Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer

Gegenwärtig ist das Arbeitsrecht über zahlreiche Gesetze verstreut, unsystematisch und unübersichtlich gestaltet.

Eine Zusammenfassung in Form eines die Gesamtmaterie beinhaltenden Arbeitsgesetzbuchs ist bislang nicht erfolgt. Das Arbeitsrecht gliedert sich zum einen in das Individualarbeitsrecht, das das unmittelbare Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer betrifft, und zum anderen in das Kollektivarbeitsrecht, das die Arbeitsbedingungen für eine größere Gruppe von Arbeitnehmern regelt. Teil des Arbeitsrechts ist auch das Arbeitsschutzrecht.

Individualarbeitsrecht

Das Arbeitsrecht gehört z.T. dem Privatrecht an. Dies betrifft insbesondere das Individualarbeitsrecht. Diese Materie umfasst das Recht der einzelnen Arbeitsverhältnisse, insbesondere das Arbeitsvertragsrecht als Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Kollektives Arbeitsrecht

Darüber hinaus gehört das Arbeitsrecht auch zum öffentlichen Recht. Hierzu gehört das kollektive Arbeitsrecht, das die einheitliche Gestaltung von Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat und insbesondere im Betriebsverfassungs-, Tarifvertragsrecht, Sozialgesetzbuch und weiteren Gesetzen geregelt ist.

Arbeitsschutzrecht

Für verantwortliche Führungskräfte ist jedoch insbesondere der ebenfalls dem öffentlichen Recht angehörende Komplex des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von herausragender Bedeutung.

Insbesondere tragen die Führungskräfte in den jeweiligen Hierarchieebenen des Unternehmens eine besondere Führungsverantwortung für die Arbeitssicherheit der ihnen unterstellten Mitarbeiter und befinden sich diesen gegenüber in einer Garantenstellung.

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