Erhöhung des Mindestlohns
Der 2005 beschlossene, bundesweite Mindestlohn betrug bis zum 31. Dezember 2017 einen Stundenlohn von 8,50 Euro. Dieser wird zum 01. Januar 2017 auf 8,84 Euro pro Stunde erhöht. Ausgenommen sind jedoch weiterhin die Fleischwirtschaft, die ostdeutsche Textilindustrie, die Land- und Forstwirtschaft sowie der Gartenbau. Hier bleibt der Mindestlohn unverändert. Auch viele Tarifverträge sind von der Erhöhung noch nicht betroffen. Vom Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin:
- Saisonarbeiter
- Zeitungszusteller
- Praktikanten (sofern es sich um ein Pflichtpraktikum handelt oder einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet)
- Langzeitarbeitslose
- Jugendliche unter 18 Jahren
Änderungen bei der Sozialversicherung
Bisher war es so, dass sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil bei der Krankenversicherung 7,3 Prozent entsprach. Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird hingegen vom Angestellten allein getragen. Es wurde 2016 beschlossen, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag ab diesem Jahr vom Bundesministerium für Gesundheit neu berechnet wird. Dies erfolgt durch die Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Folgejahr.
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz sollte bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft treten, jedoch verzögert es sich durch die längeren Beratungen des Bundesrates sowie des Bundestages. Die Inhalte bleiben allerdings gleich und umfassen folgende Punkte:
- Es werden Änderungen im Einkommenssteuergesetz vorgenommen. Bisher befand sich die Lohnsteuergrenze für die vierteljährliche Abgabe bei 4000 Euro. Diese wird auf 5000 Euro angehoben. Das bedeutet, dass die Lohnsteueranmeldung erst bei Einkommen von mehr als 5000 Euro abgegeben werden muss.
- Es wird eine neue Abgabeordnung hinzugefügt, die besagt, dass nur Rechnungen langfristig aufgehoben werden müssen. Empfangene Lieferscheine können vernichtet werden, sobald die eigentliche Rechnung eingegangen ist.
- Weiterhin erfolgt eine Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 200 Euro im Rahmen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
Übermittlung des Jahresabschlusses
Bisher war es so, dass Unternehmen den Jahresabschluss sowohl schriftlich als auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln konnten. Ab dem 1. Januar 2017 ist dies nur noch auf elektronischem Weg möglich. Diese Regelung umfasst erstmals alle Wirtschaftsjahre nach 2011 und ist für alle Firmen verpflichtend.
Erhöhung der Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze, auch Einkommensobergrenze genannt, steigt 2017 folgendermaßen an:
|
| 2016 | 2017 |
Arbeitslosenversicherung & Rentenversicherung | Ost | 64.800 Euro jährlich/ 5.400 monatlich | 68.400 Euro jährlich/ 5.700 Euro monatlich |
West | 74.400 Euro jährlich/ | 76.200 Euro jährlich/ 6.350 Euro monatlich | |
Krankenversicherung & Pflegeversicherung | Ost | 50.850 Euro jährlich/ 4.237,50 Euro monatlich | 52.000 Euro jährlich/ 4.350 Euro monatlich |
West |
Liegt das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers über diesem Grenzbetrag, ist ein Teil davon nicht mehr beitragspflichtig.
Auch die Jahresarbeitsentgeltsgrenze erhöht sich von 56.250 auf 57.600 Euro. Mit dieser wird für jeden Angestellten die Versicherungspflicht überprüft. Für Angestellte, die bisher krankenversicherungsfrei waren, könnte nun eine Krankenversicherungspflicht zu einer gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Jene, die vorher privat krankenversichert waren, können allerdings eine Befreiung beantragen, die dann während der gesamten Beschäftigungsdauer und gegebenenfalls darüber hinaus gilt.
Weitere Änderungen im Überblick
- Sowohl der Kinder- und Grundfreibetrag als auch der Kinderzuschlag und das Kindergeld werden erhöht.
- Die Lohnsteuergrenzen für die vierteljährliche Abgabe werden von 4000 auf 5000 Euro angehoben.
- Der Sachbezugswert für Verpflegung steigt auf 241 Euro monatlich an.
- Neu definiert werden die Steuerabzugsbeiträge für die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag.
Dank einer Buchhaltungssoftware keine Änderung vergessen
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