ansiedeln, die diese Arbeiten kostengünstiger anbieten können als Ortsansässige.
Haken Steuerberatungsgesetz
Einen Haken gibt´s dabei aber: Das Steuerberatungsgesetz!Danach darf (trotz EU) Steuerberatung in Deutschland nur von in Deutschland Ortansässigen Steuerberatern betrieben werden. Das ist kein Problem, wenn Sie alles selber machen – bisher ist es ja nicht verboten seine steuerlichen Obliegenheiten selber in die Hand zu nehmen.Sollten Sie die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen, Steuererklärungen etc. für den deutschen Fiskus auf einen ausländischen Dienstleister übertragen wollen, so hat zumindest dieser das Problem, in Deutschland eine für ihn als „Ausländer“ unerlaubte Handlung zu begehen.
Im Klartext:
Buchführung im EG/EWR-Ausland ja, Jahresabschluss, Umsatzsteuervoranmeldungen, Steuererklärungen und steuerliche Beratung aus dem EG/EWR Ausland nein!
Dipl.-Betriebswirt Joachim Welper, LL.M.
Joachim Welper ist Steuerberater bei HRW Steuerberater