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Steuern und Abgaben für Mitarbeiter
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer (LSt) ist eine besondere Einzugsart der Einkommensteuer für Arbeitnehmer. Sie muss vom Arbeitgeber (ArbG) monatlich anhand einer amtlichen Lohnsteuertabelle vom Bruttoverdienst einbehalten, dem Betriebsfinanzamt angemeldet und unverzüglich abgeführt werden. Dies gilt auch für den Gründer und Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH oder GmbH &B Co. KG.
Sozialversicherung
Wenn das Unternehmen von Beginn an Arbeitnehmer beschäftigt, müssen diese unverzüglich bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt über die Orts-, Innungs- oder Ersatzkassen, je nach Mitgliedschaft des jeweiligen Mitarbeiters. Jeder Arbeitnehmer hat bei Dienstantritt dem Unternehmer einen Sozialversicherungsausweis vorzulegen.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der mindestens 50 Prozent der Anteile an der GmbH hält, erfolgt grundsätzlich auf Antrag eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Ob dies im einzelnen möglich ist, richtet sich jedoch zum Teil auch nach dem Berufszweig des Gründers. Hier helfen in der Regel die zuständigen Kammern und Innungen weiter.
Auch die Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) sind monatlich anzumelden und an die jeweiligen Träger abzuführen.
Zum Thema auf förderland:
- Praxis-Tipp: Der erste Angestellte
- förderland-Wissen: Soziale Absicherung der Mitarbeiter
- Fachbeitrag: Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführern
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