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Belehrungspflichten und unwirksame AGB
Belehrungspflichten und AGB
Infolge der Ausdehnung des Verbraucherschutzes für Fernabsatzgeschäfte ist es unter Umständen ratsam, die AGB um die sich daraus ergebenden Belehrungspflichten zu erweitern. Bei Fernabsatzgeschäften (Vertragsschluss über Fernkommunikationsmittel) ist meist nicht zu erkennen, ob der Partner aus privaten oder geschäftlichen Motiven abschließt.
Dies stellt vor allem im Bereich der von Online-Auftritten hohe Anforderungen, insbesondere dann, wenn Online-Bestellungen ermöglicht werden.
Rechtsfolgen unwirksamer AGB
- Sind einzelne Klauseln unwirksam, berührt das den Vertrag insgesamt meist nicht. Auf alle Fälle sollte eine entsprechende salvatorische Klausel ebenso wie eine Schriftformklausel jedoch sicherheitshalber niemals fehlen.
- An die Stelle unwirksamer Klauseln tritt die gesetzliche Regelung
- Eine zu weit gefasste, unwirksame Klausel kann nicht etwa auf eine gerade noch zulässige Vereinbarung reduziert werden
- Sind Klauseln unwirksam beziehungsweise ist der Vertrag ausnahmsweise insgesamt nichtig, kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht.
- Um den Verbraucherschutz zu verstärken, sollen künftig Verbände verstärkt und vereinfacht Unterlassungsklagen anstrengen dürfen (kostenintensive Abmahnungen und deren gerichtliche Durchsetzung).
Hierdurch soll vor allem die Beseitigung von solchen AGB erreicht werden, durch die Verbraucher unangemessen benachteiligt werden. Damit soll der verbreiteten Praxis entgegengewirkt werden, "harte" AGB im Vertrauen darauf zu verwenden, dass die Vielzahl der Kunden vor dem Zeit- und Kostenrisiko eines Prozesses zurückschrecken und die Klausel akzeptieren wird.
Zum Thema auf förderland
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